Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
FearOfTheDuck:
Was nun: Stadt oder Landesbehörde? TVA-L oder TVAÖD? Stadtstaat? :D
Wann hat man denn die Übernahme verworfen?
Natürlich kannst du dich auch an den "großen" Personalrat wenden.
clarion:
Die Jugend und Azubi Vertretung kannst Du vergessen. Du solltest Dich an den normalen PR wenden.
Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber überprüfe noch mal für Dich, wem Du auf den Schlips getreten sein könntest. Gibt es da mehrere als die paar amtbekannte A....l... in der einen Abteilung? Permanentes Nörgeln oder dauerndes Herziehen macht einen nicht sympathisch. Welchen Ruf hast Du bei den Kolleginnen und Kollegen? Das meine ich mit glücklich werden.
Organisator:
In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
Fragmon:
--- Zitat von: Organisator am 29.01.2025 10:28 ---In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
--- End quote ---
Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.
Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.
BringBackHope:
--- Zitat von: Organisator am 29.01.2025 10:28 ---In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
--- End quote ---
"Verhaltensbedingt" ist ein Begriff, der sich weit auslegen lässt und zudem geprüft werden muss, ob solche Vorwürfe, die im Großen und Ganzen nicht stimmen, überhaupt ausreichen, um die Übernahme rückgängig zu machen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version