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HILFE! Urlaubsanspruch Vollzeit - Teilzeit

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MarBella:
Kann mir vielleicht jemand helfen den genauen Anspruch zu erreichen?

Ich hatte bei Eintritt Elternzeit / Mutterschutz und dann Dienstantritt Oktober 2023 einen Restanspruch von 33 Tagen.

30 Tage aus 2023 und 3 Tage aus Mutterschutz.

Erst Oktober 2023 bin ich mit Teilzeit gestartet. Rechnung: 24 geteilt durch 12 mal 3 = Anspruch 2023 (Oktober bis Dezember 2023) ------> Richtig?!

Urlaubsanspruch 2024: 24 Tage.

usw.

...die 33 Tage aus 2020 und 2021 bleiben unberührt. Richtig?!

Oder rechne ich falsch?!

elmanuelle:

--- Zitat von: AndreasS am 12.02.2025 11:24 ---Hallo MarBella,
das wurde bereits gerichtlich geklärt.

...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit der Entscheidung vom 10.2.2015 (9 AzR 53/14 F) seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich auf Europarecht berufen. Danach liegt eine unwirksame Benachteiligung von Teilzeitkräften vor, wenn Arbeitgeber in Vollzeit erworbenen Urlaubsansprüche auf Teilzeit umrechnen. Im Ergebnis wird der Urlaub nämlich dann gekürzt. Eine Kürzung ist eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen und deshalb unwirksam.

Quelle:https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/teilzeit/themen/beitrag/ansicht/teilzeit/wie-werden-alte-urlaubsansprueche-berechnet-wenn-ich-meine-arbeitszeit-aendere/details/anzeige/

--- End quote ---

Bitte Vorsicht damit. Das ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches nicht ohne Weiteres auf den Beamtenbereich (Verwaltungsgerichtsbarkeit) ünertragen werden kann.
Bist du z.B. in Bayern Beamtin, sagt § 3 Abs. 4 UrlMV, dass Urlaub bei einer Woche mit weniger als 5 Arbeitstagen sehr wohl gekürzt wird, außer, er konnte tatsächlich nicht genommen werden. Diese Rechtsauffassung gilt auch nach EuGH- und BAG-Urteilen auf diesem Gebiet. So könnte man nach Elternzeit in Vollzeit starten und den "eingefrorenen" Urlaub einbringen, anschließend in Teilzeit gehen.

MarBella:
Ich bin in NRW. Kommunalbeamtin.

elmanuelle:
Auszug aus
Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Freistellung
von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Land NRW

Bei einem Wechsel von Vollzeitbeschäftigung zu Teilzeitbeschäftigung wird der bestehende Urlaubsanspruch aus dem laufenden sowie den vergangenen Urlaubsjahren entsprechend der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitstage umgerechnet (§ 23 Absatz 1 bis 3 FrUrlV NRW). Es erfolgt also eine Umrechnung pro-rata-temporis bezogen auf alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche, aus dem laufenden sowie den vergangenen Urlaubsjahren.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Urlaubsregelungen (Teil 5 der FrUrlV NRW).
Bei einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage unterbleibt eine Reduzierung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt der Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen vorliegender Hinderungsgründe tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 23 Absatz 4 FrUrlV NRW). Die Hinderungsgründe sind in § 23 Absatz 4 FrUrlV NRW aufgeführt.

Saxum:

--- Zitat von: MarBella am 13.02.2025 12:56 ---Die haben zu mir gesagt, dass ich ja "bevorteilt" werde wenn ich dann in meiner Teilzeit noch Rest von 30 Tagen hätte. Denn dann hätte ich ja mehr als 6 Wochen.
Ich hab gesagt, dass ich ja schließlich nicht einen Tag Urlaub in dem Jahr genommen habe! Und dadurch ja auch einen Nachteil hatte.

Ich werde das nächste Woche mal aufrollen.

--- End quote ---

Durch meine Elternzeit und mehrere Faktoren die hier zusammengetroffen sind, war es mir nicht möglich den Urlaubsanspruch zu nehmen, hier hatte ich also in den ersten zwei Jahren nach der Elternzeit roundabout 60 Tage Urlaub.

Davon habe ich 15 Tage "aufgebraucht" und weitere 15 Tage dann angespart für die Dinge die man später gebrauchen könnte z.B. die ersten Sommerferien voll ausreizen und ähnliches.

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