Autor Thema: [BW] Kosten Arztuntersuchungen wg. Feststellung Grad der Behinderung  (Read 2985 times)

Casa

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Die zuständige Stelle für die Feststellung des GdB nimmt keine eigenen Einschätzungen des GdB vor. Die Einschätzung erfolgt vom Facharzt und ggf. später vom Amtsarzt.

Alte Atteste / Diagnosen sind wenig Aussagekräftig. Spätestens im Rahmen der Amtsermittlung wird die Vorsprache bzw. erneute Untersuchung bei Fachärzten notwendig.

Bei notwendiger Vollwerkost oder weil man keine Tüte Chips von 200g mit einmal essen kann, kommt regelmäßig kein GdB in Betracht. Sollten weitere Beschwerden bestehen, können dies zu einem GdB führen, vgl. Teil B, Nr. 10.3.5 der Anlage zu § 2 VersMedV.

Ich gebe noch den Hinweis, dass der GdB nicht aufsummiert wird. Das heißt, bspw. 3 Erkrankungen mit je GdB 20 ergeben nicht zwingend GdB 60. Wenn die 3 Erkrankungen ein System betreffen, gehen möglicherweise 2 Erkrankungen im GdB der dritten Erkrankung auf, sodass GdB 20 festgestellt wird.

Beispiel:

Leistungsbeeinträchtigung Herz, Nr. 9.1.1: Einzel-GdB 20
Gleichgewichtsstörung / Schwindelanfälle, Nr. 5.3: Einzel-GdB 20

Das Ergebnis wird definitiv nicht 20+20 = GdB 40 sein.

Ein vergleichbares Ergebnis kann ich mir bei fehlender Gallenblase und Reizdarm vorstellen.


Die Kostentragung der ärztlichen Leistung der Feststellung von Erkrankungen ist Bestandteil der Beihilfe und der PKV. Bei ausführlichen Befunden (Befundberichten / Gutachten) ist zu prüfen, ob Beihilfe und PKV die Kosten zu tragen haben.


Ich schließe mich zudem den Vorrednern clarion, Glockner und Hortensie an.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

frankundfrei

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Dankeschön Casa!

Keine Aufsummierung klar…
Informativ deine Aussage zur Kostenübernahme.

Im Antragsformular kann man ankreuzen, ob Artberichte anbei sind oder nicht.

Soll man oder muss man also welche beifügen… wie bei mir ggf. eben nur aktuelle oder erstmal lieber gar nichts?
Wobei ohne jegliche Berichte ja sicher keine GdB Festlegung erfolgen kann.

Wäre es nicht sinnvoll, gleich selbst schriftlich darzulegen, worin ich die Beeinträchtigungen sehe, als Anlage zum Antrag!?



*** memento mori ***

Casa

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Meines Wissens entscheidet sowieso der Amtsarzt. Es spiel keine Rolle, ob du Befunde beim Antrag oder später   beim Amtsarzt vorlegst. Eigene Einschätzungen spielen keine Rolle, sofern sie nicht ärztlich bestätigt sind.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

clarion

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Ich habe gerade in die VersorgMedV reingesehen, ein Reizdarm bringt GdB von 0-10, bei schwerer Symptomatik, d.h. bei Mangelernährung einen GdB bis zu 50, eine entfernte Gallenblase bringt 0, bei Schwerhörigkeit hängt es vom Schweregrad der Hörbehinderung ab. Für einen GdB von 50 muss es aber schon beidseits eine hochgradige Schwerhörigkeit sein, bei der man ohne Hörgeräte schon nicht mehr klar kommt.

Schwerhörigkeit lässt sich durch objektive Messungen feststellen.  Verdauungsstörungen hingegen nicht. Etwas beim Essen aufpassen zu müssen, ist definitiv noch keine schwere Symptomatik. Wie willst Du aus deinen Diagnosen eine Behinderung konstruieren,  wenn Du die letzten Jahre nicht beim Arzt warst bzw. bei einem Hörgeräte-Akustiker?

Susa

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Dankeschön Casa!

Keine Aufsummierung klar…
Informativ deine Aussage zur Kostenübernahme.

Im Antragsformular kann man ankreuzen, ob Artberichte anbei sind oder nicht.

Soll man oder muss man also welche beifügen… wie bei mir ggf. eben nur aktuelle oder erstmal lieber gar nichts?
Wobei ohne jegliche Berichte ja sicher keine GdB Festlegung erfolgen kann.

Wäre es nicht sinnvoll, gleich selbst schriftlich darzulegen, worin ich die Beeinträchtigungen sehe, als Anlage zum Antrag!?


Wenn die Berichte vorliegen hast kannst Du sie auch beifügen. Soweit ich weiß zählen nur die der letzten 2 Jahre.

Du kannst auch eine Anlage beifügen inwieweit dich die Erkrankungen beeinflussen in einem täglichen Tun. Denk auch dran die psychischen Faktoren zu erwähnen ;)

Aber es stimmt schon, man bekommt kaum noch Prozente für irgendwas oder höchstens befristet. Ich denke nur mit Reizdarm und Hörvermögen oder so wirst Du kaum Erfolg haben.

Mein Mann hat 2 künstliche Knie bekommen mit 33. Daraufhin 50% GdB. Vor 2 Jahren neue Hüfte. Verschlimmerungsantrag gestellt. wurde auf 60% erhöht. Ein Witz. Begründung die Hüfte und Knie sind auf einer Körperseite und gleichen die Beeinträchtigungen wieder aus.
Hab ich Widerspruch eingelegt mit Androhung von weiteren rechtlichen Schritten. 3 Monate später hatte er 85. Ohne Anwalt geht auch.

Eine Freundin hat Darmkrebs und nur 50% befristet bekommen auf 1 Jahr wegen der Chemo. Danach müsste sie einen neuen Antrag stellen sagte man ihr, da die Behinderung aufgrund der Chemo nicht mehr gegeben ist.

frankundfrei

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'Dank euch!

@clarion:
ich hab zwar ein Beispiel angeführt, will aber nicht an dieser Stelle weiter auf Verdauungsstörungen und ob man da nur beim Essen etwas aufpassen muss eingehen.

Gerade deswegen würde ich dem Antrag ja ne wahrheitsgemäße Erläuterung der Beeinträchtigung beifügen wollen.

@ Susa:   sehr interessant, mir geht es nicht partout um maximalen GdB, aber es sollte schon fair und - so weit möglich - gleichbehandelnd zugehen.

we ll see
*** memento mori ***

Autodoc

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Wenn die Berichte vorliegen hast kannst Du sie auch beifügen. Soweit ich weiß zählen nur die der letzten 2 Jahre.

Du kannst auch eine Anlage beifügen inwieweit dich die Erkrankungen beeinflussen in einem täglichen Tun. Denk auch dran die psychischen Faktoren zu erwähnen ;)

Aber es stimmt schon, man bekommt kaum noch Prozente für irgendwas oder höchstens befristet. Ich denke nur mit Reizdarm und Hörvermögen oder so wirst Du kaum Erfolg haben.

Mein Mann hat 2 künstliche Knie bekommen mit 33. Daraufhin 50% GdB. Vor 2 Jahren neue Hüfte. Verschlimmerungsantrag gestellt. wurde auf 60% erhöht. Ein Witz. Begründung die Hüfte und Knie sind auf einer Körperseite und gleichen die Beeinträchtigungen wieder aus.
Hab ich Widerspruch eingelegt mit Androhung von weiteren rechtlichen Schritten. 3 Monate später hatte er 85. Ohne Anwalt geht auch.

Eine Freundin hat Darmkrebs und nur 50% befristet bekommen auf 1 Jahr wegen der Chemo. Danach müsste sie einen neuen Antrag stellen sagte man ihr, da die Behinderung aufgrund der Chemo nicht mehr gegeben ist.
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Also eine Feststellung über den Grad der Behinderung von 85 kann nicht korrekt sein. Im Schwerbehindertenrecht gibt es keine Fünferabstufungen. Eine Feststellung wird getroffen mit 10ner Schritten. Diese gehen von 20 bis 100.
Es ist keine Seltenheit, dass Personen mit künstlichen Knien oder künstlicher Hüfte in der Vergangenheit einen höheren GdB festgestellt bekommen haben, jetzt ist aber auch die Medizin weiter fortgeschritten und diese bekommen heutzutage sicherlich nicht mit den hohen Behinderungsgrad zu gesprochen.

Die Befristung bei Krebserkrankung ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. In den ersten zwei beziehungsweise fünf Jahren oder auch bei noch nicht abschließbarer Beurteilungsfähigkeit des Leidens wird eine so genannte Heilungsbewährung gesetzt. Die höhere Bewertung soll sozusagen die besonderen Begleiteinschränkung mit widerspiegeln. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist die reine Funktionseinschränkung zu bewerten, und diese ist in der Regel niedriger zu bewerten.

Das angesprochene Hörleiden wird immer mit bestmöglicher Korrektur(Hörgerät) bewertet. Genauso verhält sich das bei Sehschwäche.

Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich nur, wenn sich die verschiedenen Funktionsbereiche des Körpers negativ beeinflussen.