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Umgang mit Resturlaub nach Eigenkündigung

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empem96:
Hallo liebe Forumsmitglieder,

Ich habe noch nicht viel Erfahrung im TV-L, bin jetzt seit ca. 13 Monaten beschäftigt und möchte zum 30. Juni (mit 6 Wochen Frist) oder 31. Juli (mit drei Monaten Frist) selbst kündigen, da ich eine bessere Stelle ohne TV-L gefunden habe.
Meine Fragen beziehen sich auf den verbleibenden Erholungsurlaub. Ich habe derzeit noch 38 Urlaubstage (30+8 aus dem letzten Jahr) übrig.

1. Frage: Kann ich den Urlaub (zumindest teilweise) in das neue Unternehmen mitnehmen, wenn das Unternehmen es zulässt?
2. Frage: Falls eine Übertragung nicht möglich ist, wären es dann 6 bzw. 7 Zwölftel der 30 Tage plus 8 Tage = 23 bzw. 26 Tage, die ich am Ende der Kündigungsfrist Urlaub nehmen muss. Richtig?

Den Tarifvertrag habe ich schon durchgesehen, aber keine Regelung dazu gefunden. Und bei der Personalabteilung möchte ich (noch) nicht nachfragen, da ich Angst habe, dass meine Pläne schon vorzeitig publik werden.

Lieben Dank für eure Hilfe im Vorraus!

Rowhin:
Dazu schauen wir zunächst in den §34 Abs 3 Satz 3 und 4 TV-L:


--- Zitat --- Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
--- End quote ---

Nun gehe ich davon aus, dass "ohne TV-L" bei dir bedeutet, dass dein neuer AG nicht im öffentlichen Dienst ist und du in die Privatwirtschaft wechselst. Damit gilt obiges nicht.

Du hast einen Abgeltungsanspruch gegenüber deinem alten AG, aber der neue AG ist nicht verpflichtet, deine Urlaubstage aus dem vorigen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er kann das natürlich aus Kulanz tun bzw du kannst es aushandeln.

Siehe hierzu auch Haufe:


--- Zitat --- Hat ein Beschäftigter zu wenig Urlaub in seinem vorherigen Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, so ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Urlaubstage nachzugewähren. Der Beschäftigte hat in diesem Fall ggf. einen Abgeltungsanspruch gegen den alten Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis mehr als seinen anteiligen Jahresurlaub erhalten, so gilt der Grundsatz, dass Urlaub nicht doppelt gewährt wird. Der bereits gewährte Urlaub wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Dies gilt allerdings nur für den laufenden Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr, nicht für den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.
--- End quote ---

Die Regelung ist ein wenig nachteilig für AN, da nur die Möglichkeit besteht, Urlaub gekürzt zu bekommen, nicht aber, doppelt Urlaub zu bekommen.

Die Berechnung des Resturlaubs erscheint mir auf ersten Blick korrekt - sofern dein Vertrag bis mindestens zum Ende des Jahres läuft und du Vollzeit arbeitest, wovon ich mal ausgehe.

empem96:
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich werde versuchen mit dem neuen Arbeitgeber eine Übernahme der restlichen Urlaubstage auszuhandeln. Ich habe ja noch etwas Zeit bis zum Beginn  :)

Wabi Sabi:

--- Zitat von: empem96 am 11.02.2025 18:19 ---... bin jetzt seit ca. 13 Monaten beschäftigt und möchte zum ... 31. Juli (mit drei Monaten Frist) selbst kündigen ...

--- End quote ---

Die einschlägige tarifliche Regelung sieht weder einen solchen Kündigungstermin noch eine solche Frist vor, siehe § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L:

Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) ... von mehr als einem Jahr 6 Wochen ... zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

empem96:
Aber wen ich sogar früher kündige und dann später raus will, ist das doch sogar gut für den Arbeitgeber? Dachte das gilt so als „mindestens“ 6 Wochen zum Quartalsende.  :-\ Sollte ich dann lieber doch nach einem Auflösungsvertrag fragen? Wenn ich freiwillig mehr Frist gebe, müsste ich da ja gute Karten haben, oder?

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