Letztlich muss man wie bei aller Rechtsauslegung die grundsätzliche Bedeutung des jeweiligen Begriffs betrachten, in diesem Fall von "dienstlichen Gründen", und diesen dann in seinen weiteren Schattierungen aufschlüsseln. Dabei ist der Begriff des "dienstlichen Grunds" zunächst einmal ein unbestimmter Rechtsbegriff, muss also in der Fallbetrachtung ausgelegt werden. Ein "dienstlicher Grund" ist bspw. dann gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz eines Arbeitnehmers die jeweilige Maßnahme erfordert (vgl. bspw. BAG v. 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 –,
https://www.prinz.law/urteile/BAG_7_AZR_216-83, Ls. 1).
In der weiteren Schattierung des Betriffs des "dienstlichen Grunds" können oder müssen nun Regelungen vorgenommen werden, die die besondere Situation - hier den Mutterschutz - beachten. Insofern spielen hier nun die weiteren Abstufungen eine Rolle, also insbesondere der Unterschied zwischen "zwingenden dienstlichen Gründen" und "dringenden dienstlichen Gründen". Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 B 76.08 -,
https://www.bverwg.de/de/111208B2B76.08.0, Rn. 6 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest:
"Wie der Senat in diesen Urteilen dargelegt hat, kommt durch die Beschreibung der gegen die Teilzeitbeschäftigung sprechenden dienstlichen Belange als 'dringend' oder 'zwingend' zum Ausdruck, dass die Bedeutung der zu erwartenden Nachteile über das Normalmaß hinausgeht. Die regelmäßig und generell mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen Erschwernisse wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation stellen in der Regel bereits keine dringenden dienstlichen Belange dar. Die dienstlichen Belange erreichen die Stufe 'zwingend', wenn die Teilzeitbeschäftigung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde. Die weitere Vollzeitbeschäftigung muss unerlässlich sein, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Schwere der Beeinträchtigung und den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts bei der Verwendung des Begriffs 'dringend' etwas niedriger."
Der Senat führt also aus, dass die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation
in der Regel - hier kommt es also auf die von mir genannte Auslegung und entsprechend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an - schon kein "dringender dienstlicher Belang" ist, sondern allenfalls ein "dienstlicher Belang" und also nicht über das Normalmaß hinausgeht, das ja zu beachten hat, dass ein Beschäftigter bspw. durch eine längere Krankheit eingeschränkt oder gar nicht dienstfähig sein bzw. werden könnte, ohne dass dadurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs die Folge sein dürfte. Das also hat der Dienstherr zunächst einmal in Rechnung zu stellen, da er ja verpflichtet ist, genau diese schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs auszuschließen, indem er eine vorausschauende Personalbewirtschaftung vollzieht (auch darauf bezieht sich das, was das BAG hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsprinzips ausführt).
Ein "zwingender dienstlicher Belang" muss - nachfolgend müssen beide genannten notwendigen Bedingungen erfüllt sein, um ihn gegeben sein zu lassen - mit (1) großer Wahrscheinlichkeit zu (2) einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Der Dienstherr muss entsprechend, will er eine Teilzeittätigkeit aus zwingenden dienstlichen Belangen verwehren, begründen, dass (1) mit großer Wahrscheinlichkeit (2) eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs die Folge wäre, der wiederum nicht durch die Einstellung einer Ersatzkraft oder einer gewissen Umorganisation als mögliche regelmäßige Maßnahme des Dienstherrn abgeholfen werden könnte. Bei der Anforderung "dringender dienstlicher Gründe" - also in Deinem Fall - hat der Dienstherr zu beachten, dass (2) die Schwere der Beeinträchtigung und (1) der Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts durch die Bewilligung Deiner Teilzeit etwas niedriger liegt.
Der Dienstherr hätte nun folglich in Deinem Fall spätestens in der gerichtlichen Prüfung zu begründen - diese Begründung müsste allerdings bereits zuvor erfolgt und hinreichend dokumentiert sein -, wieso er bislang Deine Teilzeittätigkeit genehmigt hat, sie nun allerdings (1) mit einer recht weitgehend großen Wahrscheinlichkeit zu einer (2) recht weitgehend schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen sollte, obgleich sie nun zeitlich nur minimal geringer ausfallen soll. Er hätte dabei also insbesondere zu begründen, dass es ihm nicht möglich sei, durch eine Umorganisation der regelmäßigen dienstlichen Abläufe oder Einstellung einer geeigneten Ersatzkraft als mögliche regelmäßige Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Sofern Deine dienstliche Tätigkeit nun also nicht dergestaltet besonders ist, dass die genannten Bedingungen begründet werden könnten, sollte sich die Bewilligung Deines Antrags als problemlos darstellen, vermute ich, ohne dass ich mich allerdings mit den von Dir genannten Normen beschäftigt hätte.