Autor Thema: Übernahme nach Ausbildung  (Read 3173 times)

cartus

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Übernahme nach Ausbildung
« am: 06.01.2025 10:35 »
Hallo miteinander,
folgende Situation: Azubi voraussichtlicher Abschluss zur Verwaltungsfachangestellten im Feb. 2025.
Bis heute noch keine Nachricht, ob übernommen wird, welches Amt, gar nichts. Keine Kommunikation. Azubi selber hat schon 3 x im Juli/August nachgefragt. Keine konkrete Antwort erhalten. Ich frage als Vater. Betrifft Bundesland BW, Stadtverwaltung, Stadt um die 60.000 Einwohner. Wird automatisch übernommen, wenn diese drei Punkte stimmen: sachlich, personenbedingt, verhaltensbedingt? Trotzdem muss doch darüber gesprochen und informiert werden, oder ist das zu viel verlangt? Wie soll man sich verhalten?

Bin gespannt wie ihr darüber denkt

Cartus

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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #1 am: 06.01.2025 11:01 »
Es wird nie automatisch übernommen.
Natürlich sollte der Arbeitgeber mit dem Azubi ins Gespräch kommen, was zum Ende der Ausbildung geplant ist.
Typischerweise sucht man ca. 6 Monate vor Ausbildungsende ein solches Gespräch bzw. beginnt dann mit dem Schreiben von Bewerbungen.

SusiE

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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #2 am: 06.01.2025 11:17 »
Automatisch läuft da leider nichts.
Bitte dringend, falls noch nicht erfolgt, arbeitslos melden zum XX (3Monatsfrist).
Vielleicht auch darüber einfach mal das PA und PR informieren.

Viel Erfolg.

cartus

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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #3 am: 06.01.2025 11:30 »
Hallo zusammen,

danke für Eure Antworten.

Aber das ist doch nicht normal, dass man die Azubis so in der Luft hängen lässt?

@Organisator: Plan B hat meine Tochter schon gestartet.
@SusiE: PA wurde ja 3 x angefragt - ohne konkrete Antwort, alles nur schwammig.

Ist im TVAöd nicht geregelt, dass eine Übernahme nach Ausbildung stattfindet?
Oder ist das nur eine Kann-Option?

Frage: angenommen, man besteht nicht: wird dann AUTOMATISCH 6 Monate die Ausbildung verlängert,
oder ist das dann auch wieder eine Extra-Vereinbarung?

Das ganze geht mir echt an die Nerven. :-[

Cartus



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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #4 am: 06.01.2025 11:41 »
Hallo zusammen,

danke für Eure Antworten.

Aber das ist doch nicht normal, dass man die Azubis so in der Luft hängen lässt?

@Organisator: Plan B hat meine Tochter schon gestartet.
@SusiE: PA wurde ja 3 x angefragt - ohne konkrete Antwort, alles nur schwammig.

Ist im TVAöd nicht geregelt, dass eine Übernahme nach Ausbildung stattfindet?
Oder ist das nur eine Kann-Option?

Frage: angenommen, man besteht nicht: wird dann AUTOMATISCH 6 Monate die Ausbildung verlängert,
oder ist das dann auch wieder eine Extra-Vereinbarung?

Das ganze geht mir echt an die Nerven. :-[

Cartus

Es gibt keinen Anspruch auf Übernahme, auch keine tarifliche Regelung dazu.
Für die Verlängerung nach Nichtbestehen gibt es allerdings eine solche Regelung, diese dürfte sich aus dem Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag ergeben.

Sicher ist das nervig, aber sieh das postitive. Lieber gleich nach der Ausbildung einen solchen unfähigen AG verlassen, als sich noch ein paar Jahre ärgern.;)

cartus

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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #5 am: 06.01.2025 13:40 »
habe hier noch was gefunden:

Müsste aktuell sein:

"§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen
der Auszubildenden
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

3. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen."

Und das noch:

"§ 16a
Übernahme von Auszubildenden

1. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

2. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

3. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.

4. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

5. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich."

Verstehe das so, dass der AG das hätte schriftlich mitteilen müssen (§16/3.), wenn keine Beabsichtigung der Übernahme besteht. Oder verstehe ich das falsch? Und was bedeutet §16a konkret - ist das eine Muss oder Kann-Option?



Cartus




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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #6 am: 06.01.2025 16:29 »
habe hier noch was gefunden:

Müsste aktuell sein:

"§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen
der Auszubildenden
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

3. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen."

Und das noch:

"§ 16a
Übernahme von Auszubildenden

1. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

2. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

3. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.

4. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

5. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich."

Verstehe das so, dass der AG das hätte schriftlich mitteilen müssen (§16/3.), wenn keine Beabsichtigung der Übernahme besteht. Oder verstehe ich das falsch? Und was bedeutet §16a konkret - ist das eine Muss oder Kann-Option?



Cartus

Ja, der AG hätte das mitteilen müssen.

§ 16a ist eine zweckfreie Regelung. Sie besagt zwar, dass Azubis übernommen werden, nicht aber, wenn es im Einzelfall eben doch nicht geht. Ich würde das eher als Absichtserklärung verstehen, die man aufgenommen hat um die AN-Seite glücklich zu machen ohne dass ein wirklicher Regelungsgehalt zu erkennen ist.

FearOfTheDuck

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Antw:Übernahme nach Ausbildung
« Antwort #7 am: 06.01.2025 21:38 »
Woraus sich schließen ließe, dass eine Übernahme doch angedacht ist. Nichtsdestotrotz bleibt das "Mauern" des AG unbefriedigend, allerdings wundert mich solches Vorgehen mancher Behörden aber auch nicht.

Bei uns damals gab es die Arbeitsverträge auch erst mit der Zeugnisübergabe (auch wenn die zukünftige Verwendung klar war). Dümmstenfalls bleibt nix anderes, als der PA gezielt und ständig auf die Nerven zu gehen.