Autor Thema: Student in PKV ziehen? Möglich ist es, aber sinnvoll? Risiken?  (Read 747 times)

bab

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Ich bin frisch verbeamtet und wechsele in die PKV. Unser ältestes Kind studiert und darf, da die Familienversicherung wegfällt, auch während des Studiums noch in die PKV wechseln.

Das Kind braucht eine medizinische Versorgung, die in der PKV besser wäre als in der GKV und ich würde ihm gerne ein paar Jahre dieser besseren Versorgung ermöglichen.

Aber wie sinnvoll ist das denn, diese bessere Versorgung über die PKV zu beziehen? Mir ist grundsätzlich klar, dass es die Beihilfe nur für die Zeit des Kindergeldbezugs gibt und wir danach einige Jahre die PKV-Beiträge komplett selbst zahlen müssen. Ich habe es durchgerechnet, das könnten wir tragen.

Nun wüsste ich aber gerne, was in dem Fall passiert, dass unser ältestes Kind aus irgendwelchen, vermutlich schlimmen, Gründen nach dem Studium keine SV-pflichtige Beschäftigung aufnehmen könnte. Sind wir dann für unser Leben verpflichtet, die PKV-Beiträge zu zahlen? Das verändert die Rechnung.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob das ein Risiko ist, dass wir mit einer Versicherung absichern können. Wenn jemand eine Idee hat, freue ich mich, sie zu hören.

Eine Alternative wäre, die besseren Behandlungen privat zu bezahlen. Damit ist das Risiko überschaubar, aber das Kind wird leider nicht allgemein besser versorgt.

Private Zusatzversicherungen in der GKV sind eher nicht möglich, durch die Gesundheitsprüfungen würde besagtes Kind nicht kommen.

Saxum

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Mit Wegfall des Beihilfeanspruchs ist die Private Krankenversicherung auf 100% hochskalieren, das verkauft die Krankenversicherung gerne als Option ist aber festgeschrieben in § 199 VVG. Ohne Gesundheitsfragen nur innerhalb der ersten 6 Monaten.

Wenn die Konstellation eintritt, dass man nach dem Studium Erwerbslos ist und die Private Krankenversicherung noch besteht, erhält man auch über das Bürgergeld einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung

https://www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-ZuschussKVPV_ba015400.pdf

Man könnte dem Grunde nach dann auch in den Basistarif wechseln und diesen dann aufgrund "festgestellter Hilfsbedürftigkeit" halbieren lassen, dann trägt hier der Träger dem Grunde nach die gesamten Kosten.

Ein Wechsel in den Basistarif ist aber *nicht* verpflichtend, man erhält den Zuschuss auch im regulären Tarif. Die "Halbierung des Beitrages" ist aber halt nur im Basistarif möglich, man kann aber *jederzeit* in diesen Wechseln auch später, auch wenn man den Zuschuss schon erhält.

Was ich in dieser Konstellation persönlich als Laie empfehlen würde, weil ich das auch machen würde, wäre der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das wäre für das Kind wenn es sich jetzt als Student einschreibt auch sogar vorteilhafter hinsichtlich der Voraussetzungen zum Abruf der Berufsunfähigkeit. Ideal natürlich, wenn der Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung möglich ist. Alternativ ggf. Grundfähigkeitsabsicherung oder ein ausreichend hoher Tagessatz in der Pflegezusatzversicherung ab Stufe 2 / Bahr-Pflege für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

Mit einer ausreichend unterfütterten Berufsunfähigkeitsversicherung kann dann das Kind auch "aus eigener Tasche" für die Private Krankenversicherung zahlen, sofern der Fall einer Berufsunfähigkeit eintritt. Wenn bis dahin keine Private Krankenversicherung mehr besteht ist die Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem weiterhin sinnvoll, um den bisherigen Lebensstandard/-qualität soweit wie es geht aufrecht zu halten.

In manchen Bundesländern oder beim Bund besteht weiterhin ein Beihilfeanspruch für das Kind, auch wenn es gesetzlich versichert ist. Je nachdem nur via Familienversicherung oder auch bei freiwilliger Versicherung. Da könnte man dem Grunde nach auch die Versicherung bei der GKV auf das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 SGB V umstellen lassen und die Restkosten dann bei der Beihilfe nach dem jeweiligen Satz erstatten lassen.

Ist der Anspruch auf Familienversicherung tatsächlich weg?
Dass alle kumulierten Voraussetzungen nach § 10 SGB V nicht erfüllt sind?

Wenn ihr aber das "Gefühl" habt, es würde langfristig für das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht so gut laufen, dass eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eher stark unwahrscheinlich ist -> hier würde ich tatsächlich die gesetzliche Krankenversicherung empfehlen.

Die Öffnungsaktion (wenn das Kind das auch ziehen muss), gilt im übrigen auch für den Abschluss einer Anwartschaft für die Private Krankenversicherung. Kann man also auch ziehen.

"Der erleichterte Zugang gilt auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung, so dass deren Bedingungen auch auf den auf die Anwartschaft folgenden späteren Versicherungsschutz anwendbar sind. Sofern der Versicherer, bei dem eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde, an den Öffnungen teilnimmt oder bei Abschluss teilgenommen hat, besteht der Anspruch auf die Bedingungen der Öffnungen nur bei diesem Unternehmen. "

Öffnungsaktion der PKV, Seite 10
« Last Edit: 24.02.2025 11:05 von Saxum »

Saxum

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Da ich meinen Beitrag nicht mehr ändern konnte, eine Option besteht meines Wissens nach noch, wenn eine Schwerbehinderung des Kinders im Raum steht und entweder die fünf-Jahres-Frist noch greift (Alt. 1) oder beispielhaft beide Elternteile in der Privaten Krankenversicherung versichert sind (Alt 2) und das Kind natürlich keine Gelegenheit oder Möglichkeit hatte sich gesetzlich zu versichern.

Enge Fristen, aber ist eine Möglichkeit.

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB

Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, als Laie.

bab

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Danke für deine umfangreichen Gedanken!

Zu den Fragen und Abwägungen:
Besagter Student kann sicher nur über die Öffnungsaktion rein, wegen Vorerkrankungen. Das Szenario einer Schwerbehinderung o.ä., was dazu führen würde, dass der Student keine SV-pflichtige Beschäftigung aufnimmt, ist sehr unwahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen. Da geht es um eine schlimme Krankheit oder einen schlimmen Unfall, die wir beide grundsätzlich nicht erwarten. (Ich klopfe mal schnell dreimal auf Holz.)
Er erbringt die Leistungen seines Studienfachs und ist fast in der Regelstudienzeit.
Die BU ist ein super Tipp, danke! Eine BU wird es vermutlich nicht, wegen der Vorerkrankungen, aber eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung würde ihn für die schlimmsten Fälle auch absichern. "Alternativ ggf. Grundfähigkeitsabsicherung oder ein ausreichend hoher Tagessatz in der Pflegezusatzversicherung ab Stufe 2 / Bahr-Pflege für den Fall der Pflegebedürftigkeit." Das werde ich mir dann auch angucken.

Ich hoffe, es ist unschädlich, erst in die PKV zu gehen und danach die BU/EU/... abzuschließen.

In unserem Bundesland wird immer erst geguckt, ob nicht die GKV grundsätzlich zuständig ist und dann zahlt die Beihilfe nicht.

Der Anspruch auf Familienversicherung ist weg, da ich in die PKV gehe. Ich gucke mir trotzdem nach den von dir genannten Paragraphen an.

Steht eine Anwartschaft auch Angehörigen von Beamten offen? Das habe ich anders verstanden.

Danke für deinen Rat!

Saxum

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Ja die Anwartschaft über die Öffnungsaktion steht meines Erachtens nach auch den Angehörigen von Beamt*innen offen, sofern diese berücksichtigungsfähig in der Beihilfe sind. Für meine Kinder hatte ich diese ja auch abgeschlossen.

Trotzdem kann man auch, je nach Vorerkrankung oder Gesundheitsfrage auch bei dem Kind es mittels anonymer Risikovorabfrage versuchen, bei allen Krankenversicherern. Es besteht generell, außer bei einigen Krankenversicherer, im Regelfall keine Verpflichtung das Kind zusammen mit dem Elternteil zu versichern. Wenn tatsächlich echt nur die Öffnungsaktion in Frage kommt, dann natürlich nur die Krankenversicherung wo der Elternteil ist und in der diese Option gezogen wird.

Je nach Versicherungsunternehmen gibt es aber verschiedene Arten von Anwartschaften, während bei einem Versicherungsunternehmen es ohne Laufzeitbegrenzung gilt, gilt es bei einem anderen nur solange die/derjenige in der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind und bei einem anderen wiederum gibt es nur eine Option auf 3 Jahre.

Für mich liegt gerade der Sinn einer BU oder auch einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder Grundfähigkeitsversicherung darin im "Falle des Falles" neben dem bisherigen Lebensstandard (Wohnung, Verbindlichkeiten, Verpflegung, Versicherungen) auch die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken und auch gerade daraus die Beiträge zur privaten Rentenversicherung und gegebenenfalls auch zur privaten Krankenversicherung weiter leisten zu können. Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts hört dann die BU/GU-Absicherung auf und es springt dann sozusagen hier die private Rentenversicherung ein, sofern man eine fortgeführt hat.

Es sollte unschädlich sein was man zuerst abschließt, bei beiden *muss* man die Gesundheitsfragen beantworten. Bei der Berufsunfähigkeit und der Privaten Krankenversicherung handelt es sich um zwei getrennte Sparten. Such mal auf der Suchmaschine nach "Berufsunfähigkeit Aktion" dann sollte man am besten auf eine Webseite kommen in der es einiges an interessanten Informationen zu den jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungen und verkürzten Gesundheitsfragen gibt. Zu den jeweiligen Anbietern kann ich nichts sagen oder eine Bewertung abgeben, aber sich informieren ist immer gut.

Wenn man das "Glück" hat fallen die Vorerkrankungen nicht in den Abfragezeitraum oder die Fragestellung.

Auch hier gilt es, wie bei der PKV - egal ob man es selbst oder über einen Fachmenschen macht: anonyme Risikovorabfragen und wahrheitsgemäße Angaben. Im Zweifel mehr Angeben als Zuwenig, aber nicht unbedingt "Hosen Runter": sondern möglichst bei der Fragestellung und dem jeweiligen Abfragezeitraum bleiben.

Der Anspruch auf Familienversicherung ist nicht "per se weg" nur weil jemand in die Private Krankenversicherung geht, insbesondere als Beamter. Hier ist schon alleine je nach Besoldungsgruppe und Wochenarbeitszeit oft die Situation gegeben, dass die JAEG unterschritten wird und somit die Familienversicherung bei der Ehepartner*in noch fortgesetzt werden kann, sofern diese selbst auch gesetzlich Krankenversichert ist.
« Last Edit: 25.02.2025 09:29 von Saxum »

bab

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Guten Morgen,

danke für die Auskunft.

Darf ich fragen, ob bei dir der Fall war, dass die Kinder noch vor Ende des Beihilfezeitraums in die PKV eingetreten sind? Mein Student würde im Fall einer Anwartschaft erst nach Ende des Studiums bzw. nach einigen Jahren im Beruf, jedenfalls deutlich nach Ende der Beihilfeberechtigung, erstmalig in die PKV eintreten. 

Ich werde trotzdem nachfragen, ob es diese Option gibt.


Saxum

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Darauf kann persönlich leider keine Antwort geben, da meine Kinder noch nicht mal schulpflichtig sind.  :)

Jedoch ist normalerweise so, wenn das Kind oder jemand grundsätzlich in der Privaten Krankenversicherung versichert ist und es tritt dann beispielsweise bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, dann hat man das Recht die Private Krankenversicherung als Anwartschaft fortzuführen.

Ich persönlich als Laie würde bei einem solchen Fall, der ja einen Beihilfetarif umfasst, zuerst noch innerhalb der Fristen "ohne Gesundheitsfragen" § 199 Abs. 2 VVG ziehen und den Beihilfetarif auf 100% hochsetzten und erst dann die Anwartschaft nach § 204 Abs. 5 VVG ziehen.

Die reguläre Anwartschaft sollte eigentlich an und für sich fortsetzen, wenn noch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fortbesteht. Bei einer etwaigen freiwilligen Krankenversicherung endet normalerweise die Anwartschaft, meiner Auffassung nach wenn die Voraussetzung der Versicherungspflicht durch Versicherungsfreiheit nicht mehr gegeben ist. Das muss man am besten mit der Krankenversicherung abklären, wie der Fall bei beispielsweise Beschäftigungslosigkeit aussieht. Ist ja nicht der erste Student der erstmal einen Zeitraum überbrücken muss.

Sonst gibt es ggf. je nach Versicherer zusätzlich die besonderen Bedingungen für Schüler und Studenten, ich könnte mir gegebenenfalls vorstellen, dass da Zeiträume definiert sind die für eine Zeit "nach Ende eines Ereignisses" definiert sind.

bab

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Darauf kann persönlich leider keine Antwort geben, da meine Kinder noch nicht mal schulpflichtig sind.  :)

Jedoch ist normalerweise so, wenn das Kind oder jemand grundsätzlich in der Privaten Krankenversicherung versichert ist und es tritt dann beispielsweise bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, dann hat man das Recht die Private Krankenversicherung als Anwartschaft fortzuführen.

 :)

Genau, den Fall kenne ich auch. Ein Mensch ist PK-versichert und verlässt die PKV für einen Zeitraum => Anwartschaft (sicher den Gesundheitszustand und das Alter) oder Optionstarif (sichert den Gesundheitszustand).
Wie das im Fall meines Studenten aussieht, lasse ich die Versicherung entscheiden, für die ich mich entschieden habe. Eine unabhängige Versicherung wird es nicht geben. Ich bin gespannt, was die PKV mir sagt.

Ich persönlich als Laie würde bei einem solchen Fall, der ja einen Beihilfetarif umfasst, zuerst noch innerhalb der Fristen "ohne Gesundheitsfragen" § 199 Abs. 2 VVG ziehen und den Beihilfetarif auf 100% hochsetzten und erst dann die Anwartschaft nach § 204 Abs. 5 VVG ziehen.
Ja, das ist auch mein Plan. Danke für die Unterfütterung mit den VVG-Paragraphen!

Die reguläre Anwartschaft sollte eigentlich an und für sich fortsetzen, wenn noch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fortbesteht. Bei einer etwaigen freiwilligen Krankenversicherung endet normalerweise die Anwartschaft, meiner Auffassung nach wenn die Voraussetzung der Versicherungspflicht durch Versicherungsfreiheit nicht mehr gegeben ist. Das muss man am besten mit der Krankenversicherung abklären, wie der Fall bei beispielsweise Beschäftigungslosigkeit aussieht. Ist ja nicht der erste Student der erstmal einen Zeitraum überbrücken muss.

Sonst gibt es ggf. je nach Versicherer zusätzlich die besonderen Bedingungen für Schüler und Studenten, ich könnte mir gegebenenfalls vorstellen, dass da Zeiträume definiert sind die für eine Zeit "nach Ende eines Ereignisses" definiert sind.

Ja, das kläre ich. Es kann sein, dass eine Anwartschaft gar nicht in Betracht kommt, was aber auch in Ordnung wäre. Ein Optionstarif nach (vorläufigem) Ende der PKV würde schon helfen. Dafür müsste mein Student aber erstmalig in die PKV rein und das ginge ja nur jetzt.

Den Zeitraum werde ich auch noch anfragen, bis jetzt angefragt habe ich, wie lang der Studientarif überhaupt greift (x Semester oder x. Geburtstag oder 1. Staatsexamen, 2. Staatsexamen, open end...)

Saxum

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Der Optionstarif ist in der Regel der "schwächere Tarif", naja so schwach auch wieder nicht, aber hier werden halt die Gesundheitsfragen tatsächlich eingefroren aber man hat nur für einen Bestimmten Zeitraum die Möglichkeit den Optionstarif einzulösen. So was zwischen drei und fünf Jahren, mal vom Tarif "Mehr Optionen" abgesehen der 20-30 Jahre die Möglichkeit bietet bis zum Alter von 51 inkl. GKV-Zusatzversicherungen. Die Optionstarife sind daher normalerweise nicht von der Öffnungsaktion erfasst, spricht aber nichts dagegen wenn der Versicherer es trotzdem anbieten würde.

Eine kleine Anwartschaft legt den Tarif still, baut allerdings keine Altersrückstellungen auf.
Eine große Anwartschaft legt den Tarif still, baut allerdings dafür Altersrückstellungen auf.

Der kleinen und der großen Anwartschaft oder auch den Optionstarifen ist gemein, dass diese prinzipiell relativ "ohne Laufzeitende" weiterlaufen können, jedoch "spätestens" bis die in den Versicherungsbedingungen benannten Bedingungen greifen. Wie regelmäßig beispielsweise das Ende der Versicherungspflicht / Familienversicherung / Heilfürsorge. Dann ist das innerhalb von zwei Monaten(!) anzuzeigen, damit man ohne erneute Gesundheitsprüfung reinkommt. Überschreitet man diese Frist, fällt eine Gesundheitsprüfung an und ggf. besondere Bedingungen (z.B. Risikozuschlag).

Falls es auf Biegen und Brechen doch tatsächlich nur die Öffnungsaktion verbleibt, dran denken, dass über die Öffnungsaktion auch ein Anspruch auf die Wahltarife für das Krankenhaus gibt, sofern die Beihilfe es anbietet. Falls nicht, kann der Versicherer es aber trotzdem anbeteten mit "100%-Satz", das gleiche gilt für einen (abgespeckten) Ergänzungstarif.

Ansonsten kann man es, wie vermutlich bereits erwähnt, es auch sich selbst zusammenstellen. Beispielsweise für die Zimmer ohne Privatarzt die Tarife "UZ2" oder "UZ1" oder via Krankenhaustageld, für Zähne den Tarif "DentOptimal" und für den Auslandskrankenschutz den Automobilclub oder eins der üblichen Versicherer die es separat anbieten - am besten eine die nicht so streng hinsichtlich Vorerkrankungen bei Reiseantritt ist oder zumindest Verschlechterungen absichert.