Autor Thema: [BY] Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öD auf die Probezeit  (Read 766 times)

BennoBerghammer

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Hallo zusammen!

seit diesem Jahr bin ich nun auch im erlauchten Kreise  8)
Zeit, sich hier mal anzumelden, und künftig vllt. ein wenig mitzumachen..

Nun zu meiner Sache:

Nach Art. 36 Abs. 2 S. 1 LlbG soll der Dienstherr Zeiten einer Tätigkeit im öD (...) im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. Die oberste Dienstbehörde hat die Zuständigkeit auf meine Behörde übertragen.

Gleichzeitig ist im Geschäftsbereich eine Mindestprobezeit von 1 Jahr abzuleisten.
Die regelmäßige Probezeit beträgt 2 Jahre.

Nur lässt aber 36 Abs. 2 den Zeitpunkt der Entscheidung offen.
In einer einschlägigen Kommentierung (Weiß/Niedermaier, Beamtenrecht in Bayern, Rehm-Verlag) heißt es, dass der Dienstherr (im pflichtgemäßen Ermessen) die Entscheidung bereits mit der Ernennung treffen kann, jedoch diese auch so lange zurückstellen kann, bis unter Berücksichtigung der zulässigen Anrechnungszeit über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu entscheiden ist.

Hier sehe ich aber ein Problem:
In den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (z.B. Nr. 10.1.2 S. 9 VV-BeamtR) heißt es, dass die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt wird, wenn die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt.
Heißt im Umkehrschluss: Wenn über die Anrechnung nicht rechtzeitig entschieden wird, kann die Einschätzung nicht durch die Probezeitbeurteilung ersetzt werden. Oder sehe ich das falsch? Jedenfalls finde ich keine Regelung, die etwas anderes erkennen lässt.

Wie kann "unter Berücksichtigung der zulässigen Anrechnungszeit" so rechtzeitig über die Anrechnung entschieden werden, wenn lediglich die Instrumente Einschätzung und Probezeitbeurteilung existieren - die (positive) Probezeitbeurteilung jedoch Voraussetzung ist für die Ernennung auf Lebenszeit und die Einschätzung nur dann durch die Probezeitbeurteilung ersetzt wird, wenn bereits über die Anrechnung entschieden worden ist?

Ein Rechtsanspruch, unmittelbar zum Ablauf der Probezeit auf Lebenszeit (z.B. zum 01.01., wenn die verkürzte Probezeit am 31.12. enden würde) ernannt zu werden, besteht nach herrschender Meinung nicht.

Nun gibt es Entscheidungen, in denen es heißt, dass eine Verkürzung der Probezeit auch fiktiv nachträglich möglich ist (z.B. VG Köln, Urteil vom 20.01.2022 - 19 K 3651/19). Dort heißt es, dass der Dienstherr den Kläger im Ergebnis rechtlich so stellen kann, als hätte er den Antrag auf Verkürzung der Probezeit positiv beschieden.

Auch das verstehe ich nicht ganz - welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der nachträglichen Verkürzung im Hinblick auf Laufbahn der Beamten, wenn die Ernennung nicht rückwirkend möglich ist, und meiner Kenntnis nach allein der Zeitpunkt der Ernennung maßgeblich ist für die folgenden Beurteilungen, Beförderungen usw.?

Hinzu kommt, dass bei einem Jahrgangskollege (an einem anderen Amt) bereits im Zeitpunkt der Ernennung über die Anrechnung entschieden worden ist - in seiner Personaldatenauskunft steht bereits das Ende der Probezeit nach genau einem Jahr. Im Hinblick auf Gleichbehandlung und ggf. Selbstbindung der Verwaltung sehe ich das ein wenig schwierig.

Mein Dienstherr lässt auf Nachfrage jedenfalls alles offen - man würde "zu gegebener Zeit" entscheiden.

Wie denkt die Runde dazu?
Hat jemand Erfahrung mit der Anrechnung i. S. d. Art. 36 Abs. 2 S. 1 LlbG?

Ich freue mich auf eure Rückmeldungen!

Schöne Grüße
Benno ;)

« Last Edit: 08.12.2024 19:30 von Admin »