Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Abmahnung ohne vorherige Anhörung

<< < (12/14) > >>

Schokokeks:

--- Zitat von: Marymaus2024 am 22.01.2025 11:39 ---... Aber das hatte nix mit meiner Arbeit zu tun.

--- End quote ---

Das mag so stimmen, allerdings sollte dann klar sein, dass auf eben eine solche Gelegenheit gelauert wird 🤷‍♂️

Marymaus2024:
Ja sie ist sehr sehr sehr nachtragend. Das wird hart.

FearOfTheDuck:
Hmm, beruht das dann nicht auf Gegenseitigkeit?

Wenn es eine persönliche Vorgeschichte gibt zwischen dir und der Behörderleitung, stellt es dein FB-Post: "Würde die Leitung absetzen." doch ein wenig in ein anderes List.

Marymaus2024:
Nein. BM ist nicht mein unmittelbarer Vorgesetzter sondern Traeger

KaiBro:

--- Zitat von: DepletedWorker am 21.01.2025 23:35 ---
--- Zitat von: KaiBro am 21.01.2025 22:58 ---
--- Zitat von: DepletedWorker am 21.01.2025 20:32 ---
Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:

§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.

--- End quote ---

In diesem Fall wurde eine Nachricht aus einer privaten Facebookgruppe an den Arbeitgeber weitergeleitet. Die Person die diese Nachricht weitergeleitet hat, ist nach meinem Kenntnisstand auch in dieser Gruppe.

Somit wäre der Straftatbestand nach § 202 a StGB und nach § 88 Abs. 3 TKG  nicht erfüllt, denn die "Petze" war befugt diese Nachrichten zu lesen.

--- End quote ---

Ich bin kein Jurist, das war tatsächlich meine rechtsauslegung, aber ich würde deiner Argumentation teilweise zustimmen, wobei ich mir bei 202a nicht ganz sicher wäre, da du ja einen fremden trotzdem Zugriff auf einen geschützten Bereich gewährt und ihm das mitlesen selbst wenn es Auszüge sind gewährleistest. In jedem Fall wäre aber Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB)

--- End quote ---

Im Zweifelsfall sollte man den Sachverhalt durch Polizei, Staatsanwaltschaft etc. klären lassen. Man kann damit ein Statement setzen und sagen ich lasse mir nicht alles bieten. Problem dabei ist, dass der Boomerang zurückkommen kann.

Ich würde in dem Fall alles sammeln, was die "Petze" schreibt, sagt und tut. Ggf. eine Liste machen, wann die "Petze" was zu Kollegin XY gesagt hat.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version