Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wie setzte ich eine Höhergruppierung durch???
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: KlammeKassen am 31.01.2025 11:15 ---
--- Zitat von: hausmeister2020 am 28.01.2025 12:46 ---zu mir, Bin Als Hausmeister seit 2015 EIngestellt Arbeitsvertrag TVÖD VKA EG4:
Habe ein 3 Jährige Ausbildung als Dachdecker, über die Letzten Jahre sind mir Schriftlich die Aufgaben des Lagerristen (Einkauf, Bestellungen, Lieferungen und Ähnliches) und jetzt auch noch die Stelle Als Schließanlagen beauftragter (Gebäude aufmessen, Schließpläne Erstellen, Zugangsberechtigungen Festlegen,Anlage bestellen, Einbauen, Kollegen Einweisen und Schließlich Schlüsselnachmachen und ggf. Zylinder Reparieren) dazu.
Das kann doch nicht nur eine EG4 sein? wir sind ein Team von 22 Leuten alle haben die 4 und meine Stelle gibt es nur 1einmal und nur ich habe die Berechtigungen zum Einkaufen und Bestellen.
--- End quote ---
Mit Schließ-und Gebäudetechnik könnte dir auch die EG7 zustehen.
Bei uns im Landkreis sind die Hausmeister auch entweder EG5 oder EG7 eingruppiert.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/eingruppierung-eines-schulhausmeisters_150_590542.html
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/eingruppierung-eines-schulhausmeisters-schliessanlage-schule_150_602760.html
https://oeffentliche-private-dienste.verdi.de/++file++65e9832bb29e7f7afa6506ac/download/Eingruppierung.pdf
--- End quote ---
Da er in NRW beschäftigt ist (und da auch nicht als Schulhausmeister) gilt der landesbezirkliche TV NRW (TVöD-NRW). Dieser "überlagert" die Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1 des TVöD (EGO).
Aber auch wenn die EGO gelten würde, käme er als Hausmeister nur max. in die EG 4. Die EG 5 für Hausmeister (m. 3jähriger Berufsausbildung) gibt es nur im Bereich des Bundes (Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen, 23. Hausmeisterinnen und Hausmeister) und nicht im Bereich der VKA.
Organisator:
... und auch noch EntgO- und landesbezirklicher TV-Anwender!
Daumen hoch wir die Antwort, damit ist das geklärt, auch wenn es dem TE nicht gefallen dürfte :(
KlammeKassen:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 31.01.2025 15:02 ---
--- Zitat von: KlammeKassen am 31.01.2025 11:15 ---
--- Zitat von: hausmeister2020 am 28.01.2025 12:46 ---zu mir, Bin Als Hausmeister seit 2015 EIngestellt Arbeitsvertrag TVÖD VKA EG4:
Habe ein 3 Jährige Ausbildung als Dachdecker, über die Letzten Jahre sind mir Schriftlich die Aufgaben des Lagerristen (Einkauf, Bestellungen, Lieferungen und Ähnliches) und jetzt auch noch die Stelle Als Schließanlagen beauftragter (Gebäude aufmessen, Schließpläne Erstellen, Zugangsberechtigungen Festlegen,Anlage bestellen, Einbauen, Kollegen Einweisen und Schließlich Schlüsselnachmachen und ggf. Zylinder Reparieren) dazu.
Das kann doch nicht nur eine EG4 sein? wir sind ein Team von 22 Leuten alle haben die 4 und meine Stelle gibt es nur 1einmal und nur ich habe die Berechtigungen zum Einkaufen und Bestellen.
--- End quote ---
Mit Schließ-und Gebäudetechnik könnte dir auch die EG7 zustehen.
Bei uns im Landkreis sind die Hausmeister auch entweder EG5 oder EG7 eingruppiert.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/eingruppierung-eines-schulhausmeisters_150_590542.html
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/eingruppierung-eines-schulhausmeisters-schliessanlage-schule_150_602760.html
https://oeffentliche-private-dienste.verdi.de/++file++65e9832bb29e7f7afa6506ac/download/Eingruppierung.pdf
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Da er in NRW beschäftigt ist (und da auch nicht als Schulhausmeister) gilt der landesbezirkliche TV NRW (TVöD-NRW). Dieser "überlagert" die Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1 des TVöD (EGO).
Aber auch wenn die EGO gelten würde, käme er als Hausmeister nur max. in die EG 4. Die EG 5 für Hausmeister (m. 3jähriger Berufsausbildung) gibt es nur im Bereich des Bundes (Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen, 23. Hausmeisterinnen und Hausmeister) und nicht im Bereich der VKA.
--- End quote ---
Okay alles klar, war mir nicht klar, dass die Bundesländer die speziellen Tätigkeitsmerke abändern können.
Und ja, für Hausmeister gibt es das nicht in der VKA, aber für Schulhausmeister (aber das würde NRW dann wieder außer Kraft setzen).
Aber auch egal, da er ja kein Schulhausmeister ist, sondern allgemeiner Hausmeister
Schokokeks:
--- Zitat von: hausmeister2020 am 31.01.2025 12:59 ---...
TVÖD VKA ganz nüchtern betrachtet Hausmeister mit einer 3 Jährigen Handwerklichen Ausbildung 5
mit einer 2 Jährigen oder weniger 4
...
--- End quote ---
Genau das hab ich gemeint, nicht nach der Hälfte aufhören zu lesen:
--- Zitat ---Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in
ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
--- End quote ---
Aber gut, wie vorher schon geschrieben wurde, hat sich das ja bereits auf anderem Wege geklärt 👍
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Und ja, für Hausmeister gibt es das nicht in der VKA, aber für Schulhausmeister (aber das würde NRW dann wieder außer Kraft setzen).
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In NRW gibt es auch eigenständige Eingruppierungsmerkmale für Schulhausmeister (siehe TVöD-NRW: https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf), diese erfolgen anhand der Reinigungsfläche.
--- Zitat ---Okay alles klar, war mir nicht klar, dass die Bundesländer die speziellen Tätigkeitsmerke abändern können.
--- End quote ---
TVöD-NRW:
§ 11a
Eingruppierung
1Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten
im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT, die von den Besonderen Teilen Verwaltung,
Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis
zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen
stehen. 2Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu §
11a Teil A. 3Für die Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend.
Entgeltordnung VKA / Anhang Regelungskompetenzen
(1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene geregelt.
(2) Im Bereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie Sparkassen (BT-S) liegt die Regelungskompetenz ausschließlich bei der Bundesebene.
(3) Die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene können im Bereich des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren, soweit die Beschäftigten im Bereich von Theatern, Bühnen, Konzerthäusern, Bäderbetrieben, der Grünflächenunterhaltung (einschließlich Friedhöfe, Kurparks und Parks), der Straßenreinigung (einschließlich Wege und Plätze), der Straßenunterhaltung, von Bauhöfen, Druckereien, Werkstätten (ausgenommen Werkstätten für Behinderte), des Unterhalts und Betriebs von Abwassereinrichtungen, der Gebäudereinigung, von Toilettenanlagen, Schulen, Wäschereien, Küchenbetrieben und Betriebsgaststätten, der Sitzungs-, Boten- und Fahrdienste, von Veranstaltungsräumen, Museen, Lagern und Magazinen, archäologischen Ausgrabungen, Hafenbetrieben, der Ausflugsschifffahrt und Fähren, der Hausmeister (nur in Nordrhein-Westfalen auch der Schulhausmeister), von Tierparks und Zoos, Botanischen Gärten, der Forstwirtschaft oder im Wach- und Sicherheitsdienst tätig sind. Satz 1 gilt nicht für die Eingruppierung von Beschäftigten mit Tätigkeiten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und für Beschäftigte, für die bis zum 31. Dezember 2016 in den Anlagen 1a und 1b zum BAT besondere Eingruppierungsmerkmale vereinbart waren. Bei bisher nicht durch spezielle Merkmale geregelten Tätigkeiten oder bei nach Inkrafttreten der Entgeltordnung sich neu entwickelnden Berufen oder Tätigkeiten bestimmen die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene, wer für die Regelung der Eingruppierung zuständig ist (Bundes- oder Landesebene).
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Satz 2 2. Halbsatz findet auf Beschäftigte im Botendienst keine Anwendung.
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