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[BW] Bewerbung BW / wie lange gilt eine alte Beurteilung?
Landesdiener:
Früher war es strenger geregelt, da durften Anlassbeurteilungen tatsächlich ausschließlich in den damals genannten Fällen erstellt werden. Heute ist es offener und es heißt "[...] dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn [...]"
Anzumerken ist auch noch, dass die BeurtVO nicht für alle gilt, also zunächst natürlich nur für Landesbeamte BW, dann sind aber nach § 9 viele Personengruppen, darunter die zwei größten Lehrer und Polizeivollzugsdienst, von der Anwendung ausgeschlossen. Hier gibt es dann eigene Regelungen.
Versuch:
--- Zitat von: Landesdiener am 30.01.2025 11:29 ---Früher war es strenger geregelt, da durften Anlassbeurteilungen tatsächlich ausschließlich in den damals genannten Fällen erstellt werden. Heute ist es offener und es heißt "[...] dienstlich beurteilt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn [...]"
Anzumerken ist auch noch, dass die BeurtVO nicht für alle gilt, also zunächst natürlich nur für Landesbeamte BW, dann sind aber nach § 9 viele Personengruppen, darunter die zwei größten Lehrer und Polizeivollzugsdienst, von der Anwendung ausgeschlossen. Hier gibt es dann eigene Regelungen.
--- End quote ---
Danke.
Und hier geht's um Lehrer
Landesdiener:
Dann darf ich dich auf die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" aufmerksam machen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=VVBW-2030-1-KM-20000721-SF
Und, weil es darum vielleicht auch gehen kann, auf I Nr. 2.1 der VwV Funktionsstellen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20140716-SF
Kurzfassung: hier die die Anlassbeurteilung der Normalfall, weil es den Normalfall Regelbeurteilung nicht gibt (bzw. nur als so genannter Dienstbericht in sehr abgespeckter Version).
Wenn es dann aber eine Anlassbeurteilung gibt, ist die zwei Jahre gültig, es sei denn die Differenz zu Mitbewerbern ist größer als ein Jahr.
Versuch:
--- Zitat von: Landesdiener am 30.01.2025 16:57 ---Dann darf ich dich auf die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" aufmerksam machen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=VVBW-2030-1-KM-20000721-SF
Und, weil es darum vielleicht auch gehen kann, auf I Nr. 2.1 der VwV Funktionsstellen:
https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20140716-SF
Kurzfassung: hier die die Anlassbeurteilung der Normalfall, weil es den Normalfall Regelbeurteilung nicht gibt (bzw. nur als so genannter Dienstbericht in sehr abgespeckter Version).
Wenn es dann aber eine Anlassbeurteilung gibt, ist die zwei Jahre gültig, es sei denn die Differenz zu Mitbewerbern ist größer als ein Jahr.
--- End quote ---
Danke.
Dann also bei mind. 2 Bewerbern idR 1 Jahr?
Gilt das auch, wenn bei der 2. Beurteilung innerhalb eines Jahres eine neue Dienststelle beurteilen müsste?
Landesdiener:
Um was für eine Stelle bzw. Bewerbung geht es denn? Das Kultusministerium hat im Zweifel für verschiedene Verfahren verschiedene Regelungen ::).
Bei mindestens zwei Bewerbern ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nicht beide über eine aktuelle Anlassbeurteilung verfügen, die untereinander nicht mehr als ein Jahr auseinander liegen.
Ein Wechsel der Dienststelle hat im Normalfall keine Auswirkungen, besonders wenn es die gleichen Stellen sind und nur der Schwerpunkt wechselt.
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