Das Problem ist hinsichtlich (nicht nur) der KiTa-Gebühren weiterhin zumindest ein dreifaches:
1. Es geht hier wie generell in unserem Thema erneut um den speziellen Teilbereich des Mindestabstandsgebots und also um die mittelbare Bemessung der Mindestalimentation und dafür um die unmittelbare Bemessung des Grundsicherungsniveaus der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft als Gegenüberstellung zur gewährten Nettoalimentation des Musterbeamten. Damit geht es folglich sachlich um die absolute Grenze zur Unteralimentation, die aber nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun hat, auch wenn sie regelmäßig andere Erwartungen schürt.
2. Der Zweite Senat hat die Bemessung des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft in seiner aktuellen Rechtsprechung für die Bedarfssätze und die warmen Unterkunftskosten vollzogen, das aber nicht weiter für die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie für den monetären Gegenwert für die Sozialtarife vollzogen, weil es darauf sachlich nicht angekommen ist; denn auch ohne ihre konkrete Bemessung hat sich das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren als eklatant verletzt gezeigt. Er hat dabei verschiedene Aussagen zu einzelne Bedarfsposten gemacht (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 64 ff).
3. Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich nun gezwungen, zur mittelbaren Bemessung der Mindestalimentation auch die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie für den monetären Gegenwert der Sozialtarife sachgerecht zu bemessen und diese Bemessung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens transparent zu machen, damit sowohl der Beamte als auch ggf. später die Gerichte seine Entscheidungen prüfen können. Allerdings geschieht das hinsichtlich der Kosten für die Kinderbetreuung weit überwiegend nicht, obgleich der Senat sie als für die mittelbare Bemessung der Mindestalimentation als von erheblicher praktischer Bedeutung betrachtet hat (Rn. 69).
Der langen Rede kurzer Sinn: Die für die 17 Rechtskreise vergleichbaren Beträge liegen letztlich nicht hinreichend öffentlich vor, weil sie vielfach nur pointiert gegeben werden, jedoch weit überwiegend nicht dort, wo sie ihren Platz hätten, nämlich in den Gesetzgebungsmaterialien. Eine systematische Betrachtung ist deshalb für alle anderen - also für alle, die nicht den vollständigen Zugriff auf die notwendigen Daten zur Erstellung von Gesetzentwürfen haben - faktisch nicht möglich. Das hat auch der Senat in der aktuellen Entscheidung entsprechend klargestellt:
"Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für Gerichte kaum möglich, hierzu – zumal rückwirkend – Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regelsätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Solange aber auch ohne Berücksichtigung etwaiger geldwerter Vorteile feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist, sind Feststellungen zu Art und Umfang der genannten geldwerten Vorteile mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Auch insoweit ist in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>; 130, 263 <302>; 137, 34 <76 Rn. 85>; 146, 164 <197 Rn. 85>)." (Rn. 71)