Autor Thema: Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)  (Read 886 times)

hydrou

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Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« am: 04.02.2025 08:14 »
Ein Mitarbeiter mit Masterabschluss arbeitet seit vielen Jahren an einer Hochschule in NRW wurde zunächst befristet in TVL E13 Rahmen eines Drittmittelprojektes als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschung beschäftigt.

Nach Ablauf der Befristung ergab sich die Möglichkeit zum Wechsel auf eine feste Haushaltsstelle als Laboringenieur, die in E12 aufgrund der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung eingestuft wurde.

Inzwischen ist viel Zeit vergangen und es gab mehrere Wechsel der Vorgesetzten. Die beiden aktuellen Vorgesetzten wollen die inzwischen 17 Jahre alte Arbeitsplatzbeschreibung aktualisieren.

Dabei bleiben die ursprünglichen Tätigkeiten weitestgehend erhalten, es gibt nur einige Anpassungen an aktuelle Themen sowie die geringfügige Anpassung der zeitlichen Anteile.

Da die Stelle keinen Forschungsanteil aufweist und Lehre nur im Bachelorbereich betreut wird, ist weiterhin eine Eingruppierung in E12 gegeben.

Der Mitarbeiter hätte aber gerne E13 und hat daher einen eigenen Vorschlag mit >50% Zeitanteilen mit Voraussetzung Masterabschluss vorgelegt, was die Vorgesetzten aber ablehnen.

Inzwischen sind fast 1 Jahr vergangen und die Vorgesetzten bestehen weiter auf ihrer Arbeitsplatzbeschreibung und haben eine letzte Frist zur Unterschrift gesetzt.

Wie ist dabei die Rechtslage? Muss der Mitarbeiter die neue Arbeitsplatzbeschreibung akzeptieren? Was passiert bei der fortgesetzten weiteren Weigerung der Unterschrift?

E15TVL

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Antw:Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« Antwort #1 am: 04.02.2025 08:30 »
Der Mitarbeiter hat die Aufgaben auszuüben, die ihm wirksam übertragen wurden (z. B. mit der Arbeitsplatzbeschreibung). Wenn diese Aufgaben der E 12 entsprechen, ist der Mitarbeiter in E 12 eingruppiert. Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der AG auch andere Aufgaben derselben Wertigkeit (=angepasste Arbeitsplatzbeschreibung in E 12) übertragen. Nur wenn die neue Aufgabenübertragung eingruppierungsrelevant wird, muss der Mitarbeiter mitspielen.

Kurzum: Das was der AG in deinem Sachverhalt macht, ist richtig.

hydrou

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Antw:Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« Antwort #2 am: 04.02.2025 08:43 »
Danke für die schnelle Antwort!

Kann die Weigerung zur Unterschrift eine Konsequenz nach sich ziehen?

Gilt die alte Arbeitsplatzbeschreibung dann weiter?

Oder reichen die Unterschriften der Vorgesetzten?

MoinMoin

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Antw:Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« Antwort #3 am: 04.02.2025 09:02 »
Danke für die schnelle Antwort!

Kann die Weigerung zur Unterschrift eine Konsequenz nach sich ziehen?
Nein.
Zitat
Gilt die alte Arbeitsplatzbeschreibung dann weiter?
Nein
Zitat
Oder reichen die Unterschriften der Vorgesetzten?
Ja

Denn wenn der AG (also die Hochschule) entschieden hat, dass der Vorgesetzte weisungsbefugt ist, dann hat der Mitarbeiter das zu machen, was er anweist, solange es eben nicht eine Änderung des AVs mit sich zieht.
Und das wäre nur der Fall, wenn eine EG Änderung sich damit ergeben würden.

hydrou

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Antw:Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« Antwort #4 am: 04.02.2025 09:04 »
Auch dafür Danke für die schnelle Aufklärung!

BTW: Ich bin NICHT der Mitarbeiter.

E15TVL

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Antw:Änderung Arbeitsplatzbeschreibung (NRW)
« Antwort #5 am: 04.02.2025 09:23 »
Hier hilft also nur ein Bewerben auf Stellen, die mit E 13 bewertet sind. Aber nur mal zur Einordnung der erforderlichen Mühen ggf. eine solche Stelle zu bekommen: Mit Blick auf die Jahresgehälter, sind die Unterschiede zwischen E 12 und E 13 ab Stufe 3 fast schon zu vernachlässigen - wenn man es dann wieder aufs Monats-Netto runterrechnet. Eine E 12 kann da unterm Strich (gemessen an Aufwand, Verantwortung, Voraussetzungen, ...) auch gern mal bequemer sein.