§ 7 SGB IV definiert Beschäftigung als "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis." Danach scheint Beschäftigung nicht auf Arbeitsverhältnisse begrenzt zu sein, sondern könnte auch andere nichtselbstständige Tätigkeiten, beispielsweise in einem Beamtenverhältnis umfassen.
Ich persönlich habe bei vier verschiedenen Dienststellen noch nie erlebt, dass regelhafte Überprüfungen der Nebeneinkünfte erfolgen. Ausnahmen war, wie erwähnt, Fälle, in denen im Rahmen von Kündigungen nach Argumenten zur Untermauerung der Kündigungsbegründung gesucht wurde. Und selbst da wurden keine Einkünfte ermittelt, sondern lediglich der Gewinn - was ja nicht nur rechtlich der falsche Bezugspunkt ist, sondern auch inhaltlich lächerlich, da man diesen ja leicht kleinschneiden kann.
Wenn Du mich fragst: Mach Dir da überhaupt keine Gedanken und hab viel Spaß bei Deiner Nebentätigkeit.