Autor Thema: Dienstreise mit privatem Aufenthalt, Rückreise am Sonntag  (Read 3004 times)

Uni1831

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Hallo,

ich soll eine Dienstreise nach Japan machen. Wegen der weiten Anreise würde ich das gerne mit einem privaten Aufenthalt verbinden. Dienstgeschäft ist Mo-Donnerstag (Konferenz) und ich würde gerne Freitag (Urlaub), das Wochenende danach, 4 Arbeitstage Urlaub + 1.Mai (Feiertag) und das zweite Wochenende dranhängen und Montag zurückreisen.
Unsere Reisekostenstelle besteht darauf, dass ich Samstagabend oder spätestens  Sonntag früh abreise und am Montag wieder arbeite, andernfalls würden Sie die Flugkosten nicht übernehmen.
Das verkürzt meinen Aufenthalt und ich soll ohne Zeitausgleich am Wochenende reisen.

Ist das rechtens ?
Ich hab dazu nur die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) 3.2.3 Satz 3 gefunden: „Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden.“

Falls ich ohne privaten Aufenthalt reisen würde, wäre der Rückreisetag ja auch ein Arbeitstag.

Albeles

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Ich drücke Dir die Daumen das Du gesund bleibst in Japan und dort nicht krank wirst und erst später zurückreisen kannst.

Toi Toi Toi

Rowhin

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Was ist denn die konkrete Argumentation seitens eurer Reisekostenstelle? Interpretieren sie die Reise dann als mit Urlaub über fünf Tagen und unterstellen damit, wie es so schön heißt, der Reise einen "überwiegend in der Privatsphäre liegenden Hintergrund"?

Oder berufen sie sich darauf, dass das Dienstgeschäft zulange zurückliegt? Und/oder dass bei Dienstreisen ja grundsätzlich (TV-L § 6 (11)) nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme vor Ort zähle, und die Anwendung des folgenden Satzes ja eh nur Kulanz wäre, damit du also für den Rückflug auch Urlaub nehmen müsstest? Alles schon gehört...

Organisator

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Das verkürzt meinen Aufenthalt und ich soll ohne Zeitausgleich am Wochenende reisen.

Ist das rechtens ?
[/quote]

Dann schau mal ins Arbeitszeitgesetz rein. Bzw. der Verwaltungsvorschrift dazu. Wenn ich mich dunkel erinnere, werden Reisezeiten die über 8 Stunden hinausgehen zu 1/3 angerechnet. oder so...

Uni1831

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Ich drücke Dir die Daumen das Du gesund bleibst in Japan und dort nicht krank wirst und erst später zurückreisen kannst.
Danke, das hoffe ich auch, denn Flug umbuchen und das ganze wohlmöglich mit einem Arztbesuch vor Ort zu belegen wäre mir wirklich zu umständlich...

Uni1831

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Was ist denn die konkrete Argumentation seitens eurer Reisekostenstelle? Interpretieren sie die Reise dann als mit Urlaub über fünf Tagen und unterstellen damit, wie es so schön heißt, der Reise einen "überwiegend in der Privatsphäre liegenden Hintergrund"?

Die Argumentation ist, dass eine Rückreise am Wochenende zumutbar wäre, der Rückreisetag (Montag, der 5.5.) somit durch den privaten Aufenthalt bedingt würde und damit der 6. Urlaubstag wäre...und unterstellen damit, wie du es geschrieben hast, der Reise einen "überwiegend in der Privatsphäre liegenden Hintergrund".   

Organisator

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Was ist denn die konkrete Argumentation seitens eurer Reisekostenstelle? Interpretieren sie die Reise dann als mit Urlaub über fünf Tagen und unterstellen damit, wie es so schön heißt, der Reise einen "überwiegend in der Privatsphäre liegenden Hintergrund"?

Die Argumentation ist, dass eine Rückreise am Wochenende zumutbar wäre, der Rückreisetag (Montag, der 5.5.) somit durch den privaten Aufenthalt bedingt würde und damit der 6. Urlaubstag wäre...und unterstellen damit, wie du es geschrieben hast, der Reise einen "überwiegend in der Privatsphäre liegenden Hintergrund".   

Rechtlich ist das auch zutreffend. Na dann biete doch einfach an, den Montag auch noch frei zu nehmen und dann an deinem freien Tag zurückzureisen.

Uni1831

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Na dann biete doch einfach an, den Montag auch noch frei zu nehmen und dann an deinem freien Tag zurückzureisen.
Die wollen den Reisetag aber als "privaten Aufenthalt" zählen, mit Urlaub würde ja noch mehr dafür sprechen,  dann wäre das Tag 6 und ich müsste den Flug selbst bezahlen.

Außerdem arbeite ich üblicherweise auf dem Flug, was soll man da auch sonst machen. Bei 10+ Stunden Flug hat man endlich Zeit in Ruhe Berichte zu lesen.

Rechtlich ist das auch zutreffend.
Worauf beruht diese Aussage ? Gibt es da einen Gesetzestext oder Urteil zu ?

Landesdiener

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Meiner Meinung nach hast du auf eine private Verlängerung keinen Anspruch. D. h. alles über das Dienstgeschäft und die direkte Heimreise hinaus liegt im Wohlwollen des Dienstherren. Wenn er dir schon so weit entgegen kommt, aber die Heimreise nach privater Verlängerung an einem arbeitsfreien Tag haben will, finde ich das durchaus fair. Ich würde als Reisestelle aber auch prüfen, ob der Rückflug an dem von dir gewählten Tag teurer ist, als am dienstlich bedingten Rückreisetag und dir ggf. die Mehrkosten aufbrummen.

aronzo

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...
Das verkürzt meinen Aufenthalt und ich soll ohne Zeitausgleich am Wochenende reisen.
...

Flieg doch einfach nach der Konferenz am Freitag zurück und gönne dir wann anders mal einen schönen elftägigen Kurzurlaub in Japan! ::)

p.s. Du willst wirklich Ostersonntag fliegen und Ostermontag konferieren, oder doch erst in 2026?

Organisator

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Na dann biete doch einfach an, den Montag auch noch frei zu nehmen und dann an deinem freien Tag zurückzureisen.
Die wollen den Reisetag aber als "privaten Aufenthalt" zählen, mit Urlaub würde ja noch mehr dafür sprechen,  dann wäre das Tag 6 und ich müsste den Flug selbst bezahlen.

Außerdem arbeite ich üblicherweise auf dem Flug, was soll man da auch sonst machen. Bei 10+ Stunden Flug hat man endlich Zeit in Ruhe Berichte zu lesen.

Rechtlich ist das auch zutreffend.
Worauf beruht diese Aussage ? Gibt es da einen Gesetzestext oder Urteil zu ?

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Rückreise an einem Wochenende erfolgen würde. Solange nicht besonders angeordnet, dürftest du derweil nicht arbeiten und somit könnte auch keine Arbeitszeit erfasst werden.

Zur Rechtsgrundlage siehe mein ersten Post.

Rentenonkel

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Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes finden auf Dienstreisezeiten nur eingeschränkt Anwendung. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitnehmer vor übermäßiger physischer und psychischer Arbeitsbelastung zu schützen. Bei einer Dienstreise greift dieser oftmals nicht, da der Arbeitnehmer – während der Wegezeiten für die Hin- und Rückreise sowie während der Wartezeiten – in der Regel nicht seinen üblichen arbeitsvertraglichen (Hauptleistungs-)Verpflichtungen nachkommen muss. Er wird hier regelmäßig weitaus weniger belastet.

Bei der Frage, ob die Dienstreise Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist zwischen Wegezeiten, Zeiten der Erbringung der Arbeitsleistung und Wartezeiten am Zielort vor und nach der Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Zeit während der Erbringung der Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne ist unproblematisch Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Ebenso ist geklärt, dass Wartezeiten am Zielort keine Arbeitszeit sind.

Bei den Wegezeiten für die Hin- und Rückreise muss wiederum zwischen verschiedenen Fallgestaltungen differenziert werden.

Steuert ein Berufskraftfahrer sein Auto selbst, erbringt er seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, somit ist in diesem Fall Reisezeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Gleiches gilt bei einem Arbeitnehmer, bei dem das Reisen notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht ist, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern.

Bei anderen Arbeitnehmern, die eine betrieblich veranlasste Reise durchführen, muss nach der sogenannten Beanspruchungstheorie beurteilt werden, ob die Reise auch tatsächlich als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Entscheidend ist der Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers während der Reise. Entspricht dieser demjenigen bei der Ausführung der typischen, herkömmlicherweise ausgeübten Arbeit, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Bei Arbeitnehmern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Flugzeug oder als Beifahrer in einem Auto (mit-)reisen, ohne auf den Verkehr achten zu müssen, gilt die Reisezeit lediglich dann als Arbeitszeit, wenn während der Dienstreise vertragsgemäße Tätigkeiten erbracht werden, wie zum Beispiel Aktenbearbeitung im Zug, Bearbeitung von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen nicht an, wie die Wegezeit in diesem Fall zu nutzen ist, wird diese nicht als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt, da der Arbeitnehmer – während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält – nach Belieben arbeiten, schlafen sowie Getränke oder Speisen zu sich nehmen kann. Seine Belastung bleibt damit sehr gering.

Gewerbler

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Bei Arbeitnehmern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Flugzeug oder als Beifahrer in einem Auto (mit-)reisen, ohne auf den Verkehr achten zu müssen, gilt die Reisezeit lediglich dann als Arbeitszeit, wenn während der Dienstreise vertragsgemäße Tätigkeiten erbracht werden, wie zum Beispiel Aktenbearbeitung im Zug, Bearbeitung von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen nicht an, wie die Wegezeit in diesem Fall zu nutzen ist, wird diese nicht als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt, da der Arbeitnehmer – während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält – nach Belieben arbeiten, schlafen sowie Getränke oder Speisen zu sich nehmen kann. Seine Belastung bleibt damit sehr gering.

Um das noch zu ergänzen: Ggf. folgt aus der Beanspruchung (selbst fahren oder nicht, Anweisung von den oben erwähnten Arbeiten) auch, dass der Arbeitgeber eine Arbeitszeitausnahme (Sonn-/Feiertagsarbeit) beantragen muss. Für Reisezeiten ist das in der Regel schwierig zu erteilen, da die Begründung "unverhältnismäßiger (wirtschaftlicher) Schaden" hier schwammig ist.

Kurz:
Für das Problem greifen sowohl Reisekostenrecht als auch Arbeitszeitrecht ineinander, was man sich eben im Einzelfall anschauen muss.

Alien1973

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Ich denke das ist alles Verhandlungssache...

Bei meinem früheren AG musste ich kurzfristig mal nach Paris fliegen (1 Tag Vorlaufzeit), war bei uns ein Feiertag und in Frankreich nicht. Da habe ich gesagt mach ich, aber nur wenn ich meine Frau mitnehmen darf und ich einen Tag länger bleibe. Mein damaliger AG hat alle Kosten übernommen...

Erster Tag Meeting, Abend und zweiter Tag dann mit Frau in Paris verbracht. am Abend des zweiten Tages wieder heim...

geigerzaehler

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Wann bekommst Du denn die 11 stündige werktägliche Ruhezeit zur wirklich freien Verfügung und den wöchentlich freien Tag (gilt auch im Ausland)?
Hat dein Personalrat Arbeits- und Ruhezeiten genehmigt?
Führe mal mit deinem PR-Vorsitzenden und Deinem Vorgesetzten eine Diskussion zu diesem Thema
der wird danach vermutlich alles genehmigen damit Du überhaupt fährst.