Autor Thema: [Allg] Amtsarzt DU - Vollzeit Freie Wirtschaft? AMT reagiert nicht!  (Read 1613 times)

KiKi94

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Hallo zusammen,

ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen, denn ich bin gerade ziemlich ratlos.

Ich bin seit einem Jahr wegen einer Depression krankgeschrieben. Leider habe ich von meiner Dienststelle nicht die Unterstützung bekommen, die ich mir erhofft hatte. Stattdessen wurde ich von Kolleg*innen ausgeschlossen und sogar gemobbt. Auch mein Sachgebietsleiter hat wenig Interesse gezeigt. Als ich das Thema im Beurteilungsgespräch angesprochen habe, schien der Behördenleiter es durch die Blume sogar okay zu finden, dass ich "wegen langer Fehlzeiten" ausgegrenzt wurde.

Kürzlich hatte ich ein Personalgespräch auf höherer Ebene (Ministerium), in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich die Stelle X antreten müsse und es keine anderen Optionen gäbe. Meine Fragen dazu blieben unbeantwortet, und ich habe weder ein Gesprächsprotokoll noch die Möglichkeit erhalten, über Alternativen oder eine Wiedereingliederung zu sprechen. Meine Ärztin hat mich daraufhin weiterhin krankgeschrieben, da die Situation für mich untragbar ist. Statt Lösungen anzubieten, schickt man mich jetzt erneut zum Amtsarzt.

Ich wollte den Termin verschieben, damit ich vorher mit meiner Ärztin sprechen und ein aktuellen Status einreichen kann. Doch mir wurde gesagt, das sei nicht nötig, da ein Bericht vom letzten Jahr vorliegt. Das fühlt sich alles so einseitig an, und ich habe den Eindruck, dass meine Dienststelle mich einfach in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (DU) abschieben will.

Nun meine Fragen:

1. Kann ich mich irgendwie gegen diese Vorgehensweise wehren? Ich möchte eigentlich eine Wiedereingliederung beginnen und wieder arbeiten, aber meine Dienststelle blockiert jegliche Kommunikation.

2.Falls ich tatsächlich in die DU geschickt werde: Kann ich direkt danach eine neue Arbeit aufnehmen? Ich hätte bereits Kontakte, die mich einstellen würden, und die Bezahlung wäre entweder gleich oder sogar besser, wenn ich meine private Krankenversicherung ruhen lassen könnte.

3. Gibt es eine Möglichkeit, auf Wiedereintritt zu klagen, wenn ich nachweisen kann, dass ich arbeitsfähig bin und sofort wieder tätig wurde?

Ich werde das auch beim Amtsarzt ansprechen, aber es fühlt sich an, als ob sie das alles ignorieren werden.

Ich bin für jeden Tipp oder Erfahrungsbericht dankbar, denn ich möchte diese Situation nicht einfach so hinnehmen.

Mein Ziel ist es, wieder in den Arbeitsalltag zurückzufinden – am liebsten im öffentlichen Dienst, aber ich muss auch an meine finanzielle Absicherung denken.

Danke Euch schon mal!

Liebe Grüße

KiKi

« Last Edit: 30.01.2025 10:22 von Admin »

Matze1986

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*persönliche Auffasungen:

zu 1.:
nicht weiter krankschreiben lassen und zur Arbeit gehen; ärztliche Empfehlung (bspw. Hamburger Modell) vorzeigen und los geht's.

zu 2.: klar, dann gibt es keine Versorgungsbezüge

zu 3.:Nein. Sie können aber vorher einem möglichen Bescheid widersprechen und klagen


Landesdiener

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1. Es muss dir ein BEM-Gespräch angeboten werden und wenn du das annimmst, sollte es auch inhaltlich entsprechend ordentlich geführt werden. Wenn der Dienstherr aber als einzige Möglichkeit eine Versetzung sieht, ist das so. Hier kannst du ggf. mit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung sprechen. Eine Versetzung erfolgt entweder auf deinen Antrag, also aus persönlichen Gründen oder aus dienstlichen Gründen. Auch hier ist der Personalrat im Boot und der Rechtsweg steht dir offen.

Beantrage eine stufenweise Wiedereingliederung. Das geht formlos und sollte ein entsprechendes fachärztliches Attest beinhalten. Über diesen Antrag muss es einen Bescheid gegeben und bei Ablehnung steht dir der Rechtsweg offen.

Die Zurruhesetzung wegen DU ist übrigens ultima ratio. Vorrangig wäre eine anderweitige Verwendung oder eine begrenzte Dienstfähigkeit.

2. Ja, du bekommst ein Schreiben in welchem Umfang das schadlos möglich ist. Im Zweifel wird deine Pension auf 0 gekürzt.

3. Du hast sogar innerhalb einen bestimmten Frist einen Anspruch auf Wiederberufing, in BW z. B. innerhalb von fünf Jahren.

Schau dir mal die §§ 26 bis 29 BeamtStG an sowie die einschlägigen Landesvorschriften, für BW §§ 43 und 44 LBG.