Autor Thema: Probezeit ja oder nein  (Read 1342 times)

SozPädBW

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Probezeit ja oder nein
« am: 21.02.2025 12:41 »
Ein Tarifbeschäftigter war vom 01.10.2023 bis 30.04.2024 unbefristet in einer Kommune als Erzieher in einer Kindertagesstätte tätig. Zum 30.04.2024 schied dieser Mitarbeiter auf eigenen Wunsch aus. Nun soll dieser Mitarbeiter erneut ab 01.04.2025 unbefristet als Erzieher in der selben Kommune, allerdings in einer anderen Kindertagesstätte beschäftigt werden. Die Tätigkeiten sind identisch, nur die Kindertagesstätte eine andere.
Meine Fragen:
1. Hat dieser Tarifbeschäftigte erneut eine Probezeit?
2. Falls ja, kann der Tarifbeschäftigte in der Probezeit "vereinfacht" gekündigt werden oder zählt die neue Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber in der selben Tätigkeit als Wiedereinstellung?

Ich hoffe, meine Frage ist verständlich formuliert.

Thomber

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Antw:Probezeit ja oder nein
« Antwort #1 am: 21.02.2025 14:02 »
Hallo,

ich sehe hier 11 Monate "Unterbrechung der Beschäftigung" und daa ist lang genug, damit der AG eine erneute Probezeit in den Vertrag aufnehmen darf.
Aber je nach AG kann das auch Verhandlungssache sein.    1. Verhandeln 2. Unterschreiben (oder auch nicht)

past

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Antw:Probezeit ja oder nein
« Antwort #2 am: 24.02.2025 12:23 »
Die Probezeit ist nicht zwingend erforderlich, aber sie wird häufig genutzt. Ohne eine Probezeit hat der Mitarbeiter trotzdem ein Arbeitsverhältnis, allerdings mit einigen rechtlichen Einschränkungen. Ein wichtiger Punkt ist, dass der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten greift. Das heißt, in den ersten sechs Monaten könnte der Arbeitgeber relativ unkompliziert kündigen, da der Mitarbeiter noch keinen vollen Kündigungsschutz hat.

TVOEDAnwender

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Antw:Probezeit ja oder nein
« Antwort #3 am: 24.02.2025 17:16 »
Ein Tarifbeschäftigter war vom 01.10.2023 bis 30.04.2024 unbefristet in einer Kommune als Erzieher in einer Kindertagesstätte tätig. Zum 30.04.2024 schied dieser Mitarbeiter auf eigenen Wunsch aus. Nun soll dieser Mitarbeiter erneut ab 01.04.2025 unbefristet als Erzieher in der selben Kommune, allerdings in einer anderen Kindertagesstätte beschäftigt werden. Die Tätigkeiten sind identisch, nur die Kindertagesstätte eine andere.
Meine Fragen:
1. Hat dieser Tarifbeschäftigte erneut eine Probezeit?
2. Falls ja, kann der Tarifbeschäftigte in der Probezeit "vereinfacht" gekündigt werden oder zählt die neue Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber in der selben Tätigkeit als Wiedereinstellung?

Ich hoffe, meine Frage ist verständlich formuliert.

Die Probezeit ist vollkommen unerheblich. Sie führt - außer bei befristeten Arbeitsverhältnissen (nach § 30 TVöD) - im TVöD nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
Wichtiger ist die Frage, ob die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 KSchG nochmal neu beginnt.

Zitat
§ 1 Abs. 1 KSchG regelt, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Sinn und Zweck dieser Wartezeit ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen.

Auswirkung einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 KSchG ist zu entnehmen, dass diese Vorschrift an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, jedoch nicht an die tatsächliche Beschäftigung anknüpft. Danach schadet jede rechtliche Unterbrechung, sei sie auch nur von kurzer Dauer. Eine solch enge Sichtweise würde aber dem Gesetzeszweck nicht gerecht werden. Danach kann eine rechtliche Unterbrechung unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab. Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.

Bei einer Unterbrechung von einem Jahr wird man nicht mehr von einer verhältnismäßig kurzen Unterbrechung sprechen können. Der Wartefrist für den allgemeinen Kündigungsschutz von sechs Monaten wird also wieder von neuem beginnen.