In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn und solange
- Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder von Bürgergeld),
- eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
- Krankenversicherungsfreiheit vorliegt (zum Beispiel als Beamter oder wegen einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Da in der Rentenversicherung die Hinzuverdienstgrenze abgeschafft wurde, greift die KVdR also nicht automatisch bereits mit Renteneintritt sondern frühestens mit Aufgabe der Beschäftigung. Wenn man neben der Rente unverändert weiterarbeitet und die JEG übersteigt, bleibt man zunächst freiwillig versichert. Erst mit Aufgabe der Beschäftigung greift dann die KVdR.