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Laufbahngruppe 2.2 NRW - Beförderung A13-A16 bei A16 Dienstposten

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LBRNRW:
Nach meinem Kenntnisstand beträgt die Wartezeit in NRW auf A15 bzw. weiter auf A16 jeweils drei Jahre; vgl. § 28 LVO NRW.

Gewerbler:

--- Zitat von: 10481178 am 09.02.2025 14:22 ---Bezüglich der Stellenbesetzung ist zudem zu bedenken, dass es einen Ämtervorsprung gibt. Sollte sich also jemand bewerben der bereits A16, A15 oder A14 ist, haben diese einen Bewerbervorsprung, der nur unter bestimmten Bedingungen wieder eingeholt werden kann.

Hierfür wäre jedoch mehr Sachverhalt nötig.

--- End quote ---

Ich kenne das sogar so, dass - natürlich je nach konkretem Fall - verschiedene Voraussetzungen gelten, die der Beamte A hier aufgrund der Gegebenheiten gar nicht mitbringt bzw. mitbringen kann:

- Erfahrung auf mehreren Verwaltungsebenen bzw. i.d.R. auch Ministerialerfahrung für A15+
- Beamter der Besoldungsgruppe A14 für Bewerbung auf A15-Dienstposten
- Beamter der Besoldungsgruppe A15 für Bewerbung auf A16-Dienstposten

Damit wäre der oben erwähnte Vorsprung dann sogar bei den offiziellen Voraussetzungen zementiert.

ausdempott09:
Vielen Dank für eure interessanten Rückmeldungen.

Es geht hier um ein spezielles, eher kleines Tätigkeitsfeld in dem ich persönlich auch noch (trotz seit langem "nur" A 13 ) ;) relativ bekannt und exponiert bin, deshalb müssen meine Ausführung in einem solchen öffentlichen Forum diskret bleiben.

Zur Präsizierung:
A ist Leiter einer Abteilung mit 15 Mitarbeitenden in einer mittelgroßen, landeseigenen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Dienstherrenfähigkeit. Er hat die Laufbahnbefähigung für sein Tätigkeitsfeld (nicht allgemeine Verwaltung!). Die Position wurde vor 20 Jahren neu geschaffen.

Die Leitung der Körperschaft hat seinerzeit aufgrund des ihr zugestandenen Ermessenspielraums entschieden, dass der Aufgabe ein Dienstposten A 13 angemessen wäre. Es hat in den 20 Jahren nie eine Dienstpostenbewertung stattgefunden und der Beamte wurde bisher nur einmal überhaupt beurteilt (bei der Lebenszeitverbeamtung vor 14 Jahren, Gesamtergebnis damals 4 Punkte "übertrifft die Anforderungen"). Über den Vorgänger, der die Einrichtung seinerzeit nach 5 Jahren in Richtung eines anderen Bundeslandes verließ, ist nichts näheres bekannt, außer dass er auch A 13 war und dass er hoffte bei seiner neuen Einrichtung in absehbarer Zeit A 14 zu werden.

Es gab gegenüber A mal die Aussage man könnte den Beamten vielleicht zukünftig auf A 14 befördern, jedoch werden die Beamtenstellen,  es gibt nur wenige A-Beamtenstellen in der Körperschaft, gerne als Verfügungsmasse in Haushaltsverhandlungen mit der Ministerialebene genutzt, laut Stellenplan gibt es mittlerweile keine A 14 Position mehr, die noch vergeben werden könnte.

Diese gewisse Beliebigkeit ist im Tätigkeitsfeld durchaus nicht ungewöhnlich. Dabei unterscheiden sich die realen Aufgaben in den meisten Fällen weit weniger als die reale Vergütung bzw. Besoldung. ;)

Die vorliegende A 16 Stelle war relativ offen ausgeschrieben und steht auch nicht verbeamteten Personen offen ("Sondervertrag"). Für Beamte war lediglich die Voraussetzung genannt, dass sie die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.2 haben. Aufgrund der angedeuteten Besonderheiten im Tätigkeitsfeld ist es gut denkbar, dass sich kein A 15 Beamter um die Stelle bewirbt, dafür aber z.B. ein Beamter A 14 und eine Tarifbeschäftige mit aktuell EG 15. Die Erfahrung aus dem Tätigkeitsfeld legt die Vermutung nahe, dass bei der Auswahl die Frage des formalen Status der Bewerber:innen eher ein untergeordnete Rolle spielt und erst nach der Auswahl dann der erfolgreiche gefragt wird ob er denn bereit wäre jetzt erstmal mit A 13 zu kommen etc. Daher eben die Frage wie die A 16, unter der Voraussetzung der Dienstherr möchte A auf dieser Position, aus der A 13 heraus am vielversprechensten und schnellsten zu erreichen wäre. 

Casiopeia1981:
Ich möchte noch einmal nachfassen: Die Person hat die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bzw. für die LG 2.2 als Bescheid in der Tasche?

Die Laufbahnbefähigung bzw.  die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist nicht nur Zugangsberechtigung für den höheren Dienst, sondern der Zeitpunkt der Anerkennung / Zuerkennung / Aufstieg ist Ausgangspunkt für die zu erfüllenden Dienstzeiterfordernisse. Wurde hier schon am Rande erwähnt.

ausdempott09:

--- Zitat von: Casiopeia1981 am 10.02.2025 15:06 ---Ich möchte noch einmal nachfassen: Die Person hat die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bzw. für die LG 2.2 als Bescheid in der Tasche?

--- End quote ---

Die Person hat einen speziellen fachlichen Master der nach den beamtenrechtlichen Regelungen in NRW nach zwei Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle als Tarifbeschäftigter die Verbeamtung in der "Laufbahn besonderer Fachrichtung" ermöglicht. Dies ist die Nachfolge einer um das Jahr 2000 herum abgeschafften verwaltungsinternen Ausbildung. Somit liegt keine Laufbahnprüfung im klassischen Sinne vor, aber eine Lebenszeitverbeamtung in der entsprechenden Laufbahn (Höherer Dienst/LG 2.2) auf Grundlage des absolvierten Berufsweges und somit zumindest innerhalb NRWs die darüber erworbene entsprechende Laufbahnbefähigung.

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