Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."
Nach § 6 Absatz 1 TVÖD wird eine
wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, allerdings nur durchschnittlich einzuhalten sein soll.
Nur wenn überhaupt ein längerer Ausgleichs-Zeitraum als eine Woche (mit-)bestimmt festgelegt gelegt ist, können von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeiten angeordnet werden.
"Wie und Wo geregelt ist, wer, wann und wie die tägliche
Sollarbeitszeit festlegt."
Der Beginn der Arbeit am konkreten Tag xx.yy. ist (mit-)bestimmt auf AA Uhr, und ihr Ende auf BB Uhr, entweder über einen Dienstplan, oder Betriebsüblichkeit.
G.