Autor Thema: Erste Stelle öD (IT): Eingruppierung und mögliche Zulagen?  (Read 2977 times)

Adjutant

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Meine lieben MItforisten,

ich schau mir grade neue Stellen an und interesse mich auch für eine Mitarbeit im öD. Habe das was Spannendes als IT-Experte auf einem Gebiet, das selbst in der derzeitigen wirtschaftlichen Misere äußerst gefragt ist, gefunden. Eingruppierung wäre TVöD mit E11. Welche Verhandlungsspielräume gibt es da noch? Ich verstehe das so, dass es keine Zulagen für IT-Fachkräfte mehr gibt und dieser durch eine Höhergruppierung ersetzt wurde, die hier also mit E11 wahrscheinlich bereits berücksichtigt ist, oder? Könnte man ansonsten darauf spekulieren, einfach gezielt Aufgaben zu übernehmen (zB Projektverantwortung, Delegieren), um schnell eine Grundlage für eine Höhergruppierung zu schaffen?

Vielen Dank schon einmal für eure Unterstützung.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,466
Tarifbeschäftige sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. So gesehen bist du in EG 11 eingruppiert, wenn die Tätigkeit das so hergibt. Und eine Höhergruppierung ist dann i.d.R. nur mit der wirksamen Übertragung höherwertiger Aufgaben durch den AG, bzw. sein dazu befugtes Personal möglich.

Da der erste Satz gilt, gibt es bei Einstellung lediglich Verhandlungsspielraum, was die Stufe angeht.

Adjutant

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Da der erste Satz gilt, gibt es bei Einstellung lediglich Verhandlungsspielraum, was die Stufe angeht.

Aber richtet sich nicht gerade die Stufe nach der Berufserfahrung? Was gibt es da zu verhandeln? Kann man sich trotzdem höher einstufen lassen, auch wenn die BE fehlt? Kann man ggf. auch Werkstudentenerfahrung/Praktika als BE anrechnen lassen?

monkey

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 587
Da der erste Satz gilt, gibt es bei Einstellung lediglich Verhandlungsspielraum, was die Stufe angeht.

Aber richtet sich nicht gerade die Stufe nach der Berufserfahrung? Was gibt es da zu verhandeln? Kann man sich trotzdem höher einstufen lassen, auch wenn die BE fehlt? Kann man ggf. auch Werkstudentenerfahrung/Praktika als BE anrechnen lassen?

Bei der Besetzung von Stellen kann der AG zur Deckung des Personalbedarfs und/oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewähren. (TVöD §16 Abs. 6)

Es wird also zur Verhandlungssache und nicht nur eine Frage der Erfahrung.

FearOfTheDuck

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,466
Mit entsprechender Berufserfahrung lässt es sich natürlich besser verhandeln. Beziehungsweise ist einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen und führt bis in Stufe 3.

@monkey: Du hast TVÖD-Bund zitiert.

Im VKA-Bereich ist § 16 Abs. 2 S. 3 einschlägig:
3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 
Was er dabei als förderlich anerkennt, liegt beim AG, ist also Verhandlungssache.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,614
Da der erste Satz gilt, gibt es bei Einstellung lediglich Verhandlungsspielraum, was die Stufe angeht.

Aber richtet sich nicht gerade die Stufe nach der Berufserfahrung? Was gibt es da zu verhandeln? Kann man sich trotzdem höher einstufen lassen, auch wenn die BE fehlt? Kann man ggf. auch Werkstudentenerfahrung/Praktika als BE anrechnen lassen?
Leider werden Werkstudentenerfahrung/Praktika nicht als berufliche Tätigkeiten angesehen und können daher auch nicht als förderliche Zeiten anerkannt werden.
Außer ein Personaler stellt sich dumm und erkennt es doch an.

Adjutant

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
@FearOfTheDuck
@monkey

Ich muss mich da korrigieren: Ich dachte, es wäre VKA, aber es ist wohl wahrscheinlich eher TVöD Bund. Wie sieht es da also aus? Ein bis zwei höhere Stufen, heißt also mit meinen 2,5 Jahren Erfahrung würde es für mich eigentlich in Stufe 2 gehen (da 1 Jahr Stufe eins erfüllt, aber 2 Jahre Stufe 2 noch nicht ganz) und ich könnte demnach statt in Stufe 2 bei Stufe 3-4 starten?

Stufe        Verweildauer
Stufe 2     nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3     nach 2 Jahren in Stufe 2
Stufe 4     nach 3 Jahren in Stufe 3
Stufe 5     nach 4 Jahre in Stufe 4
Stufe 6     nach 5 Jahre in Stufe 5

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,614
Korrekt mit 2,5 Jahren förderliche Zeiten / eB kannst du nur in Stufe 2 kommen.
Wenn TVöD Bund gilt, dann kannst du versuchen zusätzlich eine widerrufliche Zulage (§16.6) von plus 2 Stufen bekommen.
Also die Bezahlung der Stufe 4 erhalten und nach 2 Jahren das der Stufe 5

Adjutant

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Korrekt mit 2,5 Jahren förderliche Zeiten / eB kannst du nur in Stufe 2 kommen.
Wenn TVöD Bund gilt, dann kannst du versuchen zusätzlich eine widerrufliche Zulage (§16.6) von plus 2 Stufen bekommen.
Also die Bezahlung der Stufe 4 erhalten und nach 2 Jahren das der Stufe 5

Wonach richtet sich die Voraussetzung für Stufe 5 nach 2 Jahren denn? Schließlich brauch man ja eigentlich 4 Jahre S4 für S5.

Heißt das denn dann auch, dass ich mit einem läppischen halben Jahr mehr Berufserfahrung sofort in 4-5 einsteigen könnte?

Wabi Sabi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 189
Die erwähnte tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 6 TVöD Bund hat nichts mit der Stufenzuordnung zu tun:

"Zur Deckung des Personalbedarfs ... kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."

Der Bund gewährt darüber hinaus auch über- bzw. außertarifliche Zulagen und auch weitere Maßnahmen wie eine übertarifliche Stufenzuordnung:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20241217.html

Die Erfolgsaussichten hängen halt vom Bewerbermangel bzw. Personalbedarf ab.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Adjutant

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Die erwähnte tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 6 TVöD Bund hat nichts mit der Stufenzuordnung zu tun:

"Zur Deckung des Personalbedarfs ... kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."

Der Bund gewährt darüber hinaus auch über- bzw. außertarifliche Zulagen und auch weitere Maßnahmen wie eine übertarifliche Stufenzuordnung:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20241217.html

Die Erfolgsaussichten hängen halt vom Bewerbermangel bzw. Personalbedarf ab.

Ok, das Rundschreiben lese ich allerdings dahingehend, dass mit 2,5 Jahren, leider maximal eine übertarifliche Zuordnung bis Stufe 3 möglich wäre, weil für Stufe 4 die drei Jahre voll sein müssten (Punkt 3.1):
Zitat
Beschäftigte, die über mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder förderliche
Zeiten (§ 16 (Bund) Abs. 2 S. 2 und 3 TVöD) verfügen und die der Stufe 3 zuzuordnen wären,
können in besonderen Fällen der Stufe 4 zugeordnet werden
Oder ist das eben wieder die übertarifliche Zulage und dementsprechend §16 Abs. 6 TVöD Bund die tarifliche
Zitat
(6) Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

Das würde dann aber ja bedeuten, dass die übertarifliche Zulage niedriger als die tarifliche wäre, oder? Das leuchtet mir irgendwie noch nicht ein.

Jedenfalls gibt es noch zusätzlich und unabhängig von Stufeneinordnung die Möglichkeit auf eine übertarifliche Zulage von 1.500 € nach Rundschreiben, dann aber nur für Angestellte beim Bund und nicht denen, die in Forschungsinstituten nach TVöD Bund bezahlt werden, oder?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,614
§16.6

Wenn du in Stufe 2 bist und eine Zulage von plus 2 Stufen bekommst, bekommst du das Entgelt der Stufe 4!
und nach 2 Jahren in der 2 bist du dann in Stufe 3 und wenn der AG will kann er dir dann das Entgelt der Stufe 5 überweisen.
und dann 3 weitere Jahre später das der Stufe 6

KlammeKassen

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,428
Die erwähnte tarifliche Zulage nach § 16 Abs. 6 TVöD Bund hat nichts mit der Stufenzuordnung zu tun:

"Zur Deckung des Personalbedarfs ... kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."

Der Bund gewährt darüber hinaus auch über- bzw. außertarifliche Zulagen und auch weitere Maßnahmen wie eine übertarifliche Stufenzuordnung:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20241217.html

Die Erfolgsaussichten hängen halt vom Bewerbermangel bzw. Personalbedarf ab.

Das wäre in Kommunen mal ein Traum  :D

Wabi Sabi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 189
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!