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[RP] Anrechnung Zivildienst bei parallelem Studium

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ThePirm:
@Matze: sehe ich auch so, der Vergleich passt nicht. Ich stehe auch nicht besser dar gegenüber einem Vollzeitbeamten, wenn mir von meinem 5 jährigem Studium, von dem drei Monate überlappen waren, 855 Tage anerkannt würden. Einem Beamten würden dann 5 Jahre minus drei Monate anerkannt.
Ich hatte und habe den Standpunkt, dass wenn ein Studium Voraussetzung für einen Job ist, dieses auch so anerkannt werden sollte, in meinem Fall wären es also 5 Jahre minus drei Monate (eine Doppelanerkennung geht natürlich nicht, aber ich interpretiere es scheinbar anders. Wie geschreiben, bei meiner Einstellung waren es noch drei Jahre, ging ich jetzt von 855 Tagen aus, habe mich scheinbar geirrt.

@Rentenonkel: Vielen Dank für die Erläuterungen. In Ihrem Beispiel
Der Gesamtzeitraum des Zivildienstes war vom 01.07.2015 bis 31.12.2016
Der Gesamtzeitraum des Studiums war vom 01.10.2016 - 30.09.2022.
Die maximal anrechenbare Zeit war demnach (zusammengefasst) der Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.09.2022.
kommen Sie doch auf 7 Jahre und 3 Monate, die einem "Schonimmerbeamter" anerkannt werden würden. Verstehen könnte ich, wenn beim Studium von der Regelstudienzeit ausgegangen wird, also Begrenzung auf 5 Jahre. Mir werden 1,5 Jahre für den Zivildienst und 855-92 Tage = 2,09 Jahre anerkannt. Wäre es die drei Monate mehr wären es 2,34 Jahre. Wieso hier von einer Besserstellung gegenüber einem "Schonimmerbeamten" ausgegangen wird, erschließt sich mir nicht.

Aber da fehlen mir wohl juristische Synapsen.

Vielen Dank nochmals.


Die maximal anrechenbare Zeit war demnach (zusammengefasst) der Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.09.2022.

Rentenonkel:
Ich denke, jetzt habe ich verstanden, worum es geht.

Es gibt bei der Anerkennung der Studienzeiten eine Höchstanrechnungsdauer von 855 Tage. Dabei wird die Studienzeit anerkannt ab der Aufnahme des Studiums.

Die ersten 92 Tage davon sind allerdings parallel schon gleichzeitig Zeiten des Wehrdienstes, so dass insoweit eine Doppelbelegung vorliegt. Daher können diese Zeiten nicht doppelt angerechnet werden.

Jetzt besteht quasi der Wunsch, die Zeiten des Studiums nicht ab dem 01.10.2016 anzuerkennen sondern erst ab dem 01.01.2017 des Folgejahres, um die Zeiten insgesamt angerechnet zu bekommen. Das sieht das Gesetz leider nicht vor. Die 855 Tage starten mit Aufnahme des Studiums und nicht erst dann, wenn andere anrechenbare Zeiten aufhören. Ein Verschieben des Zeitraums ist also nicht möglich, um die volle Studienzeit anerkannt zu bekommen.

Etwas anderes hätte gegolten, wenn man mit dem Studium tatsächlich erst am 01.01. angefangen hätte, obwohl man schon ab dem 01.10. eingeschrieben war. Daher wurde vermutlich nachgefragt, wie es zu der Überschneidung gekommen ist.

Vielleicht tröstet es etwas, dass sich die Anerkennung der Vordienstzeiten in den letzten Jahren durch Rechtsänderungen öfter mal verschoben haben und die eigentliche Festsetzung dieser Zeiten erst mit Eintritt in den Ruhestand zu der dann maßgebenden Gesetzgebung erfolgt. Daher bleibt abzuwarten, was der Gesetzgeber bis dahin noch so alles tolles ändert und ob das, was heute gilt, in vermutlich 35 bis 40 Jahren für Dich immer noch gilt. Vielleicht ist dann sowieso egal und hat möglicherweise am Ende gar keine finanziellen Auswirkungen.

ThePirm:
Danke.

Neeeee, für mich gilt es ab 2029, deshalb habe ich auch die Zeiten berechnen lassen.

Logisch finde ich den Kürzungsansatz nicht. Eine Ausnahme wäre natürlich, die tatsächlich doppelte Anrechnung von Zeiten, so wie Matze es beschrieb. Ich kann nicht in realen 6 Jahren mehr als 6 Jahre Zeit "erdienen". Aber davon bin ich ja weit weg. Aber so ist es halt bei der Anrechnung.

Leider gibt es auch keine Altersteilzeit mehr.

Ich hadere nicht, blicke optimistisch auf die letzen 9 Semester Lehrtätigkeit und freue mich auf die kommende Zeit vor und im Ruhestand.

Casa:
Die 855 Tage ergeben sich aus den Mindestzeiten, die zum erreichen der Laufbahnbefähigung notwendig sind. sie zählen vom Beginn des Studiums / ersten Semesters (BVerwG 6.5.2014 – 2 B 90.13 –, ES/C II 1.1.2 Nr. 57 mwN; BayVGH 27.4.2018 – 3 B 17.1256 –). Es soll der Nachteil ausgeglichen werden, der dem Beamten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung entsteht.

Wie genau die 855 Tage ermittelt wurden, kann ich nicht sagen. Gemeint ist jedenfalls nicht die Regelstudienzeit.

hondafahrer26:
Das VG Münster hat das recht anschaulich ausgeführt: https://openjur.de/u/730769.html

Grundlage für das Urteil ist zwar NRW, die Systematik dürfte jedoch auf RLP übertragbar sein.

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