Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Entgeltgruppenzulagen im TV-L S
Modena:
Hallo zusammen,
im Gehaltsrechner für den TV- L S kann man mittlerweile auch Entgeltgruppenzulagen auswählen. Vor der Einführung des TV-L S hatte ich im TV-L auch eine Zulage erhalten. Diese wurde dann mit dem TV-L S gestrichen.
Gelten für den TV-L S nun auch wieder die Entgeltgruppenzulagen? Mein Arbeitgeber sagt „Nein“, da diese 2020 in das Vergleichsentgelt bei Überleitung in die S-Entgeltgruppe bereits eingeflossen wären.
Ich sehe im Tarifvertrag allerdings keine Ausschlussgründe. Der TV-L S wurde dem TV-L ja nun eher weiter angeglichen, z.B. durch Wegfall der geänderten Stufenlaufzeiten.
Wie schätzt ihr das ein?
cyrix42:
Es gibt keinen TV-L S, sondern nur (wie für andere Berufsgruppen analog) den §52 im TV-L, der Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst definiert. Entgeltgruppenzulagen gibt es dann, wenn dies in der Entgeltordnung (Anlage A) so geregelt ist. Zusätzlich greift seit 01.01.2024 die Nr. 5 des §52, der für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst eine Stadtstaatenzulage enthält.
Modena:
Hm, ok. Hat sich da denn im TV-L dann was für den SuE geändert? Denn nach Einführung des TV-L S (oder wie auch immer man das dann nun korrekt ausdrückt), wurde mir die Zulage gestrichen. Hier im Rechner lassen sich wieder Zulagen auswählen. Wenn es nun nicht die Stadtstaatenzulage betrifft, hat sich da sonst noch was geändert? Die o.a. Ablehnungsbegründung meines AG würde für mich dann nämlich keinen Sinn machen.
troubleshooting:
Die Fragen sind doch, ist die Zulage bei dir in die Vergleichsberechnung eingeflossen und, wenn ja, wie?
Erst damit ist die Aussage deines AG zu beurteilen.
Aber selbst wenn, betrifft es nur "Altzulagen". Dein AG ist nicht gehindert dir wieder Zulagen zu gewähren.
Modena:
--- Zitat von: troubleshooting am 08.01.2025 08:51 ---Die Fragen sind doch, ist die Zulage bei dir in die Vergleichsberechnung eingeflossen und, wenn ja, wie?
Erst damit ist die Aussage deines AG zu beurteilen.
Aber selbst wenn, betrifft es nur "Altzulagen". Dein AG ist nicht gehindert dir wieder Zulagen zu gewähren.
--- End quote ---
Ja, genau darum geht es mir im Grunde. Es mag ja sein, dass es damals „verrechnet“ wurde und Zulagen gestrichen wurden. Wenn es mittlerweile aber eine neue Regelung gibt, oder die alte Regelung wieder greift, könnte ich ja wieder Anspruch haben. Zumal sich an meiner eigentlichen Tätigkeit nichts geändert hat.
Aus dem Tarifvertrag ist es für mich allerdings nicht ersichtlich. Ist mir nur aufgefallen, weil man Zulagen hier im Rechner wieder auswählen konnte. ;)
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