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Eingruppierung anzweifeln?

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I am fine:
Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir eine Einschätzung geben.

In unserer Dienststelle wurden alle Stellen von einem unabhängigen, deutschlandweit tätigen Unternehmen bewertet und entsprechend eingruppiert.

Nun ist eine Kollegin mit ihrer Eingruppierung nicht einverstanden.

Was hat sie für Möglichkeiten außer einer Eingruppierungsfeststellungsklage? Hätte eine solche überhaupt Aussicht auf Erfolg?

Ich bin etwas ratlos - so ein Unternehmen würfelt ja nicht und ich finde die Eingruppierung auch nachvollziehbar, aber als PR möchte ich natürlich helfen.

Sjuda:
Um auf Nummer sicher zu gehen, ist die Klage das Mittel der Wahl. Wichtig ist auch die Geltendmachung der Ansprüche.

Viele Arbeitgeber lassen aber mit sich reden. Bei nicht wenigen gibt es sogar eigens Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung oder irgendwelche Kommissionen, die über die Bewertung von Stellen oder Tätigkeiten befinden.

Insofern kann und sollte man vor einer Klage natürlich versuchen, mit dem Arbeitgeber zu reden. Allein schon um den eigenen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Allerdings sollte sowohl bei einer Klage als auch im vorherigen Gespräch mit dem Arbeitgeber begründen können, weshalb die Rechtsmeinungen zur Eingruppierung auseinandergehen. Mit Bauchgefühl und der unbegründeten Aussage, man wäre nicht einverstanden, kommt man in beiden Fällen nicht sehr weit.

I am fine:
Vielen Dank, die Geltendmachung ist ein guter Hinweis. Das ist bisher meines Wissens noch nicht geschehen.

Ich denke aber nicht, dass der AG nach den aufwändigen Bewertungen mit sich reden lässt, zumal das bewertende Unternehmen noch einmal ein Gespräch mit der Kollegin geführt hat, nachdem sie um Überprüfung gebeten hatte. Die Bewertung blieb gleich.

Dann bleibt der Kollegin wohl doch nur die Klage.

Kommunalgenie:
Wie wäre es die Stellenbewertung zu einem RA seiner Wahl zu versenden und um Einschätzung zu bitten? Kostet zwar etwas aber weniger umständlich als zu klagen.

Sjuda:
Dass Bewertungen extern vergeben werden, hat unterschiedliche Gründe. Beispielsweise, weil keine eigene Expertise vorhanden ist, Kapazitäten knapp sind oder in Streitfällen oder bei Konfliktpotenzial eine neutrale Einschätzung gewünscht ist. In allen Fällen ist es unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber noch Änderungen vornehmen, wenn alles fertig ist.

Bei der Geltendmachung darauf achten, dass die Ansprüche unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist so genau wie möglich beziffert werden.

@Kommunalgenie

Der Arbeitgeber wäre mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er die Bewertungsgutachten, ob extern oder intern, seinen Beschäftigten aushändigt.
 

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