Die Frage kommt immer wieder auf, denn, um mal einen anderen Forenteilnehmer zu zitieren, die Geschichte des TV-L ist eine Geschichte voller Missverständnisse

Schau zum Beispiel mal hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125189.0.htmlKurzversion: der TV-L schreibt hier erstmal gar nichts vor an spezifischen Abschlüssen. Der AG entscheidet hier, was er für die Stelle anhand der auszuführenden Tätigkeiten für die Bewerberinnen und Bewerber an Vorkenntnissen, inklusive oder exklusive eines bestimmten Abschlusses, definieren möchte. Natürlich muss man das begründen können, denn das Gespenst des Rechnungshofes spukt im Oberstübchen vieler Personaler.
Gelebte Praxis bei vielen AGs ist es dennoch, ab E X einen bestimmten Abschluss zu fordern, um vermeintliche Gleichstellung innerhalb der Organisation zu erreichen und eben dieses Gespenst abzuwehren.
Sofern dein AG aber hier a) gewillt und b) geschickt genug ist, sich diesen potenziellen Widrigkeiten auszusetzen, ist vieles möglich.
So heißt es schließlich auch in der EGO z.B. zu EG 13: "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Dann gibt es noch die ganze Thematik, wenn die Stelle dann eben doch wie oft ausgeschrieben wird mit Hochschulabschluss als Voraussetzung, die der Einzustellende dann nicht hat, und entsprechend eine EG niedriger eingruppiert wird, etc., aber das dürfte hier ja nicht der Fall sein, wenn die Stelle spezifisch für dich geschaffen wird.