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Student in PKV ziehen? Möglich ist es, aber sinnvoll? Risiken?
bab:
Guten Morgen,
danke für die Auskunft.
Darf ich fragen, ob bei dir der Fall war, dass die Kinder noch vor Ende des Beihilfezeitraums in die PKV eingetreten sind? Mein Student würde im Fall einer Anwartschaft erst nach Ende des Studiums bzw. nach einigen Jahren im Beruf, jedenfalls deutlich nach Ende der Beihilfeberechtigung, erstmalig in die PKV eintreten.
Ich werde trotzdem nachfragen, ob es diese Option gibt.
Saxum:
Darauf kann persönlich leider keine Antwort geben, da meine Kinder noch nicht mal schulpflichtig sind. :)
Jedoch ist normalerweise so, wenn das Kind oder jemand grundsätzlich in der Privaten Krankenversicherung versichert ist und es tritt dann beispielsweise bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, dann hat man das Recht die Private Krankenversicherung als Anwartschaft fortzuführen.
Ich persönlich als Laie würde bei einem solchen Fall, der ja einen Beihilfetarif umfasst, zuerst noch innerhalb der Fristen "ohne Gesundheitsfragen" § 199 Abs. 2 VVG ziehen und den Beihilfetarif auf 100% hochsetzten und erst dann die Anwartschaft nach § 204 Abs. 5 VVG ziehen.
Die reguläre Anwartschaft sollte eigentlich an und für sich fortsetzen, wenn noch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fortbesteht. Bei einer etwaigen freiwilligen Krankenversicherung endet normalerweise die Anwartschaft, meiner Auffassung nach wenn die Voraussetzung der Versicherungspflicht durch Versicherungsfreiheit nicht mehr gegeben ist. Das muss man am besten mit der Krankenversicherung abklären, wie der Fall bei beispielsweise Beschäftigungslosigkeit aussieht. Ist ja nicht der erste Student der erstmal einen Zeitraum überbrücken muss.
Sonst gibt es ggf. je nach Versicherer zusätzlich die besonderen Bedingungen für Schüler und Studenten, ich könnte mir gegebenenfalls vorstellen, dass da Zeiträume definiert sind die für eine Zeit "nach Ende eines Ereignisses" definiert sind.
bab:
--- Zitat von: Saxum am 25.02.2025 10:01 ---Darauf kann persönlich leider keine Antwort geben, da meine Kinder noch nicht mal schulpflichtig sind. :)
Jedoch ist normalerweise so, wenn das Kind oder jemand grundsätzlich in der Privaten Krankenversicherung versichert ist und es tritt dann beispielsweise bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, dann hat man das Recht die Private Krankenversicherung als Anwartschaft fortzuführen.
--- End quote ---
:)
Genau, den Fall kenne ich auch. Ein Mensch ist PK-versichert und verlässt die PKV für einen Zeitraum => Anwartschaft (sicher den Gesundheitszustand und das Alter) oder Optionstarif (sichert den Gesundheitszustand).
Wie das im Fall meines Studenten aussieht, lasse ich die Versicherung entscheiden, für die ich mich entschieden habe. Eine unabhängige Versicherung wird es nicht geben. Ich bin gespannt, was die PKV mir sagt.
--- Zitat von: Saxum am 25.02.2025 10:01 ---Ich persönlich als Laie würde bei einem solchen Fall, der ja einen Beihilfetarif umfasst, zuerst noch innerhalb der Fristen "ohne Gesundheitsfragen" § 199 Abs. 2 VVG ziehen und den Beihilfetarif auf 100% hochsetzten und erst dann die Anwartschaft nach § 204 Abs. 5 VVG ziehen.
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Ja, das ist auch mein Plan. Danke für die Unterfütterung mit den VVG-Paragraphen!
--- Zitat von: Saxum am 25.02.2025 10:01 ---Die reguläre Anwartschaft sollte eigentlich an und für sich fortsetzen, wenn noch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fortbesteht. Bei einer etwaigen freiwilligen Krankenversicherung endet normalerweise die Anwartschaft, meiner Auffassung nach wenn die Voraussetzung der Versicherungspflicht durch Versicherungsfreiheit nicht mehr gegeben ist. Das muss man am besten mit der Krankenversicherung abklären, wie der Fall bei beispielsweise Beschäftigungslosigkeit aussieht. Ist ja nicht der erste Student der erstmal einen Zeitraum überbrücken muss.
Sonst gibt es ggf. je nach Versicherer zusätzlich die besonderen Bedingungen für Schüler und Studenten, ich könnte mir gegebenenfalls vorstellen, dass da Zeiträume definiert sind die für eine Zeit "nach Ende eines Ereignisses" definiert sind.
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Ja, das kläre ich. Es kann sein, dass eine Anwartschaft gar nicht in Betracht kommt, was aber auch in Ordnung wäre. Ein Optionstarif nach (vorläufigem) Ende der PKV würde schon helfen. Dafür müsste mein Student aber erstmalig in die PKV rein und das ginge ja nur jetzt.
Den Zeitraum werde ich auch noch anfragen, bis jetzt angefragt habe ich, wie lang der Studientarif überhaupt greift (x Semester oder x. Geburtstag oder 1. Staatsexamen, 2. Staatsexamen, open end...)
Saxum:
Der Optionstarif ist in der Regel der "schwächere Tarif", naja so schwach auch wieder nicht, aber hier werden halt die Gesundheitsfragen tatsächlich eingefroren aber man hat nur für einen Bestimmten Zeitraum die Möglichkeit den Optionstarif einzulösen. So was zwischen drei und fünf Jahren, mal vom Tarif "Mehr Optionen" abgesehen der 20-30 Jahre die Möglichkeit bietet bis zum Alter von 51 inkl. GKV-Zusatzversicherungen. Die Optionstarife sind daher normalerweise nicht von der Öffnungsaktion erfasst, spricht aber nichts dagegen wenn der Versicherer es trotzdem anbieten würde.
Eine kleine Anwartschaft legt den Tarif still, baut allerdings keine Altersrückstellungen auf.
Eine große Anwartschaft legt den Tarif still, baut allerdings dafür Altersrückstellungen auf.
Der kleinen und der großen Anwartschaft oder auch den Optionstarifen ist gemein, dass diese prinzipiell relativ "ohne Laufzeitende" weiterlaufen können, jedoch "spätestens" bis die in den Versicherungsbedingungen benannten Bedingungen greifen. Wie regelmäßig beispielsweise das Ende der Versicherungspflicht / Familienversicherung / Heilfürsorge. Dann ist das innerhalb von zwei Monaten(!) anzuzeigen, damit man ohne erneute Gesundheitsprüfung reinkommt. Überschreitet man diese Frist, fällt eine Gesundheitsprüfung an und ggf. besondere Bedingungen (z.B. Risikozuschlag).
Falls es auf Biegen und Brechen doch tatsächlich nur die Öffnungsaktion verbleibt, dran denken, dass über die Öffnungsaktion auch ein Anspruch auf die Wahltarife für das Krankenhaus gibt, sofern die Beihilfe es anbietet. Falls nicht, kann der Versicherer es aber trotzdem anbeteten mit "100%-Satz", das gleiche gilt für einen (abgespeckten) Ergänzungstarif.
Ansonsten kann man es, wie vermutlich bereits erwähnt, es auch sich selbst zusammenstellen. Beispielsweise für die Zimmer ohne Privatarzt die Tarife "UZ2" oder "UZ1" oder via Krankenhaustageld, für Zähne den Tarif "DentOptimal" und für den Auslandskrankenschutz den Automobilclub oder eins der üblichen Versicherer die es separat anbieten - am besten eine die nicht so streng hinsichtlich Vorerkrankungen bei Reiseantritt ist oder zumindest Verschlechterungen absichert.
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