Autor Thema: Auflösungsvertrag nach TV -L §33  (Read 2480 times)

Majkis

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Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« am: 07.03.2025 17:06 »
Hallo zusammen,
ihr seid die letzte Hoffnung um die richtigen Rat zu bekommen. Ich habe mehr als 10 Rechtsanwälten gefragt, immer unterschiedliche Antworten.
Kann ich - als vollzeit, nicht Beamte Lehrerin, angestellte beim LASUB in Sachsen, einen Auflösungsvertrag geben? Ich würde gerne zu den Osterferien kündigen. Mir wurde gesagt, dass die einzige Möglichkeit eine außerordentliche  Kündigung ist.
Zitiere von einem Anwalt: ... " Auch mir ist keine Möglichkeit der Beendigung durch Aufhebungsvertrag, welchen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber stellen könnte, im TV-L bekannt." 
Ist das wirklich nicht möglich? Andere Rechtsanwältin schrieb : " Der Aufhebungsvertrag ist in § 33 Abs. 1 b) TVöD/TV-L/TV-H geregelt und wird dort als Auflösungsvertrag bezeichnet."
Im Internet habe ich diesen Satz nur für Bayern gefunden.

Ansonst noch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/tv-l-33-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-ohne-kuendigung_idesk_PI13994_HI1620576.html[/b][/b][/b]
 TV-L / § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung: (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung :
...
2.  jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

Könnte mir jemand bitte sagen, wie ist denn das mit dem Auflösungsvertrag / Aufhebungsvertrag  in TV - L in Sachsen ?
Ich möchte sehr ungern eine außerordentliche Kündigung geben.
Vielen Dank für eure Antworten

cyrix42

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Antw:Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« Antwort #1 am: 07.03.2025 17:19 »
Moin,

ein Auflösungsvertrag ist -- anders als eine Kündigung -- eine beidseitige Willenserklärung. Du und dein Arbeitgeber einigt euch auf die Konditionen, etwa das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Und das steht euch frei -- der Tarifvertrag macht dazu explizit die Aussage, dass ihr einen solchen Vertrag schließen könnt.

Ob dein Arbeitgeber da aber mitmacht, können wir natürlich nicht sagen. Dies musst du mit ihm klären.

Wenn du selbst, ohne notwendige Einwilligung des Arbeitgebers, kündigen willst, musst du dich an die im Tarifvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen halten. Diese sind abhängig von der Beschäftigungsdauer (und ob du befristet oder unbefristet angestellt bist). Davon kann nur in sehr speziellen Situationen abgewichen werden, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Majkis

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Antw:Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« Antwort #2 am: 07.03.2025 17:25 »
 Danke, lieber cyrix42.
Ist das aber auch beim TV - L möglich? Warum sagen einige Rechtsanwälte, dass diese Möglichkeit NICHT bei TV -L in Frage kommt?
Ich rechne natürlich damit, dass mit diesem Auflösungsvertrag mein Schulleiter nicht stimmt, dann bin ich bereit, eine außerordentliche Kündigung zu geben.

cyrix42

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Antw:Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« Antwort #3 am: 07.03.2025 17:35 »
Warum irgendwer irgendetwas sagt, kann ich nicht beurteilen. Es gibt jedoch m.W. keine Möglichkeit, den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), die den Arbeitsvertrag geschlossen haben, zu verbieten, diesen auch einvernehmlich wieder aufzuheben.

Zur außerordentlichen Kündigung: Dir ist bewusst, dass dies nicht "einfach so" geht, sondern eines "wichtigen Grunds" bedarf? Hier müssen schon krasse Pflichtverletzungen vorliegen, siehe z.B. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/ausserordentliche-kuendigung-21-wichtiger-grund_idesk_PI42323_HI660691@HI520393.html

Zitat
Wohl aber sind die früheren gesetzlichen Gründe nach wie vor in der Regel geeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber abzugeben: [...]

Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer waren früher gesetzlich vorgesehen:

    dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit,
    Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts,
    Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen.


MoinMoin

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Antw:Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« Antwort #4 am: 07.03.2025 18:47 »
Danke, lieber cyrix42.
Ist das aber auch beim TV - L möglich? Warum sagen einige Rechtsanwälte, dass diese Möglichkeit NICHT bei TV -L in Frage kommt?
Ich rechne natürlich damit, dass mit diesem Auflösungsvertrag mein Schulleiter nicht stimmt, dann bin ich bereit, eine außerordentliche Kündigung zu geben.
Spannend, die Rechtsanwälte sagen, dass der TVL eine einvernehmliche Vertragsänderung verbietet?
Ich glaube da hast du die Zehn Rechtsanwälte falsch verstanden.

TVOEDAnwender

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Antw:Auflösungsvertrag nach TV -L §33
« Antwort #5 am: 10.03.2025 04:26 »
Zum Thema außerordentliche/fristlose Kündigung:

Cyrix42 hat natürlich recht: Auch als Arbeitnehmer brauchst du einen wichtigen Grund nach § 626 BGB, um fristlos bzw. außerordentlich dein Arbeitsverhältnis kündigen zu dürfen.

Das ist jedoch reine Rechtstheorie. Rein praktisch passiert nämlich in 99,9 Prozent der Fälle nichts, wenn du als Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung aussprichst – auch ohne wichtigen Grund. Die Kündigung wird mit Zugang zunächst wirksam, und der Arbeitgeber müsste im Zweifel innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, um zu erreichen, dass du die Fristen einhalten oder ggf. Schadensersatz zahlen müsstest.

Gerade die Frage des Schadensersatzes hat in der Realität jedoch kaum Aussicht auf Erfolg, da der Arbeitgeber vor Gericht den entstandenen Schaden beziffern müsste – was er in der Regel nicht kann. Und auf das Einhalten der Frist zu klagen, macht ebenfalls wenig Sinn, da zunächst ein Gütetermin angesetzt wird und bis zum Kammertermin gut und gerne mindestens ein halbes Jahr vergeht. Das bringt den Arbeitgeber also nicht weiter.

Wenn dir also die Frage eines „guten Arbeitszeugnisses“ völlig egal ist und du sicher bist, nie wieder beim Land arbeiten zu wollen, dann reiche – falls keine Einigung auf einen Auflösungsvertrag möglich ist – einfach eine fristlose Kündigung ein. Es ist zwar nicht die feine englische Art, aber wen juckt’s ...

Hier noch ein gutes Video zum Thema: https://youtu.be/_teOSdP2hjk?si=x5-aD7K2oHmwHO7m
"Fernsehanwalt: Darf man als Arbeitnehmer fristlos kündigen?"