Autor Thema: [BW] Bezüge trotz Beschäftigungsverbot nach Elternzeit?  (Read 1215 times)

marina95

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Hallo,

ich hätte mal eine Frage und hoffe, mir kann jemand dabei helfen :-)

Folgende Situation: Ich bin verbeamtete Lehrerin in Baden-Württemberg und befinde mich gegenwärtig aufgrund der Geburt meines Sohnes noch in Elternzeit, die jedoch zum neuen Schuljahresbeginn im September dieses Jahres endet. Ab 15. September werde ich folglich wieder in den Dienst einsteigen.

Da wir einen weiteren Kinderwunsch haben, stellt sich mir die Frage, wie es mit meinen Bezügen aussieht, wenn ich vor Ablauf der Elternzeit erneut Schwanger werde und ich ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalte und somit den Dienst am ersten Schultag nicht antreten kann - bekomme ich dann dennoch meine normalen Bezüge ab dem 15.09. ausbezahlt oder muss ich, was mir von einer Kollegin mal zugetragen wurde, nach Ende der Elternzeit mindestens einen Tag gearbeitet haben, um meine Bezüge trotz individuellem Beschäftigungsverbot ausgezahlt zu bekommen?

Wie es ist, wenn ich nach Dienstantritt schwanger werde und ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalte, ist mir bekannt. Mir geht es deshalb nur um den Sonderfall, der eintreten könnte, wenn ich vor Rückkehr in den aktiven Dienst erneut schwanger werde und ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalte - gibt es hier eine abweichende Regelung?

Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung :-)

Viele Grüße
Marina

Landesdiener

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Hallo,
das wäre dann eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die unter den Voraussetzungen des § 44 AzUVO möglich ist. Für eine Schwangerschaft während der Elternzeit ist auf jeden Fall Abs. 1 Satz 3 relevant, denn danach kann die Elternzeit für den Mutterschutz aufgehoben werden - hier besteht ein Anspruch.

Ganz anders sieht es bei einem fiktiven Beschäftigungsverbot aus. Hier käme man über Abs. 1 Satz 2 im Rahmen eines Härtefalls zur Aufhebung der Elternzeit. Das ist meines Wissens aber eine strenge Einzelfallprüfung und keineswegs ein Automatismus mit Beschäftigungsverbot gleich Aufhebung. Im Prinzip müsstest du für so einen Härtefall nicht mehr in der Lage sein, die Erziehung des ersten Kindes zu übernehmen.

shimanu

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Aus Baden Württemberg gibt es sogar einen Beschluss des VGH, den auch mein Dienstherr in NRW gefolgt ist und es zur Weiterzahlung der vollen Bezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes kam.

https://openjur.de/u/2249870.html

Voraussetzung ist, dass du tatsächlich aufgrund Hochrisikoschwangerschaft erst einmal ein volles Beschäftigungsverbot erhältst. Das bekommt man generell nicht einfach mal so, es muss aus medizinischer Sicht eine Situation vorliegen, welche ein weiterarbeiten zu einer möglichen Schädigung von dir oder deinem Kind führen würde.

Und wenn du dieses erhalten solltest, dann muss dieses bereits vor Ende deiner laufenden Elternzeit ausgestellt sein, damit du die noch laufende Elternzeit vorzeitig beenden kannst. Hierfür muss zwingend ein Antrag gestellt werden (nicht nur kommentarlose Übersendung des Attestes an den Dienstherr).

« Last Edit: 19.02.2025 00:18 von shimanu »

Landesdiener

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Genau, das ist das richtige Urteil.

Ein Beschäftigungsverbot kommt man im Zweifel relativ leicht, gerade im Schulbereich wegen fehlender Immunitätsgeschichten. Ein (fiktives) Beschäftigungsverbot mit der Begründung würde aber nicht für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ausreichen. Es muss so weit gehen, dass der Zweck der Elternzeit verfehlt wird, also keine Betreuung und Erziehung des Kindes möglich ist. Und das ist zum Glück selten der Fall. Und dann kann eine Aufhebung frühestens ab Antragsdatum erfolgen.