An den Berliner Hochschulen angestellte Arbeitnehmer sind Beschäftigte dieser Hochschulen und nicht des Landes Berlin. Folglich gilt für diese der TV Hauptstadtzulage nicht, zumindest
nicht unmittelbar. Siehe dessen § 1:
"Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, ..."Eine andere Frage ist, ob sich
mittelbar Ansprüche aus dem TV Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Berliner Hochschulen ergeben. Das ist aber keine Frage des TV-L oder des TV Hauptstadtzulage. Hier ist vielmehr entscheidend, ob und wenn ja wie im Arbeitsvertrag mit der Hochschule oder auch im unmittelbar geltenden (Haus-) Tarifvertrag eine Bezugnahme auf andere Tarifverträge ausgestaltet ist.
Wenn wie in der Eingangsfrage geschildert eine recht "umfassende" Bezugnahme erfolgt ist
"Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge, die den TV-L und den TVU-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist."spricht einiges dafür, dass der TV Hauptstadtzulage ein solcher "den TV-L ergänzender" Tarifvertrag ist. Auf Arbeitgeberseite hat im Übrigen die TdL und nicht das Land Berlin den Tarifvertrag mit den jeweiligen Gewerkschaften geschlossen.
Das ist aber eine Auslegungs- bzw. Rechtsfrage, die ggf. gerichtlich - je nach der konkreten Ausgestaltung der (tarif-) vertraglichen Verhältnissen in der jeweiligen Hochschule - geklärt werden muss. Ansonsten bleibt den Beschäftigten erst einmal nur übrig, ihre (etwaigen) Ansprüche gegen die Hochschule im Sinne des § 37 TV-L (der TV-L wird ja üblicherweise insgesamt für anwendbar erklärt) fristwahrend geltend zu machen. Da der TV Hauptstadtzulage am 1. April 2025 in Kraft tritt (§ 5 Abs. 1), wäre der (erste) Anspruch für den April 2025 bis spätestens Ende Oktober 2025 geltend zu machen.
Vielleicht ergibt sich auch in nächster Zeit etwas "Erhellendes" aufgrund dieser Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/hauptstadtzulagen-an-den-berliner-hochschulen/