Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BY] Berechnung der Pension bei zwischenzeitlicher Tätigkeit in der Wirtschaft
Organisator:
--- Zitat von: Ndsftw am 10.12.2024 14:40 ---
--- Zitat von: Matze1986 am 09.12.2024 15:20 ---
--- Zitat von: bird am 09.12.2024 13:56 ---Ist das eine bayrische Regelung? Ich kenne es so, dass Zeiten im Beamtenverhältnis ruhegehaltfähig sind, unabhängig, ob diese nachversichert wurden oder nicht.
--- End quote ---
Ich habe tatsächlich rein aus dem Bauch heraus geantwortet...liege damit aber scheinbar falsch.
Führt das dann aber nicht zu einer Doppelanrechnung? Einmal Pensionsansprüche und einmal Rentenansprüche für die gleiche Zeit?
Fiktiv:
Ich leiste 25 Jahre Dienst als Beamter, lasse mich auf eigenen Wunsch entlassen und arbeite 5 Jahre in der Privatwirtschaft. Lasse mich dann wieder verbeamten und scheide nach einem Jahr aufgrund DU aus.
folglich würden mir ja 26 Jahre für die Pension angerechnet plus 30 Jahre Rente....
wird natürlich aufgerechnet, dass man nicht über die Maximalpension kommt.
Aber ein vergleichbarer Beamter hat nach 31 Jahren eben nur 31 Jahre und stünde schlechter da...
sehe ich etwas falsch?
--- End quote ---
Das ist korrekt so. Das gleiche hat man aber ja auch, wenn man Angestellter war, bevor man Beamter wurde. Die Rentenansprüche verfallen nicht, sie werden bloß aufgerechnet, wenn die maximale Versorgung erreicht ist.
--- End quote ---
Kann ich nicht nachvollziehen, denn das würde bedeuten, dass durch die Wiederaufnahme der Beamtentätigkeit nachversicherte Zeiten doppelt berücksichtigt werden. Einerseits durch eine Rentenzahlung und andererseits durch die Ruhegehaltsfähigkeit eben dieser Zeiten.
Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?
Bundesberti:
Die Frage war wohl eigentlich, ob ein Abzug erfolgt, wenn trotz 45 Jahren im Arbeitsleben der Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren erfolgt.
Hierzu ist für die Bundesbeamten in § 14 Beamtenversorgungsgesetz Absatz 3 Satz 5 maßgeblich: "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat."
Die Zeiten in der freien Wirtschaft waren Zeiten mit Pflichtbeiträgen und sind daher hier mit zu berücksichtigen, so dass keine Kürzung erfolgen sollte. Dies natürlich nur unter der Prämisse, dass im Landesrecht eine vergleichbare Regelung gibt.
Rentenonkel:
Zunächst ist die Frage des Wann von der Frage des Wieviel zu trennen.
Bei der Frage Wann (Wartezeit von 45 Jahren) werden im Beamtenrecht alle Zeiten der Pflichtbeiträge Rentenversicherung mitgezählt, so dass die 45 Jahre sehr wahrscheinlich doch erreicht werden können.
Bei der Frage Wieviel zählen die Zeiten beim Softwarehersteller allerdings nicht mit, so dass zu klären wäre, ob es bspw mit freiwilligen Beiträgen gelingen kann, auch in der Rentenversicherung auf mindestens 35 Jahre zu kommen, um so mit 65 dort parallel eine vorgezogene Altersrente erreichen zu können.
Falls nicht, müsste man von 65 bis 67 zwar mit einer dem Grunde nach ungekürzten Pension leben, die allerdings aufgrund der deutlich geringeren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten doch nicht so hoch wäre, bis mit 67 Jahren die gesetzliche Rente dazu käme.
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