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[HH] Verkürzung Erprobungszeit

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SantaClaus:
Moin liebe Forumleser.

Ich habe eine Frage bezüglich der Beförderung und der dazugehörigen Erprobungszeit für das nächsthörere Amt, insbesondere in Hamburg und innerhalb eines Bündeldienstpostens (A6-A8).
Hintergrund ist die Änderung des Besoldungsanpassungsgesetz zum 29.10.2024 und dem Wegfall des "Sperrjahres" nach Beendigung der Probezeit.

In Hamburg sollen nun aufgrund des Wegfalls des Sperrjahres alle Beamten der jeweiligen Eingangsstufen (A6/A9 mD, gD) in Beförderungsreihenfolge auf das nachsthöhere Besoldungsamt befördert werden. Da die Stadt aber stoistisch geizig ist mit ihrem Personal, will sie alle Beamten zur Erprobung auf das nächsthöhere Amt stecken und beruft sich hierbei auf §6 HmbLVO, um somit 6 Monate A7 (in Hamburg gibt es noch Einstiegsamt A6 mD) zu sparen.

Meine Frage steckt vor allem in Abs. 2 des §6 HmbLVO, wonach die Erprobungszeit schon als geleistet gilt, wenn man sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Mit Beendigung der Ausbildung sitzt man auf einem Vollwertigen Arbeitsplatz von A6-A8 und erhält zum Bestehen der dreijährigen Probezeit eine Anlassbeurteilung. Die nun anstehende Beförderung findet auf dem selben Arbeitsplatz statt. Meines Erachtens habe ich mich bereits mit (falls relevant erfolgreichem) Bestehen der Probezeit auf dem Arbeitsplatz A6-A8 bewährt, womit eine Bewährungszeit für A7 doch gar nicht mehr gefordert werden kann.

Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?

Casa:

--- Zitat ---Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?
--- End quote ---

Das darf der Dienstherr nicht.


Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit, § 2 Abs. 3 S. 1 HmbLVO

Verfassungsmäßige:
Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?

Casa:

--- Zitat ---Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?
--- End quote ---

Das sieht zumindest nicht so aus.

Als Kfz-Mechaniker kannst du auch nicht gleichzeitig an 2 Autos arbeiten, sondern immer nur an einem Auto. Das zweite kommt danach. Hier sind es eben 3 Jahre und im Anschluss 6 Monate.

SantaClaus:

--- Zitat von: Casa am 13.01.2025 20:31 ---
--- Zitat ---Entfällt die 6 monatige Bewährung oder nicht? Man führt doch schon 3 Jahre die Tätigkeit auf nem Bündeldienstposten aus, was will man da bewähren?
--- End quote ---

Das sieht zumindest nicht so aus.

Als Kfz-Mechaniker kannst du auch nicht gleichzeitig an 2 Autos arbeiten, sondern immer nur an einem Auto. Das zweite kommt danach. Hier sind es eben 3 Jahre und im Anschluss 6 Monate.

--- End quote ---

Also ich möchte jetzt nicht kleinlich sein, aber das Beispiel wäre ja eher, man besteht die Prüfung zum Kfz-Mechatroniker und arbeitet 3 weitere Jahre an diverse Kfz und soll nun für 100€ brutto mehr 6 Monate in die Bewährungszeit gehen.


--- Zitat von: Casa am 13.01.2025 16:44 ---
--- Zitat ---Daher meine Frage: kann ich meinen Dienstherr mit einem Antrag auf Verzicht der Bewährungszeit/Erprobungszeit dazu bewegen diese zu streichen, bzw. sogar dazu zwingen?
--- End quote ---

Das darf der Dienstherr nicht.


Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit, § 2 Abs. 3 S. 1 HmbLVO

--- End quote ---

Das hätte ich jetzt so verstanden, dass §2 Abs.3 S.1 HmbLVO die direkte Beförderung nach Beendigung der Probezeit von A6 auf A7 bzw. von A9 auf A10 verhindert, jedoch nicht die Beförderung von A7 auf A8, sofern alles auf einem Dienstplatz stattfindet. Wäre ich mit der Annahme zumindest korrekt?

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