Autor Thema: Urteil BAG zu Überstunden von Teilzeitbeschäftigen / TVÖD  (Read 7291 times)

TVOEDAnwender

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Die gleiche Definition wie bei Überstunden: es kann  sich nur um ungeplante Stunden handeln. D.h. Stunden die innerhalb der normalen Dienstplanung entstehen sind keine (zuschlagspflichtigen) Überstunden, sondern sind entweder im Laufe der Dienstplanung auszugleichen oder mit 100 Prozent auszuzahlen - ohne Zuschlag.

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Die gleiche Definition wie bei Überstunden: es kann  sich nur um ungeplante Stunden handeln. D.h. Stunden die innerhalb der normalen Dienstplanung entstehen sind keine (zuschlagspflichtigen) Überstunden, sondern sind entweder im Laufe der Dienstplanung auszugleichen oder mit 100 Prozent auszuzahlen - ohne Zuschlag.

Hier ein Beispiel, wann Überstunden entstehen können:

Keine Überstunden sind:

Der AG plant den Dienstplan und "Überplant" den Beschäftigten. Beispiel: BS hat eine regelm. individuelle durchschnittliche AZ von 31,2 Stunden/Woche. Diese Woche wird der AN jedoch für 39 Stunden verplant (anstatt 4 Tage werden 5 Tage geplant), mit dem Ziel im Laufe des Jahres dafür eine Woche mit nur 23,4 Stunden zu planen. Dann sind dies keine zuschlagspflichtigen Überstunden, da es sich um geplante Stunden handelt (im Rahmen der Dienstplanung). Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ausgleich nicht innerhalb des Dienstplanturnus oder des Jahreszeitraum (seit entstehen) erfolgt. Dann sind die 7,8 Stunden halt mit 100 % des individuellen Stundenlohns auszuzahlen (ohne Zuschlag).

Zuschlagspflichtige Überstunden könnten jedoch entstehen, wenn in der Dienstplanung für die Woche 31,2 Stunden verplant sind, der Beschäftigte jedoch - außerhalb der Planung - jeden Tag 2 Stunden "ungeplant" länger bleiben muss und kein Ausgleich in der Folgewoche gewährt wird.