Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Übernahme nach Ausbildung
cartus:
habe hier noch was gefunden:
Müsste aktuell sein:
"§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen
der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
3. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen."
Und das noch:
"§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
2. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
3. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
4. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
5. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich."
Verstehe das so, dass der AG das hätte schriftlich mitteilen müssen (§16/3.), wenn keine Beabsichtigung der Übernahme besteht. Oder verstehe ich das falsch? Und was bedeutet §16a konkret - ist das eine Muss oder Kann-Option?
Cartus
Organisator:
--- Zitat von: cartus am 06.01.2025 13:40 ---habe hier noch was gefunden:
Müsste aktuell sein:
"§ 16
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
2. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen
der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
3. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen."
Und das noch:
"§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
2. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
3. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
4. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
5. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich."
Verstehe das so, dass der AG das hätte schriftlich mitteilen müssen (§16/3.), wenn keine Beabsichtigung der Übernahme besteht. Oder verstehe ich das falsch? Und was bedeutet §16a konkret - ist das eine Muss oder Kann-Option?
Cartus
--- End quote ---
Ja, der AG hätte das mitteilen müssen.
§ 16a ist eine zweckfreie Regelung. Sie besagt zwar, dass Azubis übernommen werden, nicht aber, wenn es im Einzelfall eben doch nicht geht. Ich würde das eher als Absichtserklärung verstehen, die man aufgenommen hat um die AN-Seite glücklich zu machen ohne dass ein wirklicher Regelungsgehalt zu erkennen ist.
FearOfTheDuck:
Woraus sich schließen ließe, dass eine Übernahme doch angedacht ist. Nichtsdestotrotz bleibt das "Mauern" des AG unbefriedigend, allerdings wundert mich solches Vorgehen mancher Behörden aber auch nicht.
Bei uns damals gab es die Arbeitsverträge auch erst mit der Zeugnisübergabe (auch wenn die zukünftige Verwendung klar war). Dümmstenfalls bleibt nix anderes, als der PA gezielt und ständig auf die Nerven zu gehen.
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