Hier einmal ein überarbeitetes Schreiben diesmal auch von einem Computer, sodass ich es mir wenigstens mal durchlesen konnte

Natürlich auch diesmal ohne Gewähr, aber die Abmahnung werden die damit definitiv zurückziehen und falls nicht hast du definitiv mehrere Gründe dies Arbeitsgerichtlich und oder Zivilgerichtlich weiter zu verfolgen, nur dann wirst du bei deinem aktuellen Arbeitgeber nicht mehr Glücklich.
[Name der Antragstellerin]
[Adresse]
[PLZ, Ort]
[Arbeitgeber / Personalabteilung]
[Firmenadresse]
[PLZ, Ort]
[Datum]
Betreff: Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der PersonalakteSehr geehrte(r) [Name des Ansprechpartners],
hiermit beantrage ich die Entfernung der mir am [Datum der Abmahnung] erteilten Abmahnung aus meiner Personalakte.
Die Abmahnung ist aus folgenden Gründen unbegründet und unrechtmäßig:
Keine Schmähkritik, sondern zulässige Meinungsäußerung
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießt die Meinungsfreiheit besonderen Schutz, sofern es sich nicht um eine reine Schmähkritik handelt.
Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Äußerung ausschließlich der Diffamierung dient und keinerlei sachliche Auseinandersetzung enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2018 – 1 BvR 673/18).
In meinem Fall lag eine zulässige Meinungsäußerung vor, da [kurze Begründung, z. B. die Aussage sachlich begründet war und nicht ausschließlich auf Herabwürdigung abzielte].
Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG)Sofern die fragliche Kommunikation durch unzulässiges Mitlesen oder unbefugten Zugriff auf private Nachrichten erlangt wurde, liegt ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor.
Private Kommunikation darf ohne Zustimmung nicht überwacht oder ausgewertet werden.
Möglicher Verstoß gegen § 202a StGB (Ausspähen von Daten)Falls Dritte unbefugt auf meine private elektronische Kommunikation zugegriffen haben, kann dies gemäß § 202a StGB („Ausspähen von Daten“) strafbar sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, rechtswidrig erlangte Informationen nicht als Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen zu verwenden.
Aufgrund der oben genannten Punkte fordere ich Sie auf, die Abmahnung umgehend aus meiner Personalakte zu entfernen und mir dies schriftlich zu bestätigen. Ich setze hierfür eine Frist bis zum [Frist, z. B. zwei Wochen ab Datum des Schreibens].
Sollte die Entfernung nicht erfolgen, behalte ich mir vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name der Antragstellerin]
[Unterschrift]
Gegen die Kollegenschlange würde ich auf jeden Fall rechtliche Schritte einleiten – niemand mag Verräter. Selbst wenn es erstmal nur eine Anzeige bei der örtlichen Polizei ist, sollte sie mit dem Hinweis erfolgen, dass dir daraus konkrete Nachteile entstanden sind (z. B. die Abmahnung). Sonst wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft schnell eingestellt. Die rechtlichen Schritte gegen den Arbeitgeber würde ich mir als Trumpfkarte aufheben, falls die sich querstellen. (Natürlich könnte es aber auch passieren, wenn du den Kollegen/die Kollegin anzeigst, dass die StA auch in Richtungen Arbeitgeber ermitteln könnte)
Hier nochmal die relevanten Straftatbestände samt Strafmaß:
§ 88 Abs. 3 TKG (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)
Wer unbefugt und vorsätzlich oder fahrlässig das Fernmeldegeheimnis verletzt, kann belangt werden.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
§ 202a StGB (Ausspähen von Daten)
Wer sich unbefugt Zugriff auf private elektronische Kommunikation verschafft, macht sich strafbar.
→ Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Zusätzlich kann der Betroffene auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz (§ 823 BGB – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) klagen.