Diese Besonderheiten gab es im Überleitungszeitraum des Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) aus dem Jahr 2009.
Beförderungen im Überleitungszeitraum (dunkle Erinnerung: Zeitraum von 01.07.2009 bis 30.06.2013) führten regelmäßig dazu, dass man „zurückgestuft“ wurde.
Ich wurde damals aufgrund einer Beförderung zu A8 (Hauptfeldwebel) von A7/3 zu A8/2 zurückgestuft. M.E. war das Gesetz damals nicht verfassungsgemäß. Es hebelte mittelbar den Leistungsgedanken aus Art. 33 GG aus.
Im Überleitungszeitraum beförderte (leistungsstärkere) Bezügeempfänger wurden zurückgestuft (siehe mein Bespiel). Nach dem Überleitungszeitraum beförderte (leistungsschwächere) Bezügeempfänger wurden nicht mehr zurückgestuft.
Aber das ist mittlerweile Schnee von gestern
