Autor Thema: Laufbahngruppe 2.2 NRW - Beförderung A13-A16 bei A16 Dienstposten  (Read 2553 times)

ausdempott09

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Folgende Situation:

A ist seit 15 Jahren Abteilungsleiter in einer kleineren Landesbehörde in NRW.  Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen ist er A13 geblieben, obwohl es vergleichbare Positionen in anderen Behörden gibt bei denen Dienstposten bis A15 zur Verfügung stehen. Persönlich und fachlich wäre er ein Kandidat für A15,  in seiner Behörde gab es aber für seine Position keinen solchen Dienstposten.

Nun bewirbt er sich um einen A16 Dienstposten bei einer Kommune. Die grundsätzliche persönliche und fachliche Eignung sollte gegeben sein.

Nun die Frage: Sollte er die Stellenzusage bekommen, wie schnell wäre A16 zu erreichen? Ich gehe davon aus mit Einstellung würde eine A14 Urkunde überreicht. Vor dem Hintergrund dass er auf einem A16 Posten sitzt: Wie schnell könnte er in NRW die A15 und dann die A16 erreichen ohne dass dafür der Landespersonalausschuss tätig werden müsste? Und andersherum: Wie üblich ist es bei der beschriebenen Konstellation im kommunalen Bereich in NRW dass eben dieser Ausschuss eine beschleunigte Beförderung nach A16 erlaubt?

Vielen Dank für eure Antworten!
ausdempott09

« Last Edit: 09.02.2025 16:36 von Admin »

Casiopeia1981

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Ich unterstelle jetzt, dass du A 13 LG 2.2 hast und nicht 2.1 bzw. dass du die Laufbahnbefähigung für 2.2 besitzt.

Ich gehe davon, dass dich keine Behörde sofort nach A 14 befördern wird, weil in der Regel eine Erprobungszeit von 9 Monaten nach LVO abzuleisten. Ob Zeiten als Abteilungsleiter angerechnet werden können, kann man hier nicht sagen, weil die Darstellung keine Aussage zur Wertigkeit des Dienstposten enthält. Wenn die Begriffe richtig gewählt wurden, dann ist der Diensposten nur mit A 13 (2.2?) bewertet.

9 Monate Erprobungszeit, dann A 14, dann ein Jahr warten, A 15, und dann wieder ein Jahr warten und A 16. Immer unterstellt, dass die Beförderungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt sind.

Zum LPA: Es wird nach der Ausnahme von der Ausnahme gesucht. A 16 ist das letzte Amt der A-Besoldung, das regelmäßig zu durchlaufen ist.  Es kommt ganz klar auf die individuelle Betrachtung und die Gegebenheiten an. Also: Warum wurdest du konkret nicht nach A 14/A 15 befördert. Liegen die Gründe in Deiner Person (Krankheit, Kindererziehung oder Pflegezeiten ?)
 War der alte Dienstposten so bewertet und es gab keine passenden Planstellen? Welche Gründe sprechen für dich?
Der LPA hat eine sehr restriktive Spruchpraxis.

Pauschal würde ich in der Konstellation sagen: Keine Chance auf eine Sprungbeförderung.

was_guckst_du

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9 Monate Erprobungszeit, dann A 14, dann ein Jahr warten, A 15, und dann wieder ein Jahr warten und A 16. Immer unterstellt, dass die Beförderungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt sind.

...und das sind nur die gesetzlichen Mindestwartezeiten (also Bestcase)...es kann durchaus länger dauern, wenn interne Regelungen existieren, was in der in der Kommnunalverwaltung gerne mal vorkommt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

10481178

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Bezüglich der Stellenbesetzung ist zudem zu bedenken, dass es einen Ämtervorsprung gibt. Sollte sich also jemand bewerben der bereits A16, A15 oder A14 ist, haben diese einen Bewerbervorsprung, der nur unter bestimmten Bedingungen wieder eingeholt werden kann.

Hierfür wäre jedoch mehr Sachverhalt nötig.

Oikos

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9 Monate Erprobungszeit, dann A 14, dann ein Jahr warten, A 15, und dann wieder ein Jahr warten und A 16. Immer unterstellt, dass die Beförderungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt sind.

...und das sind nur die gesetzlichen Mindestwartezeiten (also Bestcase)...es kann durchaus länger dauern, wenn interne Regelungen existieren, was in der in der Kommnunalverwaltung gerne mal vorkommt...

Außerdem kommen die erforderlichen Dienstzeiten hinzu, die ggf. ja noch gar nicht erfüllt sind.

LBRNRW

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Nach meinem Kenntnisstand beträgt die Wartezeit in NRW auf A15 bzw. weiter auf A16 jeweils drei Jahre; vgl. § 28 LVO NRW.

Gewerbler

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Bezüglich der Stellenbesetzung ist zudem zu bedenken, dass es einen Ämtervorsprung gibt. Sollte sich also jemand bewerben der bereits A16, A15 oder A14 ist, haben diese einen Bewerbervorsprung, der nur unter bestimmten Bedingungen wieder eingeholt werden kann.

Hierfür wäre jedoch mehr Sachverhalt nötig.

Ich kenne das sogar so, dass - natürlich je nach konkretem Fall - verschiedene Voraussetzungen gelten, die der Beamte A hier aufgrund der Gegebenheiten gar nicht mitbringt bzw. mitbringen kann:

- Erfahrung auf mehreren Verwaltungsebenen bzw. i.d.R. auch Ministerialerfahrung für A15+
- Beamter der Besoldungsgruppe A14 für Bewerbung auf A15-Dienstposten
- Beamter der Besoldungsgruppe A15 für Bewerbung auf A16-Dienstposten

Damit wäre der oben erwähnte Vorsprung dann sogar bei den offiziellen Voraussetzungen zementiert.

ausdempott09

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Vielen Dank für eure interessanten Rückmeldungen.

Es geht hier um ein spezielles, eher kleines Tätigkeitsfeld in dem ich persönlich auch noch (trotz seit langem "nur" A 13 ) ;) relativ bekannt und exponiert bin, deshalb müssen meine Ausführung in einem solchen öffentlichen Forum diskret bleiben.

Zur Präsizierung:
A ist Leiter einer Abteilung mit 15 Mitarbeitenden in einer mittelgroßen, landeseigenen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Er hat die Laufbahnbefähigung für sein Tätigkeitsfeld (nicht allgemeine Verwaltung!). Die Position wurde vor 20 Jahren neu geschaffen.

Die Leitung der Körperschaft hat seinerzeit aufgrund des ihr zugestandenen Ermessenspielraums entschieden, dass der Aufgabe ein Dienstposten A 13 angemessen wäre. Es hat in den 20 Jahren nie eine Dienstpostenbewertung stattgefunden und der Beamte wurde bisher nur einmal überhaupt beurteilt (bei der Lebenszeitverbeamtung vor 14 Jahren, Gesamtergebnis damals 4 Punkte "übertrifft die Anforderungen"). Über den Vorgänger, der die Einrichtung seinerzeit nach 5 Jahren in Richtung eines anderen Bundeslandes verließ, ist nichts näheres bekannt, außer dass er auch A 13 war und dass er hoffte bei seiner neuen Einrichtung in absehbarer Zeit A 14 zu werden.

Es gab gegenüber A mal die Aussage man könnte den Beamten vielleicht zukünftig auf A 14 befördern, jedoch werden die Beamtenstellen,  es gibt nur wenige A-Beamtenstellen in der Körperschaft, gerne als Verfügungsmasse in Haushaltsverhandlungen mit der Ministerialebene genutzt, laut Stellenplan gibt es mittlerweile keine A 14 Position mehr, die noch vergeben werden könnte.

Diese gewisse Beliebigkeit ist im Tätigkeitsfeld durchaus nicht ungewöhnlich. Dabei unterscheiden sich die realen Aufgaben in den meisten Fällen weit weniger als die reale Vergütung bzw. Besoldung. ;)

Die vorliegende A 16 Stelle war relativ offen ausgeschrieben und steht auch nicht verbeamteten Personen offen ("Sondervertrag"). Für Beamte war lediglich die Voraussetzung genannt, dass sie die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.2 haben. Aufgrund der angedeuteten Besonderheiten im Tätigkeitsfeld ist es gut denkbar, dass sich kein A 15 Beamter um die Stelle bewirbt, dafür aber z.B. ein Beamter A 14 und eine Tarifbeschäftige mit aktuell EG 15. Die Erfahrung aus dem Tätigkeitsfeld legt die Vermutung nahe, dass bei der Auswahl die Frage des formalen Status der Bewerber:innen eher ein untergeordnete Rolle spielt und erst nach der Auswahl dann der erfolgreiche gefragt wird ob er denn bereit wäre jetzt erstmal mit A 13 zu kommen etc. Daher eben die Frage wie die A 16, unter der Voraussetzung der Dienstherr möchte A auf dieser Position, aus der A 13 heraus am vielversprechensten und schnellsten zu erreichen wäre. 

Casiopeia1981

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Ich möchte noch einmal nachfassen: Die Person hat die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bzw. für die LG 2.2 als Bescheid in der Tasche?

Die Laufbahnbefähigung bzw.  die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist nicht nur Zugangsberechtigung für den höheren Dienst, sondern der Zeitpunkt der Anerkennung / Zuerkennung / Aufstieg ist Ausgangspunkt für die zu erfüllenden Dienstzeiterfordernisse. Wurde hier schon am Rande erwähnt.

ausdempott09

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Ich möchte noch einmal nachfassen: Die Person hat die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bzw. für die LG 2.2 als Bescheid in der Tasche?

Die Person hat einen speziellen fachlichen Master der nach den beamtenrechtlichen Regelungen in NRW nach zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle als Tarifbeschäftigter die Verbeamtung in der "Laufbahn besonderer Fachrichtung" ermöglicht. Dies ist die Nachfolge einer um das Jahr 2000 herum abgeschafften verwaltungsinternen Ausbildung. Somit liegt keine Laufbahnprüfung im klassischen Sinne vor, aber eine Lebenszeitverbeamtung in der entsprechenden Laufbahn (Höherer Dienst/LG 2.2) auf Grundlage des absolvierten Berufsweges und somit zumindest innerhalb NRWs die darüber erworbene entsprechende Laufbahnbefähigung.

Casa

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Die Person hat einen speziellen fachlichen Master der nach den beamtenrechtlichen Regelungen in NRW nach zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle als Tarifbeschäftigter die Verbeamtung in der "Laufbahn besonderer Fachrichtung" ermöglicht. Dies ist die Nachfolge einer um das Jahr 2000 herum abgeschafften verwaltungsinternen Ausbildung. Somit liegt keine Laufbahnprüfung im klassischen Sinne vor, aber eine Lebenszeitverbeamtung in der entsprechenden Laufbahn (Höherer Dienst/LG 2.2) auf Grundlage des absolvierten Berufsweges und somit zumindest innerhalb NRWs die darüber erworbene entsprechende Laufbahnbefähigung.

Das müsste tatsächlich festgestellt worden sein. Die konkludente Feststellung dürfte mit der Verbeamtung auf der A13 - von Anfang an - erfolgt sein.
Oder ist die Einstellung in einem niedrigeren Statusamt erfolgt und es gab Beförderungen bis zur A13?
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

ausdempott09

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Die Person hat einen speziellen fachlichen Master der nach den beamtenrechtlichen Regelungen in NRW nach zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle als Tarifbeschäftigter die Verbeamtung in der "Laufbahn besonderer Fachrichtung" ermöglicht. Dies ist die Nachfolge einer um das Jahr 2000 herum abgeschafften verwaltungsinternen Ausbildung. Somit liegt keine Laufbahnprüfung im klassischen Sinne vor, aber eine Lebenszeitverbeamtung in der entsprechenden Laufbahn (Höherer Dienst/LG 2.2) auf Grundlage des absolvierten Berufsweges und somit zumindest innerhalb NRWs die darüber erworbene entsprechende Laufbahnbefähigung.

Das müsste tatsächlich festgestellt worden sein. Die konkludente Feststellung dürfte mit der Verbeamtung auf der A13 - von Anfang an - erfolgt sein.
Oder ist die Einstellung in einem niedrigeren Statusamt erfolgt und es gab Beförderungen bis zur A13?

Es kann bestätigt werden, dass die Verbeamtung seinerzeit ganz offiziell und von Anfang an in "A 13 h.D." erfolgt ist. Die Stelle ist im Stellenplan auch ganz offziell als A 13 h.D. bzw. LG 2.2. verzeichnet, es handelt sich also ganz eindeutig um so eine Position.

Vergleichbares ist mir auch von Kolleg:innen im Bereich Finanzen bekannt die auf Grundlage ihres Master BWL Studiums und der hauptberuflichen Tätigkeit ebenfalls nach zwei oder drei Jahren als Tarifbeschäftigte in der LG 2.2 verbeamtet wurden und dann z.T. innerhalb von unter 10 Jahren schlussendlich in einer höheren B-Besoldung bei einer obersten Landesbehörde gelandet sind, hier allerdings unter Einhaltung der Amtsabfolge A 13-A16 - B Besoldung, wobei ich hier mehrere Fälle kenne in denen der Abstand von 3 Jahren bei der Beförderung auf A 15 nicht eingehalten wurde, ich denke hier wurde in Vermerken mit irgendeiner Form von Aufstieg argumentiert.   Einen klassischen Vorbereitungsdienst haben aber gerade auch diese Kolleg:innen nie gesehen, das Beamtenrecht kennen die bestenfalls aus freiwilligen Fortbildungen. ;)
« Last Edit: 10.02.2025 16:13 von ausdempott09 »

clarion

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Hallo bist du ein Dienstordnung  Angestellter?