Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Ni] Auskunft über Höhe der Pension erst ab 59
jabitte:
Auf der Homepage des NLBV
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/versorgung/auskuenfte_zur_versorgung/auskunft-uber-die-hohe-der-versorgung-68530.html
wird darauf hingewiesen, dass man ab dem 1.1.25 erst mit dem vollendeten 58. Lebensjahr eine Auskunft zur Höhe der Versorgung beantragen kann. Für die persönliche Planung, wann und mit welchen möglichen Abschlägen man in Pension gehen will, empfinde ich das als zu spät.
Im Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB109 (Rentenpunkteinformation ab 27 und Rentenauskunft ab 55 - alle drei Jahre) verhält sich Niedersachsen doch mal wieder nach Gutsherrenart.
Zudem erhält man ja von keiner Seite dazu eine Information, bin heute zufällig darauf gestoßen.
Vielleicht liest ja ein/e Gewerkschaftsvertreter/in hier mit und könnte mal anfragen, dafür wären viele ältere Kollegen und Kolleginnen bestimmt dankbar.
Da das hier mein erster Beitrag ist, noch zwei abschließende Bemerkungen: Ich lese seit dem 28.7.2020 mit und danke SwenTanortsch für die unfassbar tolle Arbeit und die differenzierten, menschlichen Sichtweisen in diesem Forum. Zudem einen großen Dank an die Administratoren und Administratorinnen dieses Forums.
Unknown:
Wo besteht das Problem bei der Ermittlung der Höhe der Pension?
Die Abschläge müssten im niedersächsischen Versorgungsgesetz drinstehen, Ohne das jetzt geprüft zu haben.
Was möchtest du genau wissen?
Johann:
--- Zitat von: Unknown am 13.02.2025 19:14 ---Wo besteht das Problem bei der Ermittlung der Höhe der Pension?
Die Abschläge müssten im niedersächsischen Versorgungsgesetz drinstehen, Ohne das jetzt geprüft zu haben.
Was möchtest du genau wissen?
--- End quote ---
Für mich persönlich wäre bspw. relevant, möglichst früh zu erfahren, ob und wie viel meiner Zeit vor der Verbeamtung als Tarifbeschäftigter für die Pension angerechnet wird. Vor allem gut zu wissen wäre es hier, dass man überhaupt auf dem Schirm hat, dass es eine Zeit vor der Verbeamtung mit einer zur Laufbahn passenden Berufserfahrung gibt, die sich dazu eignet, für die Pension angerechnet zu werden.
Bis zur Pension ist es zwar noch etwas hin, aber ich stelle mir das unangenehm vor, erst in mehr als 30 Jahren, wenn meine derzeitige Behörde die x. Umstrukturierung hatte oder gänzlich aufgelöst wurde, nachweisen zu müssen, dass ich vor der Verbeamtung einer entsprechenden Tätigkeit nachgekommen bin. Eigentlich wäre es da ganz nett, wenn man schon weit vor dem 59. Lebensjahr mal anfragen könnte, ob alles wichtige Wissenswerte bereits vorliegt.
Worauf sich die Neugier des TE an dieser Stelle ergibt, kann ich dir natürlich nicht sagen.
Schmitti:
--- Zitat von: Johann am 14.02.2025 09:14 ---
--- End quote ---
Für mich persönlich wäre bspw. relevant, möglichst früh zu erfahren, ob und wie viel meiner Zeit vor der Verbeamtung als Tarifbeschäftigter für die Pension angerechnet wird. Vor allem gut zu wissen wäre es hier, dass man überhaupt auf dem Schirm hat, dass es eine Zeit vor der Verbeamtung mit einer zur Laufbahn passenden Berufserfahrung gibt, die sich dazu eignet, für die Pension angerechnet zu werden.[/quote]Das sehr viele (erschreckend viele) Beamte diese Aspekte erst auf dem Schirm haben, "kurz" bevor die Pension erreicht wird, ist das eigentlich traurige. Die Versorgungsgesetze der Länder haben m.W. alle den Passus des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes relativ unverändert übernommen, der da lautet:
--- Zitat ---§ 49 Abs. 2
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
--- End quote ---
Niedersachsen, um das es hier geht, hat das in § 56 NBeamtVG noch etwas präzisiert:
--- Zitat ---Ob Vordienstzeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, des § 78 Abs. 10 und des § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 3Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist eine Entscheidung nach Satz 2 zu treffen.
--- End quote ---
--- Zitat von: jabitte am 13.02.2025 18:01 ---Für die persönliche Planung, wann und mit welchen möglichen Abschlägen man in Pension gehen will, empfinde ich das als zu spät.
--- End quote ---
Mag man so sehen, aber andererseits steht eben jede Auskunft auch immer unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen, § 87 NBeamtVG.
Es soll Beamte geben, kenne solche Fälle aus der Zeit im Personaöbereich, die sich mit solchen Versorgungsauskünften am Ende der Laufbahn ihre ganze Wohnung tapezieren könnten, weil sie meinen nach jeder kleinsten Rechtsänderung auf diesem Weg mal schauen zu müssen ob sie das überhaupt tangiert und dabei übersehen, dass die Auskunft die sie kriegen, ja doch absolut 0,0 echten Wert hat. Da kann man reinschreiben, anerkennen und streichen was man will, sieht der Festsetzungsbescheid am Ende anders aus, nutzen die dollsten Auskünfte nix. Nur der Bescheid zählt.
Das Länder/Dienststellen inzwischen hingehen, ein Mindestalter vorgeben oder auf ihre Kapazitäten hinweisen, finde ich daher absolut richtig und nachvollziehbar.
Das viele Beamte (aber auch Dienstherren/Personalstellen) bei Dingen wie Anerkennung von Vordienstzeiten, Antragsmöglichkeiten und -pflichten, Einflussmöglichkeiten auf die spätere Pension während der aktiven Dienstzeit nahezu keinerlei Grundwissen haben, das auch wenig gelehrt wird, das ist natürlich Murks. Da könnte man sehr viele Übergänge in die Versorgung angenehmer gestalten, als es heute abläuft. Das man Vordienstzeiten als Angestellter vor 33 Jahren, für die man sich vor 32 Jahren die Beiträge hat auszahlen lassen, heute nicht anerkannt bekommt, könnte und müsste man seit 33 Jahren wissen. Die meisten Beamten mit derartiger Konstellation merken das aber erst irgendwann im letzten aktiven halben Jahr oder erst mit dem lange erhofften Versorgungsbescheid. Und dann ist der Knatsch wieder da, und wieder steht ein frustrierter Pensionär mehr im Vorgarten. ::)
Zauberberg:
In Bremen ist dieses auch erst mit 58. Jahren möglich, was ich als eine Unmöglichkeit empfinde.
ABER ! Ich habe da eine netten Tipp bekommen, die Berechnung der Pension darf man sich ab einer gewissen Altersgrenze einholen, ABER was viel wichtiger und elementar ist, die Aufstellung über die Anrechnungszeiten kann man sich jederzeit geben lassen ...die Ausrechnung ist dann ja, wie beschrieben, relativ einfach !
UND man kann, sollte man nicht zufrieden sein, Antrag auf Anrechnung von Vorzeiten stellen.
In Bremen gibt es übrigens einen Bildungsurlaub, sorry eine Bildungszeit..... "Wege in die Pension" soll sehr empfehlenswert sein.
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