Autor Thema: Weiterbeschäftigung Par. 33 Abs. 2 und 3 TvÖD  (Read 1017 times)

gundi72

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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Bescheid wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Rente wurde bis 30.09.2027 befristet. Mitteilung vom Personalamt, dass Arbeitsverhältnis bis 30.09.2027 ruht. Meine Frage ist, kann ich dann ab 01.10.2027 die Arbeit wieder aufnehmen? Oder muss ich hierfür jetzt schon den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Par. 33 Abs. 3 stellen, weil ich diesen ja nur 14 Tage nach Erhalt des Rentenbescheides stellen kann?
Vielen Dank.
Gruß
Gundi

McOldie

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Antw:Weiterbeschäftigung Par. 33 Abs. 2 und 3 TvÖD
« Antwort #1 am: 07.12.2024 12:32 »
Ein Antrag ist nicht zu stellen. Wenn das Arbeitsverhältnis am Tag nach dem Auslaufen der befristeten Rente wiederauflebt, so geschieht dies in der rechtlichen Gestalt, in der das Arbeitsverhältnis vor dem Rentenbeginn bestanden hat. Das heißt, der Beschäftigte ist vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.