Autor Thema: [NW][HE] Bundeslandwechsel und Laufbahnwechsel als BaL (NRW --> Hessen)  (Read 1315 times)

Der Wechselbalg

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Liebe Alle,

vielleicht kennt sich jemand im (hessischen) Beamtenrecht aus und kann mir schon eine Einschätzung geben. Eventuell hat auch jemand eigene Erfahrungswerte. Ich bin Lehrer an einer Förderschule (A13, gehobener Dienst) und Beamter auf Lebenszeit in NRW und habe mich beworben auf eine Stelle als Studienrat im Hochschuldienst in Hessen (A13Z, höherer Dienst). Ich habe eine Stellenzusage erhalten und warte jetzt auf die Rückmeldung der hessischen Personalabteilung.

Jetzt zu meiner Frage: Kennt sich jemand mit solchen Wechselprozessen von NRW nach Hessen aus? Kann hier ein zeitgleicher Länder- und Laufbahnwechsel erfolgen? Ist das dann formal eine Versetzung? Oder muss ich mit einer Entlassung aus dem nordrhein-westfälischen Dienst rechnen inkl. neuer Probezeit? In meinem Fall hätte ich neben dem Sonderpädagogik-Studium auch ein 1. Staatsexamen im gymnasialen Lehramt. D.h. ich müsste die formalen Zugangsvoraussetzungen für den höheren Dienst in Hessen erfüllen.

Bin dankbar für jedwede Rückmeldung!

VG
Der Wechselbalg
« Last Edit: 21.12.2024 21:09 von Admin »

railjet

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Hallo,
ich kann hier nur von meinen Erfahrungen in Bayern berichten. Bei uns war das bislang kein Problem, es musste dem höherwertigen Dienstposten und der Versetzung zugestimmt werden, dann war das ganze unter Dach und Fach. Wo ein Wille da ein Weg. In Bayern haben wir schon oft die Erfahrung gemacht, dass auch Fälle die eigentlich nicht möglich wären auf Weisung des Ministeriums + Sondergenehmigung des LPA realisiert wurden.
Wie lange besteht denn das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schon?
Im Zweifel gibt es immer noch das Mittel der Raubernennung. Dann gibt es aber keine Versorgungslastteilung für den neuen Dienstherren.

BennoBerghammer

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Grundsätzlich gilt § 15 Abs. 1 BeamtStG: "Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen."

Da steckt also schonmal drin "Dienstherr eines anderen Landes" und "in ein Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen."

Der unproblematischste Fall dürfte der sein, dass du die Befähigung für die 4. QE in Hessen hast.
Du schreibst selbst, dass du die Befähiguung hast.
Insoweit sollte es da kein Problem geben.

Eine Raubernennung ist erst relevant, wenn der abgebende Dienstherr nicht einverstanden ist, vgl. § 15 Abs. 3 BeamtStG: "Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt."
« Last Edit: 15.12.2024 17:33 von BennoBerghammer »

Der Wechselbalg

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Vielen Dank für Eure raschen Rückmeldungen!

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht seit 4 Jahren.

Ja, die Befähigung für die 4. QE müsste ich haben. Denn ich habe ein erstes Staatsexamen für das gymnasiale Lehramt. Im § 15 HBG steht, dass neben den Masterstudium (oder einem gleichwertigen Abschluss) "als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder b) eine hauptberufliche Tätigkeit" vorliegen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit habe ich, bin sogar seit 4 Jahren auf einer fast identischen Stelle tätig (als Lehrer im Hochschuldienst an einer Uni in NRW, als abgeordneter Lehrer, nur eben nicht als Studienrat). Die zum gymnasialen Lehramt passende Laufbahnprüfung habe ich nicht. Da kann ich nur mit einem Referendariat des gehobenen Dienstes aufwarten.

D.h. das Problem wäre eher, dass NRW mich nicht gehen lassen könnte? Wenn es keine Freigabe gäbe, müsste Hessen alle bisherige Versorgungslasten tragen. Sind solche "Raubernennungen" in diesen Fällen üblich, oder gibt es den Usus, dass "keine Krähe (Landesbehörde) der anderen das Auge aushackt"? Es wäre hier aber eine Verhandlung zwischen hessischen Wissenschaftsministerium auf der einen und Bezirksregierung sowie Schulministerium in NRW auf der anderen Seite...
« Last Edit: 15.12.2024 18:16 von Der Wechselbalg »

Der Wechselbalg

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Kurze Frage: Sofern Hessen meine Laufbahnbefähigung akzeptiert, benötige ich überhaupt eine Freigabe von NRW? Bei A13 zu A13Z handelt es sich m.W. um eine Beförderung. Entfällt im Falle von Beförderungen nicht die Notwendigkeit einer Freigabe oder gilt dies nur bei Funktionsämtern und Studienrat i. H. ist vermutlich kein Funktionsamt?

PolareuD

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Kurze Frage: Sofern Hessen meine Laufbahnbefähigung akzeptiert, benötige ich überhaupt eine Freigabe von NRW? Bei A13 zu A13Z handelt es sich m.W. um eine Beförderung. Entfällt im Falle von Beförderungen nicht die Notwendigkeit einer Freigabe oder gilt dies nur bei Funktionsämtern und Studienrat i. H. ist vermutlich kein Funktionsamt?

Auch im Rahmen einer förderlichen Verwendung ist das gegenseitige Einvernehmen immer herzustellen.

Casa

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Es gibt mehrere Wege:

- Versetzung auf Antrag
- Entlassen lassen und neu verbeamten lassen
- Raubernennung


Wenn der aufnehmende Dienstherr der Einstellung bereits zugesagt hat, ist die (ggf. mangelnde) Befähigung womöglich kein Problem. Ich hätte als aufnehmender Dienstherr zumindest etwas dazu vermerkt und dem Bewerber mitgeteilt. Formal ist ein Lehrer für Sonderpädagogik eben kein Gymnasiallehrer.

Zuerst würde ich beim aufnehmenden Dienstherren klären, ob du als Lehrer für Sonderpädagogik ohne Weiteres als Gymnasiallehrer eingestellt werden kannst. Die Befähigung für den Dienst als Gymnasiallehrer soll dir schriftlich mitgeteilt werden. Du solltest erfragen, ob der Landespersonalausschuss bei deiner Einstellung (Versetzung) beteiligt werden und zustimmen muss. Anschließend würde ich an den abgebenden Dienstherren herantreten, den Wechselwunsch erläutern und einen Antrag auf Versetzung stellen.


Das Thema A13 zu A13Z ist kein Problem, sofern der Dienstherr dich ernennt und du die Laufbahnbefähigung besitzt / zuerkannt bekommst.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

speckrippchen

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Es gibt mehrere Wege:

 […]Formal ist ein Lehrer für Sonderpädagogik eben kein Gymnasiallehrer […]



Das stimmt so pauschal nicht.
Bildung ist bekanntlich Ländersache und so auch die Laufbahnen Bildung.
Man kann auch Sonderpädagogik studiert haben + 2. StEx aber dann trotzdem Lehramt an Grundschulen oder Lehramt ISS/Gym zugeordnet sein.
Berlin zB ordnet die eigenen Sonderpädagogen:innen den Lehrämtern Grundschule, ISS/Gym oder BS zu.
Lehrbefähigung und Besoldung/Laufbahn sind da zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Gez. Ein Sonderpädagoge in der Laufbahn als Studienrat (wohlgemerkt mir der Fachrichtung Geistige Entwicklung an einem Förderzentrum. ).