Autor Thema: Höhere Eingruppierung in eine andere Erfahrungsstufe?  (Read 465 times)

Fipsie

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, von der ich hoffe, dass sie hier beantwortet werden kann.

Aktuell befinde ich mich auf einer neuen Stelle und werde demnächst nach A10 befördert.
Da ich tatsächlich zu denen gehöre, die noch in Erfahrungsstufe 1 eingruppiert wurden und ich mich recht schnell entwickelt habe, habe ich folgendes „Problem“.

Aktuell bin ich in A9+Z Erfahrungsstufe 5 eingruppiert. Diese Erfahrungsstufe habe ich noch 2 Jahre.
Hier beträgt das Grundgehalt aktuell 3151,06€ (3291,68€ ab dem 01.02.25).
In A10 Erfahrungsstufe 5 beträgt das Grundgehalt dann 3120,11€ (3259,44€ ab dem 01.02.25).

Dies ist dem geschuldet das meine Amtszulage Erfahrungsstufen unabhängig ist.

Da ich aber generell bei Beförderung dann fast 30€ (50€ ab dem 01.02.25) weniger netto verdienen würde, ist die Frage, ob dies so inordnung ist oder ich einen Anspruch auf eine höhere Erfahrungsstufe habe. Grundsätzlich macht es ja keinen Sinn befördert zu werden und dann im neuen Amt weniger Geld zu verdienen.

Der Vollständigkeit wegen, ich bin Feuerwehrtechnischer Beamter im mittleren Dienst der jetzt über den bedingt Prüfungsfreien Aufstieg nach A10 befordert wird. Mein Z ist eine Amtszulage, keine Stellenzulage.

Ich bin für jeden Tipp oder auch gerne Fallbeispiele/Gesetze dankbar, aber auch gerne für jede Aufklärung, falls diese Frage dumm ist oder ich nicht schlau genug war sie selber zu beantworten.


LG Philipp

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Antw:Höhere Eingruppierung in eine andere Erfahrungsstufe?
« Antwort #1 am: 26.01.2025 08:07 »
Zunächst spielt es erstmal keine Rolle, ob Du in der Erfahrungstufe 1 begonnen hast. Es zählt nur die aktuelle Stufenzuordnung.

Die Lösung ist in § 21 Abs. 1 LBesG NRW zu finden. Danach ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte, wenn sich während des Dienstverhältnisses das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von dem Beamten zu verttreten sind, verringert.

Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/10380, S. 365 f.) kann man entnehmen, dass bei Erfüllung der in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, abweichend vom übertragenen Statusamt als „Besoldungsstatus“ das
Grundgehalt weiter zu zahlen ist, das bei einem Verbleib in dem vorherigen Amt zugestanden hätte. Entsprechendes gilt für die Amtszulage und die Strukturzulage. Die Beträge werden fortgeschrieben, Verbesserungen der früheren Dienstbezüge wirken sich dynamisch aus (dynamische Rechtsstandswahrung). Das Grundgehalt des früheren (höheren) Amtes wird so berücksichtigt, als wäre die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger in dem früheren Besoldungsstatus (Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe) verblieben.

Der häufigste Anwendungsfall des § 21 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW ist der des Wechsels von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 (vorheriges Amt: A 9 Laufbahngruppe 1 mit zweitem Einstiegsamt zzgl. Amtszulage, neues Amt: A 9 Laufbahngruppe 2 mit erstem Einstiegsamt).



Fipsie

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Antw:Höhere Eingruppierung in eine andere Erfahrungsstufe?
« Antwort #2 am: 04.02.2025 17:13 »
Vielen Dank für die Antwort und die sehr hilfreichen Informationen.

LG
Philipp