Eigentlich nicht. Der Aufwand des AG beschränkt sich ja nicht nur auf die Fortbildungskosten. Da wird umorganisiert, der Mitarbeiter muss ggf. zu bestimmten Zeiten vertreten werden, dümmstenfalls kann die Vertretung nicht von vorhandenem Personal abgefangen werden. Dann musst der AG die Rückzahlung überwachen etc.
Und das alles, wo der AG sich von der Fortbildung des AG doch etwas verspricht. Da finde ich die Reaktion, nach Leuten Ausschau zu halten, die dann evtl. eher bleiben, nicht seltsam.
Die Umstände habe ich bedacht. Ein Argument in dem Zusammenhang ist, dass der AG von den neu erworbenen Fertigkeiten des AN bereits während der Weiterbildung profitiert.
Was den zeitlichen Faktor betrifft, ist mir für den 3-jährigen Lehrgang eine Freistellung an einem Wochentag und ggf. eine Freistellung zur Prüfungsvorbereitung bekannt. An anderer Stelle im Forum hatte ich das mal ausgerechnet und kam im Ergebnis auf ca. 7 Monate Freistellung innerhalb von 3 Jahren, also ca. 1/5 der Gesamtzeit.
Absolut stellen die Fortbildungskosten und die Zahlung des Arbeitsentgelts eine hohe Summe dar. In der Gesamtbetrachtung dürfen "Leistung" des AG und "Gegenleistung" des AN nicht unverhältnismäßig sein. Rechtlich vertretbar würde ich zu keinem Ergebnis kommen, das von Gesetz und Rechtsprechung sonderlich weit von der aktuellen Rechtslage abweicht. In dem Zusammenhang ist sicherlich auch wichtig, dass die Fortbildung bei einem Wechsel des AN einem anderen öffentlichen Arbeitgeber zugute kommt (vgl. Einheitlichkeit der öffentlichen Kasse(n), Entschieden im Kontext zu Nebentätigkeiten und der Abführungspflicht von Einkommen aus Nebentätigkeit). Anders abwägen müsste man wahrscheinlich bei der Fortbildung zum Maurermeister bei der Maurerfirma Müller und dem zeitnahen Wechsel nach Fortbildung zur Maurerfima Schmidt.
Die meisten Fälle aus der Rechtsprechung haben privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse als Grundlage. Insoweit ist die Abwägung in den Urteilen tendenziell ungünstiger für AN aus dem öD, falls der AN vom öD zum öD wechselt - wie es überwiegend geschieht. Das Sonderinteresse des Einzelnen (AG im öD) wiegt dann weniger schwer, als das Sonderinteresse des einzelnen privaten AG.