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VBL-Betriebsrente verweigern?

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Rentenonkel:
Ich verstehe Deine Bedenken BAT. Allerdings ist bei der VBL nur ein Teil der Rente voll zu versteuern während ein Teil der Rente nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Eine steuerliche Belastung von rund 20 % im Rentenalter ist tendenziell eher zu hoch als zu wenig.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn neben den Altersbezügen weitere, nicht unerhebliche Einkünfte bspw aus Vermietung und Verpachtung hinzutreten oder der Ehepartner aufgrund eines hohen Altersunterschiedes noch lange berufstätig bleibt.

Das Steuerrecht ist sehr individuell und man kann es nicht pauschalisieren. Die Förderung, die man aber innerhalb der Einzahlungsphase hat liegen lassen, kann man nicht im Nachhinein realisieren. Und eine Garantie, dass die anderen 100 EUR tatsächlich dauerhaft steuer- und abgabenfrei bleiben, kann auch niemand abgeben.

Ich für meinen Teil nehme daher erst einmal die Förderung in der Einzahlungsphase mit und kann mir nicht vorstellen, dass das im Alter eine schlechte Idee war. Und wenn ich mir im Alter Gedanken über Steuern machen muss, habe ich bei der Altersvorsorge nichts falsch gemacht. Schlimmer wäre es, wenn ich auch im Alter noch Wohngeld oder Grundsicherung beantragen müsste.

BAT:
Das man es nicht individualisieren kann und das man auch nicht weiß, was dann ist, kann man als Argument sicherlich für und gegen GRV/ VBL sehen.

Ergänzen möchte ich dein angebrachten Punkte noch um den Ort des Bezuges (Ausland).

KlammeKassen:

--- Zitat von: Rentenonkel am 14.02.2025 09:22 ---
--- Zitat von: Britta2 am 14.02.2025 08:49 ---Kein Einziger hier erwähnte mit einem einzigen Wort - dass diese "zu erwartende VBL-Auszahlung"   BRUTTO ist dh mal schick ca 50% von den Auszahlungen bitte abziehen und dann toll finden!   (Steuern und SV-Abzüge gerade bei der VBL-Pflichtversicherung)  - schon klingen die hier erwähnten 200€ Anspruch nicht mehr wie 200€ ...
Dann noch die Bedingungen "1% Erhöhung pro Jahr" als schlechter Witz bei der laufenden Inflation (und erwartenden Steigerung der Öko-Umlage spätestens ab 2027). AN als preisgünstige "Kreditgeber" sozusagen ...

--- End quote ---

Da jedoch eine solche Dynamisierung bei vielen privaten Versicherungen komplett fehlt, ist 1 % Rentenerhöhung pro Jahr immer noch besser als nichts und alles andere als ein schlechter Witz.


--- End quote ---
SOOOOOOO in der Pauschalität ist das auf jeden Fall nicht richtig.
Irgendwie kommt es immer zum Tragen bei privaten Rentenversicherungen:

Entweder direkt gleich höhere Auszahlung oder aaber auch Dynamisierung

https://www.allianz.de/vorsorge/private-rentenversicherung/auszahlen/

Wenn es sich auf die betriebliche ALtersvorsorge bezieht, ist die Aussage sogar falsch. Da die VBL ja wie die betriebliche Altersvorsorge ist, ist dies ja maßgeblich

https://www.lv1871.de/betriebliche-altersvorsorge/fragen/rentenerhoehung-betriebsrente/

(§ 16 BetrAVG).

Diese 1 % Erhöhung ist  eine legale Vereinfachung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG), anstatt kontinuierlich zu prüfen, um wie viel die Rente steigen müsste.

chetti:
Rechtsgrundlage der 1%-igen Dynamisierung ist der § 18 BetrAVG (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst.

Der § 16 BetrAVG gilt nach § 18 Abs. 1 BetrAVG u.a. nicht für Personen, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind.

§ 18 Abs. 4 BetrAVG:

"Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung."

Nach meiner Interpretation ist die 1 %-ige Dynamisierung im ÖD in der Pflichtversicherung gesetzlich festgeschrieben.Ohne eine Gesetzesänderung kann davon weder nach oben noch nach unten abgewichen werden (auch nicht durch die Tarifvertragsparteien).

Bei allen anderen Betriebsrenten ist eine Abweichung nach oben jederzeit rechtlich möglich (dokumentiert durch das Wort "wenigstens" im § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG)

Hier sehe ich eine Ungleichheit vor dem Gesetz und habe erhebliche Bedenken, ob die Regelung im § 18 BetrAVG überhaupt verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht.

BAT:
Sollte man sich das statt eines laufenden Bezuges alles auszahlen lassen können in angemessener Weise, wäre  sicherlich eine Verzinsung von 3 bis 10 % am Markt zu erzielen.

Zumindest hinkt diese Sönderrollung des öD in mannigfaltiger Weise.

So wird wohl solch eine Rente wohl wegen das paternalistischen Charakters nicht zur Einmalauszahlung kommen (was machen die LEute da wohl mit?), andererseits reden wir über den öD, dem ja wohl ein vernünftiger Umgang mit dem Geld zugestanden werden kann. Selbst wenn sie es für einen Ferrari verpulvern, dürfte ein Mitarbeiter des öD kaum in Transferleistungen fallen.

Etwas ähnliches haben wir ja auch bei den laufenden Gehältern, die doch etwas niedriger sein sollen wegen des sicheren Arbeitsplatzes, in die AV darf man aber gerne einzahlen.

Man muss sich halt mal entscheiden.


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