Autor Thema: Minusstunden bei Krankheit  (Read 6192 times)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,421
Antw:Minusstunden bei Krankheit
« Antwort #15 am: 26.03.2025 11:58 »
Daher doch meine Frage: Wie und Wo geregelt ist, wer, wann und wie die tägliche Sollarbeitszeit festlegt.

Denn wenn der AG einen ins Minus planen kann, dann muss er einen jede Woche in irgendein Zeitgerüst planen.

Und wenn es ein Gleitzeitvereinbarung gibt, dann kann der AG einen eben nicht mehr ins Minusplanen.
Und wenn es keine DV bzgl. der Verteilung der Stunden gibt?
Dann auch umgekehrt, wenn es keine Regelung bzgl. der Sollzeit gibt, dann kommt der AN halt wie es ihn passt und er kann ebenso sich überlegen wie er sein wöchentliche Sollarbeitszeit in dem Jahreszeitraum erfüllt.

GGpolekur

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:Minusstunden bei Krankheit
« Antwort #16 am: 29.03.2025 08:46 »
Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."

Nach § 6 Absatz 1 TVÖD wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, allerdings nur durchschnittlich einzuhalten sein soll.

Nur wenn überhaupt ein längerer Ausgleichs-Zeitraum als eine Woche (mit-)bestimmt festgelegt gelegt ist, können von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeiten angeordnet werden.

"Wie und Wo geregelt ist, wer, wann und wie die tägliche Sollarbeitszeit festlegt."

Der Beginn der Arbeit am konkreten Tag xx.yy. ist (mit-)bestimmt auf AA Uhr, und ihr Ende auf BB Uhr, entweder über einen Dienstplan, oder Betriebsüblichkeit.

G.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,421
Antw:Minusstunden bei Krankheit
« Antwort #17 am: 29.03.2025 09:44 »
Wir haben im Tarifvertrag jedoch eine entsprechende Regelung, da § 6 Abs. 2 TVöD regelt: "Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."

Nach § 6 Absatz 1 TVÖD wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, allerdings nur durchschnittlich einzuhalten sein soll.

Nur wenn überhaupt ein längerer Ausgleichs-Zeitraum als eine Woche (mit-)bestimmt festgelegt gelegt ist, können von der regelmäßigen Wochenarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeiten angeordnet werden.

"Wie und Wo geregelt ist, wer, wann und wie die tägliche Sollarbeitszeit festlegt."

Der Beginn der Arbeit am konkreten Tag xx.yy. ist (mit-)bestimmt auf AA Uhr, und ihr Ende auf BB Uhr, entweder über einen Dienstplan, oder Betriebsüblichkeit.

G.
Das bedeutet konkret?
Das wenn keine besondere Regelung im Arbeitsvertrag / DV gibt, dann kann ich die Verteilung meiner Wochenarbeitszeit legen wie ich will?
Und wie bin ich da in der Mitbestimmung.
Also auf Basis von welchem § könnte da der AG zu mir sagen, du arbeitest diese Woche nur 35h und nächste Woche 45h? (Mehrarbeit ist ja tariflich im §6 festgelegt, dass dies angeordnet werden kann. Aber Minderarbeit?)

Bzw. auf Basis von welchem § könnte ich dann, selber sagen ich arbeite diese Woche 45h und nächste 35h

Also wenn es eben kein Arbeitszeitkorridor nach §6 Absatz 6 vereinbart ist.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 630
Antw:Minusstunden bei Krankheit
« Antwort #18 am: 30.03.2025 11:56 »
Aufgrund von Paragraph 6 kann er das. Diese Woche 35, dafür 44 nächste Woche. Ausgleichszeitraum ist ein Jahr. Das ist weder Minderarbeit noch eine Überstunde. Es ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Das Direktionsrecht liegt beim AG. Er legt die Arbeitszeiten fest. Ob ggfls. Mitbestimmungsrechte betroffen sind, ist für die tarifliche Regelung erstmal unerheblich. Die Regelegung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres erreicht werden muss, ist ja gerade zur Flexibilität eingeführt worden.

GGpolekur

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:Minusstunden bei Krankheit
« Antwort #19 am: 12.04.2025 10:49 »
Aufgrund von Paragraph 6 kann er das. Diese Woche 35, dafür 44 nächste Woche. Ausgleichszeitraum ist ein Jahr.

Die Regelegung, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Jahres erreicht werden muss, ist ja gerade zur Flexibilität eingeführt worden.

§ 6 legt die konkrete Dauer des Ausgleichszeitraums nicht fest:

"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."

Wenn keine mitbestimmte Festlegung des Ausgleichszeitraums erfolgt ist ... wird die wöchentliche Arbeitszeit JEDE WOCHE einzuhalten sein.

Das Direktionsrecht liegt beim AG.

Die Länge des Ausgleichszeitraums hat Auswirkungen auf die Frage, ob Überstunden vorliegen, und muß deshalb der Mitbestimmung unterliegen. Die Dauer von einem Jahr bildet nur die tariflich begrenzte Höchstdauer des zu bestimmenden Ausgleichszeitraums, stellt aber nicht seine vorgegebene Länge dar.

G.