Jetzt muss ich vorsichtig sein, wie ich das formuliere ohne Gefahr zu laufen, Datenschutzrichtlinien zu verletzen.
Es wurde ein Bußgeldtatbestand festgestellt, aufgenommen und dem Verursacher mitgeteilt. Dieser legte Widerspruch ein und jetzt steht die Hauptverhandlung an. Der Bußgeldtatbestand soll von mir aufgenommen worden sein. Ich habe zu dem Zeitpunkt gearbeitet, kann es also gewesen sein, war allerdings nicht allein im Dienst. Es kommen also auch Kollegen in Frage. Die mir zur Verfügung gestellten Beweismittel entsprechen meiner Arbeitsweise. Sie enthalten allerdings nicht meine Kennung, die es zweifelsfrei als meine Arbeit identifizieren würde. Zu 99,9% war ich das. Zumal ich davon ausgehen muss, dass der AG den richtigen Mitarbeiter vor Gericht schickt. Das würde ich daher nicht in Zweifel ziehen.
Aus den mir zur Verfügung gestellten Beweismitteln kann ich jedoch nicht erkennen, welchen von mehreren in Frage kommenden Tatbeständen ich aufgenommen habe und ob ich Anmerkungen hinterlegt habe. Auch lässt sich der Beobachtungszeitraum nicht erkennen. An den Vorfall selbst kann ich mich nicht erinnern. Es ist fast ein Jahr her.
Über möglichen nachfolgenden Schriftverkehr habe ich grundsätzlich nie Informationen. Ich kann also im Grunde nur bezeugen, dass die Ausstellung des Bußgeldbescheides grundsätzlich richtig war, wenn einer der in Frage kommenden Tatbestände verwendet wurde. Eine Aussage, die dem Beschuldigten nützt. Nicht meinem Dienstherren.