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HILFE! Urlaubsanspruch Vollzeit - Teilzeit
MarBella:
Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage, die meinen Urlaubsanspruch nach Elternzeit betrifft.
Kurz zur Erklärung:
Ich bin im Oktober in Mutterschutz gegangen und hatte noch den gesamten Urlaub iHv 30 Tagen aus 2020 übrig.
Mir wurde das im Schreiben auch mitgeteilt. Für Januar 2021 hatte ich noch aus Mutterschutzzeit einen Anspruch von 3 Tagen, somit bin ich im Oktober 2023 mit einem Resturlaubsanspruch von 33 Tagen gestartet.
Wie gesagt, es handelt sich hierbei um meinen RESTURLAUB aus 2020 plus 2021, der dann quasi pausiert weil ich in Elternzeit gegangen bin (so wurde mir das erklärt).
Bei Dienstaufnahme im Oktober 23 in ich dann mit Teilzeit gestartet und einer 4-Tage-Woche. Da mindert sich logischerweise der Anspruch... ABER: Was passiert mit dem Anspruch aus meiner 5-Tage-Woche aus der Vergangenheit? Wird mir das ab Diensteintritt im Oktober auch auf die 4-Tage-Woche gekürzt?
Bei einer 4 Tage Woche hat man einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub.
Kann mir vielleicht jemand helfen meinen genauen Anspruch zu errechnen?
Ich danke herzlichst!
AndreasS:
Hallo MarBella,
das wurde bereits gerichtlich geklärt.
...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit der Entscheidung vom 10.2.2015 (9 AzR 53/14 F) seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich auf Europarecht berufen. Danach liegt eine unwirksame Benachteiligung von Teilzeitkräften vor, wenn Arbeitgeber in Vollzeit erworbenen Urlaubsansprüche auf Teilzeit umrechnen. Im Ergebnis wird der Urlaub nämlich dann gekürzt. Eine Kürzung ist eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen und deshalb unwirksam.
Quelle:https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/teilzeit/themen/beitrag/ansicht/teilzeit/wie-werden-alte-urlaubsansprueche-berechnet-wenn-ich-meine-arbeitszeit-aendere/details/anzeige/
MarBella:
Oh mein Gott!
Vielen vielen Dank!
Jetzt kann ich also damit mal an den Personalrat herantreten.
Und werde mir klar ausrechnen wieviel mir zustehen.
Demnach müsste meine Teilzeit erst ab Oktober 2023 berücksichtigt werden.
Urlaubsanspruch während Elternzeit gibt es ja leider nicht.
Und mir wurde damals extra gesagt, dass alles während Elternzeit "eingefroren" ist.
Saxum:
Ja, gedanklich vereinfacht dargestellt ist es so, dass der damalige Urlaubsanspruch ja mit der damaligen Vollzeittätigkeit bzw. der 5 Tage Woche zusammenhängt. Man hat also dafür eine Leistung erbracht und entsprechend auch den vereinbarten Anspruch erworben. Das kann man eben nicht "einfach so" kürzen.
Das wäre vergleichbar wie dass man sagt, dass da Gehalt bzw. eben die Vereinbarungen vor der Elternzeit ungültig wäre und der Arbeitnehmer das Gehalt aus der Vollzeittätigkeit entsprechend zur Teilzeit jetzt zurückzahlen müsste, weil ja "darum". Schwachsinn, das ist schon alleine logisch nicht haltbar - auch gut dass das der BAG (wenn auch erst seit 2015) zu dieser Auffassung gelangt ist.
MarBella:
Die haben zu mir gesagt, dass ich ja "bevorteilt" werde wenn ich dann in meiner Teilzeit noch Rest von 30 Tagen hätte. Denn dann hätte ich ja mehr als 6 Wochen.
Ich hab gesagt, dass ich ja schließlich nicht einen Tag Urlaub in dem Jahr genommen habe! Und dadurch ja auch einen Nachteil hatte.
Ich werde das nächste Woche mal aufrollen.
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