Konkretes zu deinem Einzelfall kann ich nicht sagen, dass die genauen Details deiner Arbeitszeit und deines Arbeitsvertrages nicht bekannt sind. Aber ein paar grundsätzliche Ausführungen, die dir helfen könnten, dein Problem zu lösen
Der Tarifvertrag bemisst die Dauer des Urlaubs nach der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Kalendertage in der Woche und geht damit vom Grundsatz einer Fünftagewoche aus. Danach ergibt sich die Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen ausdrücklich nur „bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche“.
Arbeitstage sind danach alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten.
Urlaub ist stets in ganzen Arbeitstagen zu gewähren. Eine Urlaubsgewährung für Bruchteile von Arbeitstagen, z. B. für halbe Arbeitstage, kommt nicht in Betracht.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche ist der Urlaubsanspruch neu zu berechnen.
In Fällen, in denen die Arbeitszeit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilt ist, ist der 30-tägige Tarifurlaub umzurechnen, wenn an mehr oder weniger als 261 Arbeitstagen im Kalenderjahr gearbeitet wird.
Auch beim Schicht- oder Wechselschichtdienst ist der Urlaubsanspruch umzurechnen, wenn die Arbeitnehmer durchschnittlich an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Kalenderwoche beschäftigt werden.
Bei deinem Fall ist zu bedenken, dass nur Tage als Urlaubstage heranzuziehen, an denen du arbeiten müsstest. Hast du z.B. am Freitag keinen Dienst, so brauchst du nur Mo-Do Urlaub nehmen, wenn du eine Woche Urlaub haben willst. D.h. es bedarf nur 4 Urlaubstage.