Autor Thema: Weiterarbeit nach Renteneintritt und Schikanen der Dienststelle  (Read 1655 times)

dregonfleischer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Sachverhalt Betroffener geht zum 30.06.25 in Rente und soll gleiche Abteilung am 01.07.25 einen neuen Vertrag unterschreiben . Da der Kollege noch circa 150 Überstunden hat wurde vereinbart das die bis dahin abgebaut werden mit 2 freien Tagen in der Woche soweit kein Problem der Kollege hat ja auch noch Resturlaub und laufenden Urlaub und möchte im Sommer   auch einen grossen Teil des Urlaubs nehmen nun möchte die Dienststelle aber das alte Urlaub bis 30.06 genommen wird was kann der Kollege da machen  . Wenn der KOLLEGE als Rentner weiterarbeitet kann seine alte Stelle ausgeschrieben werden und er soll dann auch seinen Nachfolger einarbeiten wenn dann hoffentlich nach 3 monaten bestzungssperre ein neuer kollege kommt ansonsten würde hier alles zusammenbrechen .


Rowhin

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 209
Sofern ich die Situation richtig verstanden habe:

Nachdem ein neuer Vertrag abgeschlossen werden soll, keine Versetzung oder Änderungsvertrag o.Ä. und damit ein neues Arbeitsverhältnis entsteht, ist der alte Urlaub abzugelten. Das heißt, entweder muss der Urlaub bis daher genommen sein oder aus bezahlt werden. Zweiteres wird die Dienststelle vermeiden wollen und daher auf ersteres pochen.

Tiffy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 251
Klingt eher nach einem anderen Bekannten hier...

AndreasHL

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 89
Nö, ich war's nicht. :-))

Andreas

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,217
wird was kann der Kollege da machen  .

Den Sachverhalt und die daraus resultierende Frage klar darstellen, auch durch die Nutzung von Satzzeichen.

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 893
Um die Frage etwas belastbarer zu beantworten wäre es gut, zu wissen, wann der Kollege die Regelaltersgrenze erreichen wird.

dregonfleischer

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Regelalterszeit wird am 30625 erreicht es muss doch ne möglichkeit geben das der Urlaub übertragen werden kann

McOldie

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 813
Soweit aus dem Arbeitsverhältnis, das aufgrund des Erreichens der Regelaltersrente endete, noch Urlaubansprüche vorhanden sind, dürfen diese nicht abgegolten werden, sondern sind in dem Anschlussarbeitsverhältnis zu gewähren.Schließen zwei Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber unmittelbar bzw. mit einer nur ganz geringfügigen Unterbrechung aneinander an, kommt nach Auffassung des BAG eine Urlaubsabgeltung ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten (BAG vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14 – ZTR 2016, 150 sowie vom 29.11.1984 – 6 AZR 238/82 – NZA 1985, 598). Es findet keine Abgeltung des Urlaubs aus dem beendeten ersten Arbeitsverhältnis statt. Der Urlaub ist vielmehr insgesamt (d. h. für beide Arbeitsverhältnisse gemeinsam) festzustellen – so als hätte es die Unterbrechung nicht gegeben (BAG vom 20.10.2015 – a. a. O.).
Sofern eine Reduzierung der Arbeitszeit im Anschlussarbeitsverhältnis geplant ist, sollten die Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, das aufgrund des Erreichens der Regelaltersrente endet, auf jeden Fall vor dessen Ende eingebracht werden

Rowhin

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 209
Interessant, danke @McOldie - rein aus Interesse, ist eine "ganz geringfügige Unterbrechung" irgendwo definiert? Oder kann man ungefähr Pi mal Daumen sagen, wie lange die Unterbrechung sein darf/kann/muss, damit hier abgegolten werden müsste?

Uns wurde immer eingebläut, bloß allen Urlaub vorher zu nehmen, damit ja nichts übrig bleibt, wenn mal eine Finanzierungslücke besteht, egal wie lange...

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 893
Das alte Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Soll der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis nach § 33 Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer einen solchen Arbeitsvertrag abzuschließen.

Wenn er den Vertrag daran knüpft, dass er aus dem früheren Arbeitsverhältnis weder Überstunden noch Resturlaub übernimmt, ist das meines Erachtens rechtlich nicht zu beanstanden. Daher kann der AG fordern, dass der Urlaub und der Abbau der Überstunden, die dem Arbeitnehmer bis zum 30.06.2025 zustehen, bis dahin komplett verplant werden müssen.

Sollte der bis zum 30.06.2025 zunächst geplante Urlaub bspw wegen Arbeitsunfähigkeit oder höherer Gewalt (bspw Urlaubssperre wegen vorgezogener Bundestagswahl) dann doch nicht genommen werden können, kann der dann doch nicht genommene Urlaub nicht abgegolten werden (also ausgezahlt werden) sondern muss ins neue Arbeitsverhältnis übernommen werden. Das ist die Fallgestaltung, die das BAG in dem zitierten Urteil gemeint hat. Daraus kann man m.E. allerdings nicht ableiten, dass man einen Rechtsanspruch darauf hat, den Urlaub von vorneherein nicht zu planen, um ihn auf jeden Fall ins neue Arbeitsverhältnis zu überführen.

Der Kollege hat alternativ die Möglichkeit, für die Zeit des geplanten Urlaubs im Juli oder August eine unbezahlte Freistellung zu beantragen.

troubleshooting

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 413
Warm lässt man das neue Arbeitsverhältnis dann nicht einfach nach dem Sommerurlaub beginnen?

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,709
Man sollte doch meinen,  dass man in einer solchen Fallkonstellation wie eine Weiterbeschäftigung nach der Regelaltersgrenze eine gemeinsame Vereinbarung treffen kann,