4. Was genau steht dazu im TvöD?
1. Laut TVÖD gilt für Minusstunden, dass die ersatzlos verfallen, d.h.: ein Mitarbeiter mit X Minusstunden bekommt seinen vollen Lohn, und braucht die "Zuwenigzeit" nicht nachzuholen.
Denn: Da der TVÖD grundsätzlich nichts zu "Minusstunden" regelt, gilt das Gesetz, § 615 BGB.
2. Der TVÖD erlaubt allerdings Betriebsvereinbarungen:
In Betrieben ohne Schicht/Wechselschichtarbeit kann per Betriebsvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden festgelegt werden; die innerhalb dieses Korridors geleisteten
zusätzlichen Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres [ durch
Minusstunden ] ausgeglichen.
Alternativ kann in Betrieben ohne Schicht/Wechselschichtarbeit per Betriebsvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Innerhalb der
täglichen Rahmenzeit geleistete zusätzliche Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres [ durch
Minusstunden ] ausgeglichen.
In Betrieben mit Schicht-/Wechselschichtarbeit bietet der TVÖD die Möglichkeit, per Dienstvereinbarung ein Arbeitszeit-Konto nach § 10 TVÖD einzurichten; bei vereinbartem Arbeitszeitkorridor oder Rahmenzeit muß zwingend ein Arbeitszeitkonto geführt werden.
In der Dienstvereinbarung
muß geregelt sein:
"Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) [ =
Minusstunden ] und das höchstzuläs- sige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen ..."
---> Gibt es im Betrieb ein TVÖD-konformes Arbeitszeitkonto?
"Ist es rechtens, wenn man ständig mit Minus eingeplant wird?"
Solche geplanten Minusstunden "verfallen" ersatzlos; der Arbeitgeber kann eine Berechtigung zu späteren Nachholung dieser Minusstunden oder ihre Verrechnung mit etwaigen Zeitguthaben bei Geltung des TVÖD nur dadurch "retten", dass er ein TVÖD-konformes Arbeitszeitkonto durch eine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung auf den Weg bringt.
G.