Autor Thema: Anspruch Hauptstadtzulage  (Read 4775 times)

Thommy

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Anspruch Hauptstadtzulage
« am: 04.01.2025 20:03 »
Hallo,

kann mir jemand sagen, ob jetzt auch alle Anstalten des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage (Rundschreiben v. 9.12.24) haben? Mein Arbeitgeber argumentiert damit, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Land Berlin abgeschlossen wurde. Hier mal ein Auszug aus meinem Arbeitsvertrag unter dem Punkt Tarifrecht. Meiner Auffassung nach, müsste doch der Gliederungspunkt einen Anspruch zur Hauptstadtzulage bedeuten oder täusche ich mich?

Für das Arbeitsverhältnis gelten
- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVU-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.

Zimm

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #1 am: 09.02.2025 12:48 »
Das Thema würde mich auch interessieren. Die Berliner Universitäten sagen, dass dieser neue ergänzende Tarifvertrag nicht für ihre Tarifbeschäftigen gilt. Verdi sagt, dass der Vertrag auch für uns gelte. Sie argumentierten auf unserer Personalversammlung damit, dass dieser Vertrag ähnlich ist zu dem TV Inflationsausgleich, der ja auch für uns galt.

https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-WA-Berlin/TV_Hauptstadtzulage_Homepage.pdf
Zitat
Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, soweit sie vom Geltungsbereich eines nachstehend behandelten Tarifvertrages erfasst sind:

Wenn ich diese Formulierung nun lese, dann erscheint es mir recht klar, dass dieser Tarifvertrag nicht für die Tarifbeschäftigen der Berliner Hochschulen und anderer Anstalten gilt, da die Tarifbeschäftigen einen Arbeitsvertrag mit der jeweiligen Körperschaft/Anstalt haben und nicht mit dem Land ("Arbeitsvertrag zwischen der ... vertreten durch den Präsidenten"). Es ist mir unverständlich, warum verdi großspurig und selbstsicher verkündet hat, dass die Hauptstadtzulage nun vielen weiteren Beschäftigten gezahlt werden wird:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/150-euro-bonus-verdi-hauptstadtzulage-fur-20000-weitere-beschaftigte-12483506.html
https://hauptstadtzulage.berlin/ (Reiter "Für welche Beschäftigten gilt die Hauptstadtzulage jetzt?")

Sieht hier irgendjemand bei dieser Formulierung eine Chance, dass der TV Hauptstadtzulage auch für uns gelten könnte?

Wabi Sabi

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #2 am: 09.02.2025 14:19 »
An den Berliner Hochschulen angestellte Arbeitnehmer sind Beschäftigte dieser Hochschulen und nicht des Landes Berlin. Folglich gilt für diese der TV Hauptstadtzulage nicht, zumindest nicht unmittelbar. Siehe dessen § 1:

"Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, ..."

Eine andere Frage ist, ob sich mittelbar Ansprüche aus dem TV Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Berliner Hochschulen ergeben. Das ist aber keine Frage des TV-L oder des TV Hauptstadtzulage. Hier ist vielmehr entscheidend, ob und wenn ja wie im Arbeitsvertrag mit der Hochschule oder auch im unmittelbar geltenden (Haus-) Tarifvertrag eine Bezugnahme auf andere Tarifverträge ausgestaltet ist.

Wenn wie in der Eingangsfrage geschildert eine recht "umfassende" Bezugnahme erfolgt ist

"Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge, die den TV-L und den TVU-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist."

spricht einiges dafür, dass der TV Hauptstadtzulage ein solcher "den TV-L ergänzender" Tarifvertrag ist. Auf Arbeitgeberseite hat im Übrigen die TdL und nicht das Land Berlin den Tarifvertrag mit den jeweiligen Gewerkschaften geschlossen.

Das ist aber eine Auslegungs- bzw. Rechtsfrage, die ggf. gerichtlich - je nach der konkreten Ausgestaltung der (tarif-) vertraglichen Verhältnissen in der jeweiligen Hochschule - geklärt werden muss. Ansonsten bleibt den Beschäftigten erst einmal nur übrig, ihre (etwaigen) Ansprüche gegen die Hochschule im Sinne des § 37 TV-L (der TV-L wird ja üblicherweise insgesamt für anwendbar erklärt) fristwahrend geltend zu machen. Da der TV Hauptstadtzulage am 1. April 2025 in Kraft tritt (§ 5 Abs. 1), wäre der (erste) Anspruch für den April 2025 bis spätestens Ende Oktober 2025 geltend zu machen.

Vielleicht ergibt sich auch in nächster Zeit etwas "Erhellendes" aufgrund dieser Anfrage:

https://fragdenstaat.de/anfrage/hauptstadtzulagen-an-den-berliner-hochschulen/
« Last Edit: 09.02.2025 14:25 von Wabi Sabi »
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Zimm

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #3 am: 09.02.2025 15:22 »
Vielen Dank für deine Antwort.

In meinem Arbeitsvertrag steht:
Zitat
Für das Arbeitsverhältnis gelten
- der Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Hochschulen im Land Berlin (TV-L Berliner Hochschulen)
- der Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Berliner Hochschulen (TVÜ-Länder Berliner Hochschulen) sowie
- die Tarifverträge, die diese Tarifverträge ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Arbeitgeber jeweils gilt (Gleichstellungsabrede)

Nach "§ 7 Übernahme der Tarifabschlüsse im Land Berlin" TV-L Berliner Hochschulen würde ich es verstehen, dass dann der TV Hauptstadtzulage mittelbar auch für die Hochschulbeschäftigten gelten sollte (außer der jeweilige Arbeitgeber macht von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch, die aber effektiv nur eingeschränkt möglich ist).

FearOfTheDuck

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #4 am: 13.02.2025 12:04 »
Was sagt Verdi denn dazu?

Rowhin

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #5 am: 13.02.2025 12:11 »
Was sagt Verdi denn dazu?

ver.di forderte noch letztes Jahr die Zulage für alle (Beschäftigten des öD in Berlin): https://bb.verdi.de/themen/hauptstadtzulage-fuer-alle

Siehe auch hier. Aber da heißt es eben auch schon:

Zitat
Sie gilt für alle Beschäftigten des Landes Berlin. Sie gilt auch überall dort, wo der TVL mit allen seinen Bestandteilen zur Anwendung gebracht wird, also z.B. bei den Hochschulen, uni-assist e.V., Theatern und der Zentral- und Landesbibliothek."

Dazu hieß es damals:

Zitat
Wie ist der Zeitplan für die Verhandlungen?
Zunächst müssen die Redaktionsverhandlungen für den allgemeinen Teil des TVL abgeschlossen werden. Erst danach sollen die Verhandlungen über die Hauptstadtzulage beginnen. Damit ist erst Mitte des Jahres oder sogar erst nach der Sommerpause zu rechnen.

Seitdem scheint man sich aber eher darauf zu fokussieren, hier politisch Druck zu machen, dass die Zulage für alle kommt, als dass man einen offensichtlichen Willen zum Klageweg erkennen lässt um sie für diejenigen zu erstreiten, für die sie schon gelten sollte.

Zimm

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #6 am: 08.03.2025 13:01 »
Die Gewerkschaften haben zusammen mit den Berliner Hochschulen eine Pressemitteilung herausgegeben:
https://www.gew-berlin.de/presse/detailseite/hauptstadtzulage-verdi-gew-und-hochschulleitungen-fordern-klaerung-durch-den-senat

Hauptstadtzulage: ver.di, GEW und Hochschulleitungen fordern Klärung durch den Senat
Zitat
Von Seiten des Kommunalen Arbeitgeberverbands Berlin (KAV Berlin) liegen mehrere Vermerke zu der Frage vor, wie der Tarifvertrag Hauptstadtzulage rechtlich zu bewerten ist und ob er für die Einrichtungen gilt, die den TV-L anwenden. Während ein explizit für die Hochschulen verfasster Vermerk die Anwendbarkeit auf die Hochschulen verneint, kommt mindestens ein anderer zu einer anderen Bewertung. Die Vermerke widersprechen sich aus Sicht der Gewerkschaften in der Bewertung des Tarifvertrags Hauptstadtzulage als „ergänzender Tarifvertrag“ diametral.

Die Hochschulleitungen und die Gewerkschaften ver.di und GEW fordern gemeinsam Rechtsklarheit vom Berliner Senat. Die Hochschulen haben sich dafür an die für sie zuständige Senatorin gewandt und um Klärung bis spätestens 12. März gebeten.

„Da der Tarifvertrag Hauptstadtzulage bereits am 1. April 2025 in Kraft tritt, muss der Senat hier schnell Sicherheit in der Rechtsanwendung schaffen und den Hochschulen gegebenenfalls dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Denn anders als der Senatsverwaltung selbst und den Landesbehörden, billigt der Berliner Senat den Universitäten und Hochschulen keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung einer Hauptstadtzulage zu“, so Julia von Blumenthal, Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin und Vorsitzende der Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen (LKRP).


Wabi Sabi

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #7 am: 08.03.2025 13:47 »
Dass sich die Berliner Senatsverwaltung für die Bewertung dieser Rechtsfrage nicht zuständig sieht, hat sie ja aktuell in der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage deutlich zu verstehen gegeben:

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-21555.pdf

1. Welche Rechtseinschätzungen (intern und extern) liegen dem Senat zum Wirkungsbereich des Tarifvertrags Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) vor?

Zu 1.: Der TV Hauptstadtzulage gilt für die Beschäftigten und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, soweit sie von dem Geltungsbereich eines der in seinem § 1 Buchstaben a bis g genannten Tarifvertrages erfasst sind. Für eine darüber hinausgehende Rechtseinschätzung zu dieser Frage besteht seitens des Senats mangels tariflicher Regelungskompetenz für Arbeitgeber außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung kein Anlass.


Letztlich dürfte nur der arbeitsgerichtliche Rechtsweg (durch die jeweiligen Beschäftigten) eine Klärung in dieser Angelegneheit herbeiführen können.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Wabi Sabi

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #8 am: 27.04.2025 16:41 »
Es scheint wohl Bewegung in die Sache zu kommen:

https://www.lkrp-berlin.de/aktuelles/250404-hauptstadtzulage-gericht/index.html

Auszug:

Die Gewerkschaften und die Hochschulleitungen wenden sich gemeinsam gegen diese Form der Ungleichbehandlung.

Die Hochschulen der drei betroffenen Tarifverträge gehen derzeit davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hauptstadtzulage an Hochschulbeschäftigte nicht gegeben sind. Sie werden noch in dieser Woche eine Verbandsklage in Form einer Feststellungsklage einreichen.

Ver.di und GEW BERLIN wollen zusätzlich zur Verbandsklage der Hochschulen Musterklagen auf Zahlung der Zulage auf den Weg bringen, um die Ansprüche durchzusetzen.

Die Hochschulleitungen werden vorsorglich gegenüber ihren Beschäftigten erklären, dass sie auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 37 TV-L verzichten. Dies bedeutet, dass die Angestellten der Hochschulen ihren individuellen Anspruch auf Auszahlung der Hauptstadtzulage, sollte dieser bestehen, unabhängig von einer Geltendmachung erhalten werden.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Zimm

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #9 am: 28.04.2025 11:24 »
Vorsorglich empfehlen die Gewerkschaften, den Anspruch auf die Zulage schriftlich geltend zu machen. Dafür wird eine Vorlage zur Verfügung gestellt.

Zitat
Das Land Berlin als Mitglied der TdL weigert sich jedoch, gegenüber den Hochschulen eindeutig und rechtssicher zu erklären, dass der TV Hauptstadtzulage ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag ist.
Ich verstehe nicht, warum sich die Gewerkschaften so auf "ergänzender Tarifvertrag" versteifen. Ist denn nicht nach § 7 Abs. 1 TV-L Berliner Hochschulen bereits klar, dass der TV Hauptstadtzulage für die Hochschulbeschäftigten gilt? Hat gemäß § 7 Abs. 2 die dbb Tarifunion daran gedacht, den Berliner Hochschulen unverzüglich den TV Hauptstadtzulage vorzulegen?

Jockel

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Antw:Anspruch Hauptstadtzulage
« Antwort #10 am: 19.05.2025 13:43 »
Die Frage ist doch, ob der Geltungsbereich des TV HaupstadtZ, den die Tarifvertragsparteien im übrigen in Abweichung zum sonstigen Verhalten explizit auf die "Beschäftigten des Landes Berlin" beschränkt haben, durch allgemeine Verweisungen überhaupt aufgebrochen werden kann. Wozu dann dieser Geltungsbereich ? Die Hochschulen in berlin sind tariffähig. Das dauert 1 Stunde, dann steht das in den Hochschulfassungen. Wieso tun sie es denn nicht ? Eben. Ich gehe davo aus, dass der personelle Geltungsbereich hier eine strake Mauer ist / sein soll (auch von Verdi und GEW im Übrigen).