Autor Thema: Kündigungsfristen  (Read 1621 times)

VFA West

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Kündigungsfristen
« am: 17.12.2024 23:11 »
Hallo zusammen,

mal ne "blöde" Frage zur Kündigungsfrist im TVöD/TV-L:
Die Kündigungsfrist beträgt ja immer XX Wochen/Monate zum Quartalsende etc., z.B. 6 Wochen Kalendervierteljahr - aber was genau bedeutet das jetzt?

Ich gebe die Kündigung am 01.02. ab und kann zum 31.03. kündigen.

Kann ich am 01.02. aber auch zum 30.04. kündigen? Die Frist würde ich theoretisch ja einhalten oder kann nur zum 31.03. gekündigt werden?

Bin gespannt. :)

Cico1901

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Antw:Kündigungsfristen
« Antwort #1 am: 18.12.2024 07:28 »
Kann ich am 01.02. aber auch zum 30.04. kündigen? Die Frist würde ich theoretisch ja einhalten oder kann nur zum 31.03. gekündigt werden?

Da explizit das Quartalsende genannt ist, dürfte es vermutlich dann einer Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen. Theoretisch könnte man ja gemeinsam zum 30.04. einen Aufhebungsvertrag schließen. Ansonsten wäre halt einseitig wohl m.E. nur der 31.3. oder halt alternativ der 30.6. möglich.

FearOfTheDuck

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Antw:Kündigungsfristen
« Antwort #2 am: 18.12.2024 07:32 »
Es gibt bei der fristgerechten Kündigung 3 Punkte zu beachten:

A) Der Zeitpunkt an dem du die Kündigung einreichst.
B) Die Kündigungsfrist, die du (dann) einhalten musst.
C) Der Zeitpunkt zu dem du kündigst, (also das AV beenden möchtest).

B und C sind tariflich normiert, so dass m.E. alles darüber oder darunter einzelvertraglich zu lösen wäre.

VFA West

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Antw:Kündigungsfristen
« Antwort #3 am: 18.12.2024 12:58 »
Ich lese nicht unbedingt aus dem Tarifvertrag heraus, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Quartalsende gekündigt werden kann, lediglich, dass eine bestimmte Zeit vor Quartalsende eingehalten werden muss.

McOldie

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Antw:Kündigungsfristen
« Antwort #4 am: 19.12.2024 15:30 »
Ich lese nicht unbedingt aus dem Tarifvertrag heraus, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Quartalsende gekündigt werden kann, lediglich, dass eine bestimmte Zeit vor Quartalsende eingehalten werden muss.

Hier kommt es auf das Wort "zum" an. §34 TV-L lässt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erst nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus nur zu bestimmten Terminen (Monatsschluss, Schluss eines Kalendervierteljahres) zu. Durch die Festlegung dieser Kündigungstermine wird erreicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem – z. B. aus saisonalen oder aus anderen Gründen – ungünstigen Zeitpunkt endet.
Der TV-L geht hier hinsichtlich der Formulierung konfirm mit dem BGB.