Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Übernahme der Auszubildenden nach TVA L BBIG Rückgängig gemacht §19 abs.2 tval
BringBackHope:
--- Zitat von: Fragmon am 29.01.2025 11:12 ---
--- Zitat von: Organisator am 29.01.2025 10:28 ---In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
--- End quote ---
Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.
Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.
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Ja, bin da rechtlich auch dran. Die Frage ist, da ich ja ansich nicht gekündigt werde sondern die Weiterbeschäftigung rückgängig gemacht worden ist, wirklich das Kündigungsschutzgesetz schon greift. Mein Anwalt ist dran und ich bin echt gespannt, wie es ausgeht.
Organisator:
--- Zitat von: Fragmon am 29.01.2025 11:12 ---
--- Zitat von: Organisator am 29.01.2025 10:28 ---In den zitierten Regelungen steht sinngemäß, dass der Azubi zu übernehmen ist, wenn nicht u.a. verhaltensbedingte Gründe dagegen sprechen.
Dieser Fall ist nunmehr eingetreten und das hat der AG auch entsprechend mitgeteilt. Ich vermag daher nicht zu erkennen, worauf sich ein Anspruch auf Übernahme stützen sollte.
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Laut Sachverhaltsdarstellung wurde eine Übernahmeerklärung (Vereinbarung?) zwischen Azubi und Stadt abgeschlossen. Diese enthält nach Angaben des TE eine Voraussetzung, die Abschlussnote. Für mich stellt das ein klassisches Arbeitsangebot mit Bedingung dar. Nach dem Sachverhalt nach wurde dieses Angebot vom Azubi angenommen. So liegen für mich zwei übereinstimmende Willenserklärungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrages (in Form einer Übernahme) vor. Ein RA für Arbeitsrecht sollte dies nach meinem Verständnis nach sehr leicht klären können.
Die Rücknahme dieser Erklärung wäre dann nur im Rahmen einer Anfechtung oder Kündigung vor Arbeitsaufnahme möglich. Anfechtungsgründe vermag ich nicht zu erkennen. Bei der Kündigung wird es spannend, ob § 1 KSchG bereits bei dieser Kündigung greift. Wäre das Arbeitsverhältnis bereits begonnen würde dies bereits ab Tag 1 greifen.
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Wenn es so eine Vereinbarung gibt, dann wäre ich bei dir.
@TE: was wurde denn genau vereinbart? Oder handelt es sich um eine (einseitige) Absichtserklärung?
Der reine Tarifvertragstext ist nämlich ein ziemlich stumpfes Schwert.
Capo:
Ich gehe davon aus das Du nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz TVA-L BBIG Eingestellt wurdest. In dem § 18 ist festgelegt das "Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen." Diese Frist muste er nicht einhalten da er dir ja ein Übernahmeangebot gegeben hat. Blöde ist jetzt nur das dein AG danach erst festgestellt hat das es Gründe gibt die dagegensprechen. Ich weiß jetzt nicht wie hier die Fristen sind, es wurde zwar eine Übernahmeerklärung Unterschrieben aber bestimmt noch kein Arbeitsvertrag.
Capo:
Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.
BringBackHope:
--- Zitat von: Capo am 29.01.2025 15:04 ---Wie lange liegt den deine Verfehlung zurück? Wenn diese vor einen halben Jahr war hätte dein Arbeitgeber dich schon längst darauf Hinweisen sollen und dies vor dem Übernahmeangebot Berücksichtigen müssen.
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Das es an der Dienststelle zu Problemen gekommen ist, weiss man seit sommer.
Es geht insgesamt darum, dass ich nicht hätte negativ über die stelle reden dürfen.
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