Autor Thema: Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung  (Read 1473 times)

empem96

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Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« am: 11.02.2025 18:19 »
Hallo liebe Forumsmitglieder,

Ich habe noch nicht viel Erfahrung im TV-L, bin jetzt seit ca. 13 Monaten beschäftigt und möchte zum 30. Juni (mit 6 Wochen Frist) oder 31. Juli (mit drei Monaten Frist) selbst kündigen, da ich eine bessere Stelle ohne TV-L gefunden habe.
Meine Fragen beziehen sich auf den verbleibenden Erholungsurlaub. Ich habe derzeit noch 38 Urlaubstage (30+8 aus dem letzten Jahr) übrig.

1. Frage: Kann ich den Urlaub (zumindest teilweise) in das neue Unternehmen mitnehmen, wenn das Unternehmen es zulässt?
2. Frage: Falls eine Übertragung nicht möglich ist, wären es dann 6 bzw. 7 Zwölftel der 30 Tage plus 8 Tage = 23 bzw. 26 Tage, die ich am Ende der Kündigungsfrist Urlaub nehmen muss. Richtig?

Den Tarifvertrag habe ich schon durchgesehen, aber keine Regelung dazu gefunden. Und bei der Personalabteilung möchte ich (noch) nicht nachfragen, da ich Angst habe, dass meine Pläne schon vorzeitig publik werden.

Lieben Dank für eure Hilfe im Vorraus!

Rowhin

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #1 am: 11.02.2025 19:59 »
Dazu schauen wir zunächst in den §34 Abs 3 Satz 3 und 4 TV-L:

Zitat
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Nun gehe ich davon aus, dass "ohne TV-L" bei dir bedeutet, dass dein neuer AG nicht im öffentlichen Dienst ist und du in die Privatwirtschaft wechselst. Damit gilt obiges nicht.

Du hast einen Abgeltungsanspruch gegenüber deinem alten AG, aber der neue AG ist nicht verpflichtet, deine Urlaubstage aus dem vorigen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er kann das natürlich aus Kulanz tun bzw du kannst es aushandeln.

Siehe hierzu auch Haufe:

Zitat
Hat ein Beschäftigter zu wenig Urlaub in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, so ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubstage nachzugewähren. Der Beschäftigte hat in diesem Fall ggf. einen Abgeltungsanspruch gegen den alten Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als seinen anteiligen Jahresurlaub erhalten, so gilt der Grundsatz, dass Urlaub nicht doppelt gewährt wird. Der bereits gewährte Urlaub wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Dies gilt allerdings nur für den laufenden Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr, nicht für den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.

Die Regelung ist ein wenig nachteilig für AN, da nur die Möglichkeit besteht, Urlaub gekürzt zu bekommen, nicht aber, doppelt Urlaub zu bekommen.

Die Berechnung des Resturlaubs erscheint mir auf ersten Blick korrekt - sofern dein Vertrag bis mindestens zum Ende des Jahres läuft und du Vollzeit arbeitest, wovon ich mal ausgehe.

empem96

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #2 am: 11.02.2025 20:22 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich werde versuchen mit dem neuen Arbeitgeber eine Übernahme der restlichen Urlaubstage auszuhandeln. Ich habe ja noch etwas Zeit bis zum Beginn  :)

Wabi Sabi

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #3 am: 11.02.2025 20:46 »
... bin jetzt seit ca. 13 Monaten beschäftigt und möchte zum ... 31. Juli (mit drei Monaten Frist) selbst kündigen ...

Die einschlägige tarifliche Regelung sieht weder einen solchen Kündigungstermin noch eine solche Frist vor, siehe § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L:

Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) ... von mehr als einem Jahr 6 Wochen ... zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

empem96

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #4 am: 11.02.2025 21:10 »
Aber wen ich sogar früher kündige und dann später raus will, ist das doch sogar gut für den Arbeitgeber? Dachte das gilt so als „mindestens“ 6 Wochen zum Quartalsende.  :-\ Sollte ich dann lieber doch nach einem Auflösungsvertrag fragen? Wenn ich freiwillig mehr Frist gebe, müsste ich da ja gute Karten haben, oder?

empem96

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #5 am: 11.02.2025 21:11 »
*wenn

FearOfTheDuck

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #6 am: 11.02.2025 21:56 »
Zum Quartalsende meint tatsächlich fix zum Quartalsende. Dafür musst du rechtzeitig vor Fristbeginn kündigen. Wie weit vorher ist deine Sache.

Ein Auflösungsvertrag hat mit den tariflichen Fristen nichts zu tun, immerhin ist es eine gesonderte Vereinbarung zwischen dir und dem AG, der beide Seiten zustimmen müssen. Das ist bei den "normalen" Kündigungsfristen gerade nicht der Fall. Aber natürlich kannst du eine solche Vereinbarung zum 31.07. verhandeln.

empem96

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Antw:Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung
« Antwort #7 am: 11.02.2025 22:03 »
Ah Mist…aber danke für die Hinweise, da muss ich wohl doch mal ein Gespräch mit der Personalabteilung führen.  :o juhuuu