Mit Wegfall des Beihilfeanspruchs ist die Private Krankenversicherung auf 100% hochskalieren, das verkauft die Krankenversicherung gerne als Option ist aber festgeschrieben in
§ 199 VVG. Ohne Gesundheitsfragen nur innerhalb der ersten 6 Monaten.
Wenn die Konstellation eintritt, dass man nach dem Studium Erwerbslos ist und die Private Krankenversicherung noch besteht, erhält man auch über das Bürgergeld einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-ZuschussKVPV_ba015400.pdfMan könnte dem Grunde nach dann auch in den Basistarif wechseln und diesen dann aufgrund "festgestellter Hilfsbedürftigkeit" halbieren lassen, dann trägt hier der Träger dem Grunde nach die gesamten Kosten.
Ein Wechsel in den Basistarif ist aber
*nicht* verpflichtend, man erhält den Zuschuss auch im regulären Tarif. Die "Halbierung des Beitrages" ist aber halt nur im Basistarif möglich, man kann aber *jederzeit* in diesen Wechseln auch später, auch wenn man den Zuschuss schon erhält.
Was ich in dieser Konstellation persönlich als Laie empfehlen würde, weil ich das auch machen würde, wäre der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das wäre für das Kind wenn es sich jetzt als Student einschreibt auch sogar vorteilhafter hinsichtlich der Voraussetzungen zum Abruf der Berufsunfähigkeit. Ideal natürlich, wenn der Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung möglich ist. Alternativ ggf. Grundfähigkeitsabsicherung oder ein ausreichend hoher Tagessatz in der Pflegezusatzversicherung ab Stufe 2 / Bahr-Pflege für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
Mit einer ausreichend unterfütterten Berufsunfähigkeitsversicherung kann dann das Kind auch "aus eigener Tasche" für die Private Krankenversicherung zahlen, sofern der Fall einer Berufsunfähigkeit eintritt. Wenn bis dahin keine Private Krankenversicherung mehr besteht ist die Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem weiterhin sinnvoll, um den bisherigen Lebensstandard/-qualität soweit wie es geht aufrecht zu halten.
In manchen Bundesländern oder beim Bund besteht weiterhin ein Beihilfeanspruch für das Kind, auch wenn es gesetzlich versichert ist. Je nachdem nur via Familienversicherung oder auch bei freiwilliger Versicherung. Da könnte man dem Grunde nach auch die Versicherung bei der GKV auf das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 SGB V umstellen lassen und die Restkosten dann bei der Beihilfe nach dem jeweiligen Satz erstatten lassen.
Ist der Anspruch auf Familienversicherung tatsächlich weg?
Dass alle kumulierten Voraussetzungen nach § 10 SGB V nicht erfüllt sind?
Wenn ihr aber das "Gefühl" habt, es würde langfristig für das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht so gut laufen, dass eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eher stark unwahrscheinlich ist -> hier würde ich tatsächlich die gesetzliche Krankenversicherung empfehlen.
Die Öffnungsaktion (wenn das Kind das auch ziehen muss), gilt im übrigen auch für den Abschluss einer Anwartschaft für die Private Krankenversicherung. Kann man also auch ziehen.
"Der erleichterte Zugang gilt auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung, so dass deren Bedingungen auch auf den auf die Anwartschaft folgenden späteren Versicherungsschutz anwendbar sind. Sofern der Versicherer, bei dem eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde, an den Öffnungen teilnimmt oder bei Abschluss teilgenommen hat, besteht der Anspruch auf die Bedingungen der Öffnungen nur bei diesem Unternehmen. "Öffnungsaktion der PKV, Seite 10