Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes finden auf Dienstreisezeiten nur eingeschränkt Anwendung. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitnehmer vor übermäßiger physischer und psychischer Arbeitsbelastung zu schützen. Bei einer Dienstreise greift dieser oftmals nicht, da der Arbeitnehmer – während der Wegezeiten für die Hin- und Rückreise sowie während der Wartezeiten – in der Regel nicht seinen üblichen arbeitsvertraglichen (Hauptleistungs-)Verpflichtungen nachkommen muss. Er wird hier regelmäßig weitaus weniger belastet.
Bei der Frage, ob die Dienstreise Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ist zwischen Wegezeiten, Zeiten der Erbringung der Arbeitsleistung und Wartezeiten am Zielort vor und nach der Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Zeit während der Erbringung der Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne ist unproblematisch Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Ebenso ist geklärt, dass Wartezeiten am Zielort keine Arbeitszeit sind.
Bei den Wegezeiten für die Hin- und Rückreise muss wiederum zwischen verschiedenen Fallgestaltungen differenziert werden.
Steuert ein Berufskraftfahrer sein Auto selbst, erbringt er seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, somit ist in diesem Fall Reisezeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Gleiches gilt bei einem Arbeitnehmer, bei dem das Reisen notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht ist, wie beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern.
Bei anderen Arbeitnehmern, die eine betrieblich veranlasste Reise durchführen, muss nach der sogenannten Beanspruchungstheorie beurteilt werden, ob die Reise auch tatsächlich als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. Entscheidend ist der Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers während der Reise. Entspricht dieser demjenigen bei der Ausführung der typischen, herkömmlicherweise ausgeübten Arbeit, ist es gerechtfertigt, die Fahrzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.
Bei Arbeitnehmern, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, in einem Flugzeug oder als Beifahrer in einem Auto (mit-)reisen, ohne auf den Verkehr achten zu müssen, gilt die Reisezeit lediglich dann als Arbeitszeit, wenn während der Dienstreise vertragsgemäße Tätigkeiten erbracht werden, wie zum Beispiel Aktenbearbeitung im Zug, Bearbeitung von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen nicht an, wie die Wegezeit in diesem Fall zu nutzen ist, wird diese nicht als Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt, da der Arbeitnehmer – während er sich in den Beförderungsmitteln aufhält – nach Belieben arbeiten, schlafen sowie Getränke oder Speisen zu sich nehmen kann. Seine Belastung bleibt damit sehr gering.